Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00245




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 8. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, arbeitete ab dem 1. April 2014 als Schaden- sachbearbeiter bei der Zweigniederlassung Y.___ der Z.___, in einer unbefristeten Vollzeitanstellung (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2014, Urk. 7/I/3 S. 5-6). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte am 26. Januar 2015 unter Einhaltung der vertraglichen Kün- digungsfrist auf den 30. April 2015 (Urk. 7/I/4). Er meldete sich am 20. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansen- strasse per 1. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/I/1) und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/I/2). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/I/2) legte der Versicherte eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund (Urk. 7/III/4) und ein ärztliches Zeugnis (Urk. 7/III/2 S. 1) bei.

    Die Unia Arbeitslosenkasse holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (Urk. 7/IV/24-25) und verfügte am 10. Juni 2015 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen (Urk. 7/II/1). Die dagegen am 4. Juli 2015 unter Beilage einer Ergänzung zum Arztzeugnis (Urk. 7/III/2 S. 2) und einer psychologischen Beurteilung (Urk. 7/III/3) erhobene Einsprache (Urk. 7/II/2) wies die Unia Arbeitslosenkasse – nachdem sie beim Versicherten eine zusätzliche Stellungnahme der behandelnden Psychologin eingeholt hatte (Urk. 7/III/1) – mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Schwere des Verschuldens als „leicht“ einzustufen und die Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

2.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Im Kündigungsschreiben vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/I/4) nannte der Beschwerdeführer keinen Kündigungsgrund. In der undatierten Stellungnahme zum Kündigungsgrund gegenüber der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/III/4) gab er im Wesentlichen an, er habe gekündigt, weil er es nicht mehr länger ausgehalten habe. Die Arbeitsbedingungen seien von Beginn an schwierig und belastend gewesen. Die Zielvorgaben betreffend die zu bearbeitenden Schadensfälle pro Tag seien in quantitativer Hinsicht nach seiner Meinung sowie der Meinung der meisten Mitarbeitenden definitiv zu hoch angesetzt und somit unrealistisch gewesen. Er habe trotz allem versucht, die Zielvorgaben möglichst zu erfüllen, was aber sehr schwierig gewesen sei und sich zunehmend negativ auf seine körperliche und mentale Verfassung ausgewirkt habe. Zudem hätten die Teamleiterin und ihre Stellvertreterin eine bedrückende, negative Büroatmosphäre kreiert. Im Verlaufe des Januar 2015 habe sich die Situation betreffend den Erwartungsdruck und das Klima im Büro noch eine Spur zugespitzt, so dass er sich während der Arbeit öfters unwohl gefühlt habe. Er habe auch schlecht geschlafen, unter Herzstechen gelitten und das Büro teilweise zittrig verlassen. Daraufhin habe er zur Kontrolle und Beratung einen Arzt aufgesucht. Nach reiflicher Überlegung habe er sich dann entschieden, zu kündigen. Er habe nicht länger ausharren und riskieren können, dass es ihm noch schlechter gehe.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/III/2), dass der Beschwerdeführer am selben Tag wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge schlechter Bedingungen am Arbeitsplatz seine Sprechstunde aufgesucht habe. Diese Beschwerden beständen schon längere Zeit und hätten neulich zugekommen. Aufgrund der Situation habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

    Am 1. Juli 2015 ergänzte Dr. A.___ dieses Zeugnis mit dem Hinweis, laut dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer eigene Lösungsvorschläge vorgebracht. Der Eintrag laute: „Der Pat. hat gekündigt und sucht neue Stelle. Begann mit Fitnesszenter“. Im Prozedere sei damals vermerkt worden: Bestärkung des Patienten in den eigenen Lösungsvorschlägen (Urk. 7/III/2 S. 2).

3.3    Die Psychologin lic. phil. B.___ gab in der psychologischen Beurteilung vom 30. Juni 2015 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 7/III/3) an, dass dieser an der Sitzung vom 6. Januar 2015 über verstärkt negative und belastende Gedanken und körperliches Unwohlsein im Zusammenhang mit dem hohen Leistungsdruck und der schlechten Arbeitsatmosphäre an der Arbeitsstelle geklagt habe. Er habe nach dieser Sitzung diverse Versuche unternommen, um die Situation für ihn zu verbessern und den Druck abzubauen und auszugleichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Somit habe er sich gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden starken Belastung zu beenden. Der Beschwerdeführer habe diese Entscheidung getroffen, um seine psychische und körperliche Gesundheit nicht weiter zu gefährden, was sie durchaus habe nachvollziehen und unterstützen können.

3.4    Im Fragebogen betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/III/1) gab die Psychologin lic. phil. B.___ an, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Er habe sie am 24. Mai, 10. Juni, 21. Juli, 26. August, 2. Oktober und 9. Dezember 2014 sowie am 6. Januar 2015 aufgesucht und ihr berichtet, wegen der Situation am Arbeitsplatz unter negativen und belastenden Gedanken, Schlafproblemen und allgemeinem körperlichem Unwohlsein zu leiden. Sie habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, könne aber seine Entscheidung unterstützen, da er aufgrund der Arbeitssituation psychisch und körperlich belastet gewesen sei. Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hätte den psychischen und körperlichen Gesundheitszustand verschlimmert.

3.5    Die zuständige Head of Human Resources der Arbeitgeberin beantwortete am 5. Juni 2015 in einer kurzen E-Mail die Fragen der Arbeitslosenkasse zu den Kündigungsumständen (Urk. 7/IV/24-25) unter Beilage einer am 10. Juni 2014 formulierten Zielvorgabe (Urk. 7/IV/23). Sie gab an, keine Kenntnis von Spannungen zu haben und dass die vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Fälle im Vergleich mit anderen Mitarbeitern nicht an der oberen Grenze des Machbaren angesiedelt gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestritt diese Angaben in seiner Einsprache vom 4. Juli 2015 (Urk. 7/II/2).


4.

4.1    Mit der Kündigung vom 26. Januar 2015 per 30. April 2015 (Urk. 7/I/4) löste der Beschwerdeführer von sich aus das Arbeitsverhältnis mit Z.___ auf, ohne dass er bereits eine neue Anstellung gefunden hätte. Damit erfüllte er grundsätzlich den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.2-3).

4.2    Ein ärztliches Zeugnis (oder ein anderes Beweismittel), das belegen würde, dass dem Beschwerdeführer die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, liegt nicht vor. Die Psychologin, bei welcher der Beschwerdeführer seit längerem regelmässig in Behandlung stand, unterstützte zwar den Entscheid, die Stelle zu kündigen; sie hatte dem Beschwerdeführer aber nicht zu diesem Entscheid geraten. Der berichterstattende Allgemeinmediziner, den der Beschwerdeführer einmalig nach Ausspruch der Kündigung aufsuchte, gab lediglich in unbestimmter Formulierung wieder, was der Beschwerdeführer ihm damals berichtet hatte. Zudem wurde in keinem der eingereichten Arztzeugnisse eine Arbeitsunfähigkeit (weder allgemein noch mit Bezug auf die Arbeit in der Zweigniederlassung Y.___ der Z.___) attestiert oder eine krankheitswertige Diagnose gestellt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch während der Kündigungsfrist klaglos gearbeitet (Urk. 7/I/3 Ziff. 14).

    Aus der knappen Stellungnahme der Arbeitgeberin, die Angab, keine Spannungen oder besonders hohe Arbeitsbelastung wahrgenommen zu haben - was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache bestritt, ohne jedoch das behauptete unerträgliche Arbeitsklima zu belegen - kann ebenfalls keine Unzumutbarkeit abgeleitet werden. Anzufügen bleibt, dass ein schlechtes Arbeitsklima grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermag (vgl. E. 1.3).

    Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.3    Zu überprüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung. Wurde – wie vorliegend – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben, gelangt wie bereits erwähnt grundsätzlich Art. 45 Abs. 4 AVIV zur Anwendung, der vom Vorliegen eines schweren Verschuldens ausgeht, wofür Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV eine Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen vorsieht (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat der – namentlich in der Stellungnahme des Beschwerdeführers und den Berichten der behandelnden Psychologin dokumentierten (vgl. E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.4) subjektiv wahrgenommenen Belastungssituation an der Arbeitsstelle Rechnung getragen, indem sie nicht von einem schweren Verschulden, sondern von einem mittleren Verschulden im mittleren Bereich ausging und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage verfügte. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftige Veranlassung, wie beispielsweise ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener entschuldbarer Beweggrund, an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2). Ein solcher triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abgewichen und – wie vom Beschwerdeführer verlangt – von einem leichten Verschulden auszugehen ist, ist nicht ersichtlich.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrOertli