Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00241 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – in Bestätigung der Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 7/13) - mit Einspracheentscheidvom 15. Oktober 2015 infolge Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde (Postaufgabe am 27. respektive 30. Oktober 2015), mit welcher der Beschwerdeführerdie Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheidsbeantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 19. November 2015 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),
der Bezug der kontrollfreien Tage 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden ist (Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer den RAV-Berater erst am 20. Juli 2015 definitiv informiert habe, seine Ferien vom 20. bis 31. Juli 2015 – nach anderslautender Information am 16. Juli 2015 – nun doch anzutreten; er aufgrund des Bezugs der kontrollfreien Tage in der Folge einen Strategiekurs verpasst habe, so dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er mit der Begründung nicht einverstanden sei; er am 16. Juli 2015 persönlich im Büro des Beraters gewesen sei und am 17. Juli 2015 mit diesem telefoniert habe; er zudem auf das ungerechtfertigt abgezogene Geld sehr angewiesen sei (Urk. 1/1),
sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 auf dem entsprechenden Formular für die Zeit vom 20. bis 31. Juli 2015 Ferien angemeldet hat (Urk. 7/10); er im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 16. Juli 2015 mitteilte, dass er diese nicht mehr beziehen wolle, da seine Frau krank sei; in der Folge ein Starter-D-Kurs angeordnet wurde (Urk. 7/2, Urk. 7/6); der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 telefonisch mitteilte, dass er sich doch entschieden habe, Ferien zu beziehen, jedoch noch nicht genau wisse, wann er diese beziehen werde; er in der Folge auf die Kursdaten vom 24. Juli und 13. August 2015 (vgl. Urk. 7/6) hingewiesen wurde unter Hinweis auf mögliche Sanktionen (Urk. 7/19),
der Beschwerdeführer diesen Ablauf der Geschehnisse nicht substantiiert in Zweifel zog; er insbesondere aus der alleinigen Kontaktaufnahme mit seinem Berater am 16. und 17. Juli 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
der Beschwerdeführer unstreitig die Ferien in der Folge tatsächlich antrat (Urk. 7/11-12), so dass von einer verspäteten definitiven Meldung des Ferienantritts auszugehen ist,
er in der Folge die am Tag der Bekanntgabe des Verzichts auf den Ferienantritt (16. Juli 2015) angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme verpasste (Urk. 7/1, Urk. 7/19 S. 2),
Sinn und Zweck der Ferienmeldefrist ist, dass die zuständige Amtsstelle die Termine eines Versicherten verlässlich planen kann, was durch sein unbestritten gebliebenes Hin und Her vereitelt wurde,
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt ist,
in weiterer Erwägung, dass
es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen,
das Sozialversicherungsgericht dabei allerdings sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/aa),
der Beschwerdegegner eine Einstelldauer von 10 Tagen als angemessen erachtet hat,
die Einstelldauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt und aufgrund der konkreten Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 telefonisch auf den Kurs vom 24. Juli 2015 und mögliche Sanktionen hingewiesen wurde (Urk. 7/19),
dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrSchetty