Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00252




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 9. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hunn

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist von Beruf Pfarrer und war ab dem Jahr 2004, vermittelt durch die zentrale Koordinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche, als Stellvertreter in verschiedenen Kirchgemeinden tätig. Daneben bildete er sich zum Spitalseelsorger und Erwachsenenbildner weiter (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4-5, Urk. 9/29 S. 1 unten). Im Jahr 2009 meldete er sich erstmals bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog in einer vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2011 laufenden Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 2 S. 2 Ziff. 2, Urk. 9/4 S. 8). In dieser Zeit erzielte er mittels Stellvertretungen als Pfarrer mehrfach Zwischenverdienste. Daneben absolvierte er einen Masterstudiengang in Applied History (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 9/4 S. 5 ff.).

    Anfang 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin per 1. Januar 2013 eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde, während welcher der Versicherte wiederum Zwischenverdienste mittels Stellvertretungen als Pfarrer erzielte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7, Urk. 2 S. 2 Ziff. 2, Urk. 9/4 S. 3 f.). Per Ende Oktober 2013 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab. Im Januar 2014 begann er nach erfolgter Beratung im Berufsinformationszentrum (vgl. Urk. 9/4 S. 4 oben) eine Ausbildung zum Berufs- und Laufbahnberater und arbeitete daneben als stellvertretende Pfarrperson (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4, Urk. 9/4 S. 3 Mitte).

    Vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 stand der Versicherte in einem befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis mit der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, Gemeinde Y.___. Am 1. Juli 2015 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/29) und stellte am 27. Juli 2015 einen weiteren Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2015 (Urk. 9/18). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 9/19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/17) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2015 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Die vom Versicherten dagegen am 24. August 2015 erhobene (Urk. 9/12) und am 21. September 2015 ergänzte (Urk. 9/6) Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (Urk. 9/2 = Urk. 2) ab.


2.    Am 6. November 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 30. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren; insbesondere sei ihm das Arbeitslosentaggeld ab 3. August 2015 auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Am 12. November 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (Urk. 6). Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2348 Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis).

    Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 120 V 74 E. 2, 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung können ungenügende Arbeitsbemühungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen). Auf fehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unternommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2). Auch qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich rechtfertigen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Eine Ausnahme ergibt sich dort, wo ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl hier keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseitigen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2348 f. Rz 272 mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis).

1.4    Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv - das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1) - und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.3 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des offensichtlich fehlenden Vermittlungswillens die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen sei (S. 5 Mitte). Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für Stellvertretungen als reformierte Pfarrperson bewerbe und dabei im Kanton Zürich und in der Regel nicht in anderen Kantonen suche. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst und aus freien Stücken entschieden habe, sich auf Stellen, die befristet seien, zu bewerben. Auch nach Erhalt der Verfügung vom 30. Juli 2015 habe er sein Bewerbungsverhalten nicht wesentlich verändert. Wie in den vergangenen Jahren bewerbe er sich weiterhin auf Stellen mit wenig Aussicht auf ein unbefristetes, „normales“ Arbeitsverhältnis. Zwar reiche er nunmehr Bewerbungen ein, diese seien jedoch mehrheitlich nicht erfolgsversprechend. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August und September 2015 sei unvollständig ausgefüllt. Soweit ersichtlich habe sich der Beschwerdeführer nur auf sechs Vollzeitstellen beworben, bei den übrigen Stellen handle es sich um Teilzeitstellen, ein Teil davon wiederum befristete Stellvertretungen. Zudem habe er sich wiederum fast ausschliesslich auf Stellen als Pfarrer respektive Seelsorger beworben, welche er - wie er selber angebe - aufgrund der Wohnsitzpflicht aber wohl nicht erhalten werde. Aufgrund der getätigten Bewerbungen im August und September 2015 sei nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine unbefristete, vollzeitliche Stelle finden werde. Aufgrund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht ohne Arbeitslosenentschädigung auskommen werde. Mit der Arbeitslosenentschädigung finanziere der Beschwerdeführer seinen speziellen Berufswunsch und sein Wille sei nicht darauf gerichtet, eine „normale“ Dauerstelle anzunehmen. Der Beobachtungszeitraum von rund sechs Jahren und sein aktuelles Bewerbungsverhalten liessen keinen anderen Schluss zu. Es gehe jedoch nicht an, dass eine Berufsgattung und damit zusammenhängende persönliche Wünsche der Versicherten von der Arbeitslosenversicherung dauernd unterstützt würden. Es könne nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, die aufgrund der freiwilligen Berufssituation entstehenden, regelmässigen und vorhersehbaren Einkommenslücken auf unbestimmte Zeit auszugleichen. Der (freiwillige) Entscheid des Beschwerdeführers, weiterhin als Pfarrer/Seelsorger tätig sein zu wollen, könne nicht weiter durch die Gemeinschaft der Versicherten getragen werden; der Beschwerdeführer habe die Konsequenzen aus seinem Entscheid inskünftig selber zu tragen. Der Beschwerdeführer beteuere zwar seinen Willen, auch in anderen Bereichen tätig zu werden. Seine Erwerbslaufbahn der letzten rund sechs Jahre und sein aktuelles Bewerbungsverhalten zeigten jedoch ein gänzlich anderes Bild, nämlich dass er eben nicht gewillt sei, eine „normale“ Dauertätigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer zeige damit ein Verhalten, das er ändern würde, wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe (S. 2 ff. Ziff. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, es dürfe nicht von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei er seit Jahren bemüht, entweder eine Festanstellung als Pfarrperson zu finden oder aufgrund von Weiterbildungen sein Profil soweit zu erweitern, dass er ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbereichs eine Chance habe, eine neue Stelle zu finden. Sein fortgeschrittenes Alter sei dabei ein objektives Hindernis, das jedem 55-jährigen Mann, der in ein anderes Tätigkeitsgebiet wechseln wolle, entgegenstehen würde. Die Einschränkungen bei der Stellensuche seien nicht von seinem Willen abhängig (S. 12 Ziff. 22). Sodann sei es mit der Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht vereinbar, dass er niemals darüber aufgeklärt worden sei, dass sein Verhalten eine Leistungseinstellung zur Folge haben könnte. Sei dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bewusst, dass ein Verhalten einer durch ihn zu beratenden Person zu einer Leistungseinstellung führen könne, müsse er diese Person darauf aufmerksam machen und nicht der Arbeitslosenversicherung den Eindruck vermitteln, die Person sei subjektiv vermittlungsunfähig, wenn dies nicht der Tatsache entspreche (S. 13 f. Ziff. 24). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe einem Arbeitssuchenden der Wille zur Annahme einer Dauerstelle nicht abgesprochen werden, wenn er - trotz langjähriger ausschliesslicher Temporärarbeit - anhand der vorgelegten Arbeitsbemühungen zumindest für die relevante Zeit deutlich mache, dass er bereit und in der Lage sei, eine Dauerstelle anzunehmen. Auf den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe er umgehend reagiert und sich während der Monate August bis September 2015 vermehrt ausserhalb seines Tätigkeitsgebietes beworben. Selbstverständlich habe er sich auch weiterhin als Pfarrer beworben, habe allerdings nicht mehr nach einer Aufhebung der Wohnsitzpflicht gemäss Kirchenordnung gefragt. Er habe also sehr wohl deutlich gemacht, dass er die Vorgaben der Beschwerdegegnerin erfüllen wolle, und er habe seinen Willen zur Annahme einer Dauerstelle über die ganzen Jahre gezeigt und diesen Willen verdeutlicht durch seine Verhaltensänderung in den letzten Monaten. Eine Verweigerung der Taggeldleistungen sei daher weder gerechtfertigt noch verhältnismässig (S. 14 Ziff. 25).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2015 unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Vermittlungsfähigkeit.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer übt seinen Beruf als Pfarrer seit Jahren im Rahmen von befristeten Stellvertretungen in verschiedenen Kirchgemeinden aus. In den ersten beiden Rahmenfristen hat er diese Einsätze jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet (vgl. Urk. 9/4). In seiner beim RAV am 29. Juli 2015 eingegangenen Stellungnahme (Urk. 9/19) erläuterte der Beschwerdeführer, dass eine reformierte Pfarrperson, die in eine Kirchgemeinde gewählt werden wolle, gemäss Kirchenordnung eine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde treffe. Da seine Ehefrau bis vor drei Jahren in Z.___ Pfarrerin gewesen sei, hätten sie nach Z.___ ziehen müssen und sich ein eigenes Haus gekauft, welches aus Ausbildungs- und Arbeitsgründen für die ganze Familie wichtig sei. Deshalb bleibe ihm, falls er bei seiner Familie wohnen bleiben wolle, nichts anderes übrig, als Stellvertretungen zu machen. Da die anderen Kantonalkirchen zunächst stellvertretende Pfarrpersonen ihres eigenen Kantons berücksichtigten, sei er von der zentralen Koordinationsstelle für Stellvertretungen der reformierten Kirche abhängig, welche er in regelmässigen Abständen anfrage. Die offenen Pfarrstellen in der deutschen Schweiz seien gemäss den aktuellen Homepages auf etwa sechs beschränkt, wovon aus geografischen Gründen nur eine bis zwei Stellen in Frage kämen, welche aufgrund der Wohnsitzpflicht jedoch ebenfalls unrealistisch seien.

3.2    Angesichts dieser Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 keine Dauerstelle in seinem angestammten Berufsfeld als Pfarrer und auch nicht im Bereich der Spitalseelsorge finden konnte, müssen seine Chancen auf eine Festanstellung in seinem bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiet - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - als nicht realistisch bezeichnet werden. So resultierte insbesondere auch aus den vom Beschwerdeführer zwischen Oktober 2012 und Oktober 2013 getätigten Arbeitsbemühungen (Urk. 9/16), welche sich praktisch ausschliesslich auf Stellen als Gemeindepfarrer, auf Stellvertretungen als Pfarrer und auf Stellen als Spitalseelsorger beziehungsweise Stellvertretungen als Spitalseelsorger beschränkten, keine unbefristete Anstellung. Desgleichen führten auch die ab Mai getätigten Arbeitsbemühungen (Urk. 9/3) nur (aber immerhin) zu einer neuerlich befristeten teilzeitlichen Anstellung (vgl. Urk. 6).

3.3    Vor dem Hintergrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer dritten Rahmenfrist von der RAV-Beraterin aufgefordert, seinen Suchbereich zu erweitern und Stellen ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebietes zu suchen (Urk. 9/4 S. 2 unten). Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 9/4) ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten und der zweiten Rahmenfrist explizit aufgefordert worden wäre, sich ausserhalb seines bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebietes um zumutbare Arbeit zu bemühen, was mit der Rechtsprechung vereinbar ist, wonach auch Arbeitnehmenden mit speziellen Berufen mit einem kleinen Stellenangebot zunächst die Gelegenheit einzuräumen ist, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers wurden in der Vergangenheit demnach (sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht) als genügend erachtet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden wäre.

3.4    Dass er sich nicht ausserberuflich und/oder ausserhalb seines Wohnortes um unbefristete Anstellungen bemühe, wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Beratungsgespräch vom 9. Juli 2015 (Urk. 9/4 S. 2 f.) beziehungsweise anlässlich der Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/17) zum Vorwurf gemacht. In der Folge passte der Beschwerdeführer sein Bewerbungsverhalten insofern an, als er sich in den Monaten August und September 2015 - nebst Bewerbungen im Bereich der Seelsorge - auch mehrfach um berufsfremde Arbeitsstellen bemühte (vgl. Urk. 9/3). So bewarb er sich im August 2015 als Mitarbeiter beim B.___ (7. August 2015), als Lehrperson/Lerncoach bei der A.___ (12. August 2015) und als Mitarbeiter beim C.___ (13. August 2015). Soweit ersichtlich handelt es sich auch bei der am 27. August 2015 getätigten Arbeitsbemühung um eine berufsfremde. Im September bewarb sich der Beschwerdeführer sodann als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater beim Lehrlingshaus D.___ (9. September 2015) und als Sozialarbeiter bei der E.___ (23. September 2015).

    Diese Arbeitsbemühungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der RAV-Beraterin beziehungsweise mit Verfügung vom 30. Juli 2015 vorgeworfene Bewerbungsstrategie überdacht und die Vorwürfe zum Anlass genommen hat, seine Bemühungen nicht nur auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet in der Seelsorge zu richten. Damit aber hat er aber zumindest für die vorliegend relevante Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 1.4) auch seinen Willen kundgetan, dass er bereit und in der Lage ist, eine Dauerstelle anzunehmen. Abgesehen davon zeugen seine Bemühungen um Weiterbildung zum Spitalseelsorger, zum Erwachsenenbildner sowie aktuell zum Berufs- und Laufbahnberater (vgl. Urk. 9/4) von seiner Bereitschaft, sein potentielles Tätigkeitsspektrum zu erweitern und insofern auch von seinem Willen, eine Dauerstelle zu finden beziehungsweise bei der Stellensuche nicht auf die befristeten Stellvertretungen im Bereich der Seelsorge eingeschränkt zu sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann dem Beschwerdeführer daher die Vermittlungsbereitschaft nicht abgesprochen werden.

3.5    Soweit die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer im August und September 2015 getätigten Arbeitsbemühungen als unvollständig und qualitativ ungenügend bezeichnete (vgl. vorstehend E. 2.1), ist festzuhalten, dass es ihr offen steht, den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Ihm deswegen sogleich die (subjektive) Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bislang nie wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen, insbesondere einseitiger Arbeitssuche, in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. vorstehend E. 1.3).


4.    Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsbereitschaft und insofern die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu bejahen. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2015 neu verfüge.


5.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Simone Hunn

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf