Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00247




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber P. Sager



Urteil vom 23. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, war seit dem 1. September 2010 bei der Y.___, in der Produktion angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 8. April 2013 auf den 31. Juli 2013 auflöste (Urk. 7/40 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich der Versicherte am 10. Februar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/36).

    Daraufhin stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/29) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 10. Februar 2014 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügungen vom 20. November 2014 (Urk. 7/31-32) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Oktober 2014 für die Dauer von 13 Tagen und ab 1. November 2014 für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Mit Verfügungen vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/16-17 = Urk. 3/3-4) stellte das AWA den Versicherten erneut wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Dezember 2014 für die Dauer von 37 Tagen und ab 1. Januar 2015 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/18 = Urk. 3/5), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 abwies (Urk. 7/20-21 = Urk. 5/9 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, eventuell sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Replik vom 22. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest (Urk. 10), worauf der Beschwerdegegner auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 12.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sei unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Versicherte in der Kontrollperiode November 2014 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S. 3 Mitte). Die fehlenden Arbeitsbemühungen würden sich nicht mit dem Hinweis auf das ärztliche Zeugnis vom 10. Januar beziehungsweise den Bericht vom 19. Juni 2015 von Dr. med. Z.___ rechtfertigen lassen (S. 3 unten). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergebe sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Gemäss AVIG-Praxis ALE Oktober 2012 Rz B 320 sei nur bei bestimmten Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten (S. 3 unten f.). Gemäss Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat November 2014“ habe im November 2014 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. So sei es dem Versicherten im November 2014 auch möglich gewesen, einen Zwischenverdienst im Umfang von rund Fr. 1‘121.-- zu erzielen. Nachdem Dr. Z.___ dem Versicherten im fraglichen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit nicht auch in der Lage gewesen sein soll, sich im November 2014 im verlangten Umfang um Arbeitsstellen zu bewerben. Indem der Versicherte in der Kontrollperiode November 2014 keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermag, sei er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (S. 4 Mitte). Nachdem der Versicherte bereits in der 2. Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet, hätte ihm das System der Arbeitslosenversicherung somit vertraut sein müssen und ihm seine Pflicht zur rechtsgenüglichen Stellensuche kennen müssen. Erschwerend wirke der Umstand, dass der Versicherte bereits wegen fehlender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Juli, August, September sowie Oktober 2014 vorübergehend in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssten, letztmals mit 25 Einstelltagen. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge im unteren Bereich des schweren Verschuldens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 5 oben).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Problematik des vorliegenden Falls liege darin, dass er in der Fähigkeit, Stellenbewerbungen zu tätigen und Arbeit zu suchen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei (S. 3 unten). Infolge Krankheit treffe ihn an der Nichteinhaltung der Vorgaben betreffend Stellenbemühungen kein Verschulden, weshalb sich die Einwände nicht gegen die auch ihm obliegenden Kontrollvorschriften, sondern gegen die bei deren Verletzung verfügten Sanktionen richte (S. 4 oben). Wie mit Bericht vom 10. Januar 2015 von Dr. med. Z.___ belegt, bestehe aufgrund des psychischen Leidens ein Unvergen, sich um die geforderte Anzahl Bewerbungen zu kümmern. Wie dem AWA bereits bekannt gemacht worden sei, leide er seit Kindheit an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS), Typ Asperger. Selbst wenn er grundsätzlich bei Ausübung einer angepassten Arbeit als arbeitsfähig betrachtet werde und dementsprechend nicht von der Invalidenversicherung zu berenten sei, seien seine Fähigkeiten bezüglich der Stellensuche, des Sich-Bewerbens, des Sich-Vorstellens wie auch des diesbezüglich initiativen Verhaltens sowie des strukturierten Vorgehens gesundheitlich bedingt beeinträchtigt. Es sei nicht mangelnder Wille oder etwa Faulheit, welche ihm vorzuwerfen seien. Er sei sich durchaus bewusst, dass er die Kontrollvorschriften mit entsprechend genügenden Arbeitsbemühungen zu erfüllen hätte, auch sei er hierzu motiviert. Er sei aber dazu aus medizinischen Gründen nicht imstande, wie Dr. med. Z.___ in ihrem Bericht vom 10. Januar 2015 bestens dargelegt habe. Sie beschreibe darin das Unvermögen, sich um die geforderte Anzahl an Bewerbungen zu kümmern, wobei es sich um einen Ausdruck der Auswirkungen eines sehr komplexen Störungsbildes handle (S. 5). Nach Art. 43 ATSG sei das AWA als Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, den Sachverhalt rechtsgenüglich und objektiv von Amtes wegen abzuklären. Sollte das AWA den Bericht von Dr. med. Z.___ für nicht genügend erachten, so wäre es entsprechend gehalten, weitere medizinische Abklärungen einzuholen, gegebenenfalls auch ein Gutachten (S. 6 oben). Es werde nochmals festgehalten, dass er nicht in der Lage sei, sich hinsichtlich der Arbeitsbemühungen zu organisieren (S. 6 unten). Nach dem Gesagten stehe fest, dass eine Beeinträchtigung bei der Erfüllung der Kontrollvorschriften bestehe. Er sei jedoch grundsätzlich arbeits- und vermittlungsfähig. Von der Erfüllung der Kontrollvorschriften sei er denn auch nicht zu entbinden, benötige aber intensive Unterstützung, die nicht permanent von den Eltern gefordert werden könne. Die Nichterfüllung der Kontrollvorschriften könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, es treffe ihn kein Verschulden, weshalb die verhängte Sanktion der Einstellung unzulässig sei (S. 8 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode November 2014 zu Recht für die Dauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er hinsichtlich der mit Einsprache vom 8. Juni 2015 ebenfalls angefochtenen Verfügung Nr. B.___ über die Kontrollperiode Dezember 2014 (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 7/17) keinen Einspracheentscheid erhalten habe, ist ihm nach Lage der Akten zu folgen. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2015 betrifft lediglich die Verfügung Nr. A.___ über die Kontrollperiode November 2014 (vgl. Urk. 2).

    Der Beschwerdegegner bringt diesbezüglich vor, gemäss Geschäftskontrolle der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/34) seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. September 2015 die Einspracheentscheide beider Verfügungen zugestellt worden (vgl. Urk. 6). Der blosse Verweis auf eine interne Geschäftskontrolle vermag keinen Nachweis der erfolgten Zustellung zu begründen und ist dementsprechend unbehelflich. Der Beschwerdegegner wird dies folglich noch nachzuholen haben.

    Soweit der Beschwerdeführer folglich die Aufhebung der Verfügung Nr. B.___ über die Kontrollperiode Dezember 2014 beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.


3.

3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit - als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) - vorliegend unbestritten ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 8 Ziff. 13) und deren Annahme nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.2    Nach Lage der Akten steht fest und ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode November 2014 überhaupt keine und damit in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.

    Einen entschuldbaren Grund hierfür gibt es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227).

    Der Beschwerdeführer befindet sich aktenkundig schon in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 2 S. 5 oben) und hatte somit Kenntnis von seiner Pflicht zur Stellensuche. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in früheren Kontrollperioden in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, musste ihm ebenso bewusst sein, dass weiteres pflichtwidriges Verhalten mit einer erneuten Einstellung einhergehen wird. Indem der Beschwerdeführer dennoch (überhaupt) keine Stellenbemühungen unternahm, nahm er das Risiko, einer längerdauernden Arbeitslosigkeit, in Kauf.

    Aus dem Umstand, dass der Arztbericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/8) bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer sogenannten Autismus-Spektrum-Störung leidet, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen lässt sich eine entsprechende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen nach sich ziehen würde, daraus nicht entnehmen. Zum anderen ist zwar durchaus möglich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Stellensuche erschweren. Mit Bezug auf das ärztliche Zeugnis von Dr. Z.___ ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich gewesen sein soll, in der entsprechenden Kontrollperiode Stellenbemühungen zu unternehmen. Die von Dr. Z.___ genannten Schwierigkeiten vermögen den Beschwerdeführer nicht von Pflicht befreien, entsprechende Arbeitsbemühungen zu erbringen. Hinsichtlich der genannten Schwierigkeit einer Störung der Kommunikationsfähigkeit (nonverbal/paraverbal) der Wahrnehmung sowie Wechsel/Flexibilität ist zu bemerken, dass Bewerbungen in aller Regel schriftlich eingereicht werden, ohne dass vorgängig zwingend ein persönlicher Kontakt nötig ist. Des Weiteren brauchen sowohl Motivationsschreiben als auch Lebenslauf in der Regel für unterschiedliche Bewerbungen lediglich angepasst und nicht jedes Mal neu aufgesetzt zu werden.

3.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das RAV in der Pflicht stehe, ihn aktiv im Rahmen der Beratung zu unterstützen (vgl. Urk. 1 S. 7 unten f.), verkennt er, dass es vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht in erster Linie in der Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person liegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verkürzen (vorstehend E. 1.2). Inwiefern das RAV den Beschwerdeführer konkret (mehr) hätte unterstützen sollen, wird nicht weiter dargelegt. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vor und nach der entsprechenden Kontrollperiode getätigten Stellenbemühungen in qualitativer Hinsicht in Ordnung gewesen waren, womit eine diesbezügliche üblicherweise von dem RAV angebotene Unterstützung im Sinne einer Beratung offenbar nicht notwendig war. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 7/26).

    Es bleibt letztendlich in der Pflicht der versicherten Person, entsprechende Stellenbemühungen zu unternehmen, das RAV kann dies der versicherten Person nicht abnehmen. Aus dem zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflichten bestehenden Anspruch auf Unterstützung der zuständigen Amtsstellen kann indes kein Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung abgeleitet werden (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab Oktober 2012, Rz B314). Im Weiteren geht aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Beratungsgespräch vom 17. November 2014 dahingehend äusserte, dass er einen „riesen Anschiss“ habe und total demotiviert sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer keine Unterlagen zum Beratungsgespräch mit (Urk. 7/26 S. 7). Eine entsprechende Unterstützung/Beratung von Seiten des RAV gestaltet sich bei solchem eher unkooperativen Verhalten entsprechend schwierig. Angesichts dieses Verhaltens erweist sich die Rüge nach aktiver Beratung als unbegründet. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das RAV weiterführende Unterstützung hätte leisten sollen und müssen, weshalb auf die Vorbringen zur diesbezüglichen Unterstützung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer im Sinne einer weitergehenden Unterstützung auch von einer Beratungsstelle helfen lassen.

3.4    Ins Leere stösst schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, wonach vorliegend keine einzelfallspezifische Beurteilung seiner Beeinträchtigungen stattgefunden habe oder eine solche dem Beschwerdegegner nicht bekannt zu sein scheine (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Wiederum lässt sich dem prozessorientierten Beratungsprotokoll entnehmen, dass die entsprechende Beratungsperson unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Umständen - anstelle der von der Rechtsprechung üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode (BGE 139 V 524 E. 2.1.4) - eine entsprechend tiefere Anzahl im Umfang von sechs bis acht Stellenbemühungen definierte (Urk. 7/26 S. 6 f.).

3.5    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 37 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Juli, August, September, sowie Oktober 2014 bereits vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein (7 Tage für die Kontrollperiode Juli und August 2014, 13 Tage für September 2014 und 25 Tage für Oktober 2014; vgl. Urk. 7/29-32). Wie die vorliegend angefochtene erfolgten auch die früheren Einstellungen immer mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gar keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.

    Nachdem der Beschwerdegegner die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers bei der Definition der Anzahl Stellenbemühungen ab Januar 2015 schliesslich doch berücksichtigte und der Beschwerdeführer gemäss prozessorientiertem Beratungsprotokoll seinen Pflichten ab diesem Zeitpunkt tadellos nachkam, erscheint eine erneuten Verlängerung der Einstellungsdauer als nicht mehr angemessen. Das einstellungsrelevante und auf derselben Pflichtverletzung basierende Verschulden in Form von ungenügenden Arbeitsbemühungen kann ohne Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht ohne weiteres erhöht werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 25 Tagen angemessen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit dahin abzuändern, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zahl der Einstelltage auf 25 reduziert wird.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 28. September 2015 dahin abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 25 Tage reduziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager