Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00242




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber P. Sager



Urteilvom 23. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Januar 2012 als Leiterin Organisation und Informatik Rechnungswesen bei der Y.___, angestellt, als sie das Arbeitsverhältnis aufgrund unüberbrückbarer Differenzen unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 14. November 2014 auf den 30. April 2015 kündigte (Urk. 9/30, Urk. 9/31-32, Urk. 9/35). In der Folge meldete sich die Versicherte am 10. Mai 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 9/31-32).

    Daraufhin stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 9/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 4. Mai 2015 für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juli 2015 Einsprache (Urk. 9/3), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 abwies (Urk. 9/6 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 27. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 Beschwerde und beantrage, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Am 24. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach (Urk. 5 + 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 (Urk. 8) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Beschwerdegegner verzichtete am 1. Dezember auf eine Stellungnahme zu dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht (Urk. 11).



Der Einzelrichterzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom
4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Versicherte bereits mit Stellungnahme vom 5. Juni 2015 eingeräumt habe, während der Kündigungsfrist keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Dem in der Einsprache geltend gemachte Argument, wonach die Beschwerdeführerin gesundheitlich bedingt nicht in der Lage gewesen sei, der Stellensuche nachzukommen, sei zu entgegnen, dass bis heute kein Arztzeugnis eingereicht worden sei, welches eine allfällige Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist attestieren würde und wodurch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls von der Stellensuche hätte befreit werden können. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass die Versicherte während der Kündigungsfrist in der Lage gewesen sei, weiterhin ihrer Arbeit nachzukommen. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende Stellensuche vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht somit nicht vor. Die Versicherte mache Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend und sei deshalb aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet, bereits während der Kündigungsfrist beziehungsweise vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit genügend Arbeitsbemühungen nachzuweisen (S. 2 unten). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 13 Tagen erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 oben).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei ihr während ihrer Kündigungsfrist nicht möglich gewesen, sich um eine neue Stelle zu bewerben. Das hohe Arbeitsvolumen und ihr gesundheitlicher Zustand hätten ihr knapp erlaubt, ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber ihrem Arbeitgeber Y.___ nach zu kommen. Für weitere Anstrengungen/Bemühungen ausserhalb der Pflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber sei sie nicht in der Lage gewesen, solche hätten mit Sicherheit in ein Burnout geführt (S. 1 Mitte). Aufgrund einer Immunkrankheit sei sie seit Mai 2013 in Behandlung. Seit September 2014 sei sie zudem in psychologischer Behandlung, welche bis heute andauere. Im April 2015 habe sie sich aufgrund von kognitiven Ausfällen zudem in der A.___ untersuchen lassen (S. 1 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen zu Recht für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist keine Arbeitsbemühungen tätigte. Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich eine versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Rz B314).

3.2    Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. November 2014 auf den 30. April 2015 unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist (Urk. 9/30), ohne dass ihr eine andere Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich von der Arbeitslosenkasse offenbar wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ebenfalls eingestellt (vgl. Kassenverfügung vom 2. Juni 2015, Urk. 9/4 S. 2 = Urk. 3/4), was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit überhaupt keine und damit in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. Urk. 9/13-14). Einen entschuldbaren Grund hierfür gibt es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b
S. 227).

3.3    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es ihr aufgrund des hohen Ar-beitsvolumens nicht möglich gewesen sei, eine neue Stelle zu suchen (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch ihrer Arbeitstätigkeit bei der Y.___ nachging, vermag nichts daran zu ändern, dass sie sich bereits während der Kündigungsfrist, also in der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, hätte um Arbeit bemühen müssen. Denn von einer versicherten Person kann – im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) – erwartet werden, dass sie jeweils auch abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen unternimmt beziehungsweise Bewerbungen verfasst und versendet. Selbst eine Landesabwesenheit entbindet nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vgl. auch vorstehend E. 1.2). Auch wenn die Situation für die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen und fachlichen Belastung sicherlich stressig und belastend war, so entbindet sie dies nicht von ihrer Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

    Die Beschwerdeführerin muss sich zudem entgegen halten lassen, dass sie nur bis Ende März 2015 arbeitete (vgl. Urk. 9/35 Ziff. 14-15) und folglich bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit Ende April 2015 noch einen ganzen Monat Zeit hatte, sich um eine entsprechende Arbeit zu bemühen, was sie indes nicht tat (Urk. 9/13-14).

3.4    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es ihr aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei, eine neue Stelle zu suchen (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag auch dies nicht zu überzeugen.

    In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Mai 2015 vermerkte die Beschwerdeführerin unter Ziffer 23 (Urk. 9/31) gerade nicht, dass sie wegen Krankheit im Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist an der Arbeitsleistung verhindert war, sondern führte in Ziffer 20 auf, dass unüberbrückbare Differenzen der Grund für die Kündigung gewesen seien. So lässt sich auch der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Mai 2015 entnehmen, dass es in der Kündigungsfrist lediglich zu einer einzigen krankheitsbedingten Absenz gekommen ist (vgl. Urk. 9/35 S. 2 Ziff. 18).

    Sodann belegen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztberichte keine gesundheitlichen Gründe, welche die Beschwerdeführerin daran hinderten, sich um eine entsprechende Arbeit zu bemühen. Zwar ist belegt, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2014 in regelmässigen Abständen in psychotherapeutischer Beratung ist (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin war dennoch in der Lage, ihre Rolle als Leiterin Organisation und Informatik Rechnungswesen ohne nennenswerte Absenzen wahrzunehmen. Es ist daher wenig überzeugend, weshalb die Beschwerdeführerin dabei nicht auch in der Lage gewesen sein soll, abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen zu unternehmen beziehungsweise Bewerbungen zu verfassen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte gesundheitliche Zustand ist auch arbeitsrechtlich, wie etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle, nicht in Erscheinung getreten. Ebenso fehlt es an einer echtzeitlichen (überzeugenden) medizinischen Einschätzung. Eine rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht.

3.5    Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass weder aus arbeitsrechtlicher noch aus medizinischer Sicht zu berücksichtigende Gründe vorliegen, welche die Beschwerdeführerin daran hinderten, sich während der Kündigungsfrist um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.

    Indem die Beschwerdeführerin überhaupt keine Stellenbemühungen unternahm, nahm sie das Risiko, einer längerdauernden Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, pflichtwidrig in Kauf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 13 Tagen liegt im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.3).

    In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72 [vom Oktober 2011]) für fehlende Arbeitsbemühungen bei über dreimonatiger Kündigungsfrist zwölf bis achtzehn Einstelltage vorsieht (1.B/3), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts
C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/aa) und der Sozialversicherungsrichter schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia, Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager