Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2015.00257 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 3. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger
Usteristrasse 23, 8001 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___ war seit 19. August 2002 – zuerst als Praktikantin, dann als Pflegeassistentin (Urk. 7/66) und schliesslich als Fachangestellte Gesundheit (Urk. 7/67) – beim Spital Y.___ angestellt (Urk. 7/75-85, Urk. 7/72 S. 2, Urk. 7/62-65). Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) kündigte sie die Stelle am 23. April 2013 per 31. Juli 2013 (Urk. 7/77; vgl. auch Urk. 7/75 S. 1). Am 29. Januar 2015 meldete sich die Versicherte, die zwischenzeitlich am 15. Dezember 2014 Mutter eines zweiten Kindes geworden war (Urk. 7/78, Urk. 7/72 S. 3), per 29. Januar 2015 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/73); am 21. Februar 2015 gab sie an, ausschliesslich nachts (jeweils von 21 Uhr abends bis 5.30 Uhr morgens) arbeiten zu können (Urk. 7/9), wobei die Kinderbetreuung während dieser Zeiten gewährleistet sei (Urk. 7/8). Am 9. Februar 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72). Am 13. Mai 2015 meldete das für sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitslosenkasse per 1. Juni 2015 eine Vermittelbarkeit der Versicherten von 80 % (Nachtschicht; Urk. 7/74). Auf dem ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) – im Hinblick auf die Abklärung ihrer Anspruchsberechtigung (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2015, Urk. 7/2) – zugestellten Fragebogen gab die Versicherte am 29. Mai 2015 an, sich vom 29. Januar bis 31. Mai im Umfang von 100 % und ab 1. Juni 2015 im Umfang von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt zu haben beziehungsweise zu stellen). Die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit würde ihr Ehemann, der bis 31. Mai 2015 als Bademeister in einem Hallenbad tätig gewesen sei und per 1. Juni 2015 eine Stelle als Sportwart antreten werde, übernehmen. Eine Fremdbetreuung der Kinder komme für sie nicht in Frage (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) verneinte das AWA daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen einer tragfähigen Lösung für die Kinderbetreuung – die Vermittelbarkeit der Versicherten und damit deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Januar 2015.
Per 1. Juli 2015 trat die Versicherte im Zwischenverdienst eine Stelle auf Abruf als Fachangestellte Gesundheit beim Verein Spitex Z.___ (Arbeit jeweils abends) an; wobei die Einsätze einem Pensum von knapp 20 % entsprachen (Urk. 7/7, Urk. 7/44 f., Urk. 7/25 S. 1 und S. 3). In der Folge gab sie am 8. und am 13. Juli 2015 auf dem Formular „Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme“ (Urk. 7/12 f.) an, ab 1. Juli 2015 eine Arbeit im Umfang von 50 % annehmen zu wollen beziehungsweise zu suchen, wobei es ihr an allen Wochentagen möglich sei, von 21 Uhr abends bis am Folgetag um 8 Uhr zu arbeiten. Die Kinderbetreuung sei – durch die Mutter, die Schwägerin und den Ehemann – gewährleistet (vgl. hiezu auch Urk. 7/10 f.).
Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 9. Juli 2015 – mit dem Antrag, ihre Vermittlungsfähigkeit und folglich ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2015 seien zu bejahen – Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) erhoben (Urk. 7/5). Das AWA hiess diese am 15. Oktober 2015 in dem Sinne gut, dass es die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 29. Januar 2015 – im Rahmen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % – anerkannte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. November 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. das Ausmass des anrechenbaren Ausfalles ab 29. Januar 2015 lediglich im Umfang von 50 % anerkannt wird und es sei die Vermittlungsfähigkeit bzw. der anrechenbare Arbeitsausfall bis zum 31. Mai 2015 im Umfang von 100 % und für Juni 2015 im Umfang von 80 % zu bejahen und dementsprechend Arbeitslosenentschädigung auszurichten;
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“
Das AWA schloss am 11. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) räumte das Gericht der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend (Nacht-)Arbeit bei Mutterschaft – eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 15) – unter impliziter Anerkennung der während der Dauer des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Niederkunft bestandenen Vermittlungsunfähigkeit – an ihrer Beschwerde fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist, das heisst wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.4 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht vermittlungsunfähig. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2).
1.6
1.6.1 Nach Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG) dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
1.6.2 Gemäss Art. 35b ArG hat der Arbeitgeber schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft (Abs. 1). Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Abs. 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 % des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann (Abs. 2).
1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Das AWA begründete die Anerkennung einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit ab 29. Januar 2015 damit, dass es ursprünglich zu Unrecht vom Fehlen einer tragfähigen Kinderbetreuung ausgegangen sei. Bei der Beurteilung des Ausmasses der Vermittlungsfähigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den anfänglich angegebenen Beschäftigungsgrad von 100 auf 80 und schliesslich auf 50 % reduziert habe und nun an der im Juli 2015 angetretenen Stelle effektiv in einem unter 20 % liegenden Pensum arbeite (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der angegebenen möglichen Arbeitszeiten lediglich eine vollzeitliche Stelle in Nachtarbeit in Betracht gefallen sei, für den Nachtdienst indes in der Regel weniger Personal benötigt werde und dieses – wie sich aufgrund der aktenkundigen Absageschreiben ergebe – meist über ein (bei der Beschwerdeführerin nicht vorhandenes) Diplom beziehungsweise den Abschluss einer höheren Fachschule verfügen müsse, hätten kaum Chancen auf eine Vollzeitstelle im Nachdienst bestanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten erscheine im für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Suchbereich eine Anstellung im Pensum von maximal 50 % realistisch (Urk. 6 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vom AWA – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 2) – verfügte Anerkennung einer Vermittlungsfähigkeit von lediglich 50 % erweise sich schon deshalb als falsch, weil die diesbezügliche Beurteilung nicht pro-, sondern retrospektiv erfolgt sei (S. 3). Der Umstand, dass sie trotz einschlägiger Arbeitsbemühungen und entsprechender -bereitschaft bis Ende Mai 2015 keine Vollzeitstelle, im Juni 2015 keine 80%-Stelle und dann per Juli 2015 lediglich eine Stelle auf Abruf gefunden habe, lasse nicht auf eine nur 50%ige Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeit schliessen. Die Reduktion des gewünschten Beschäftigungsgrads von 100 auf zuerst 80 und dann 50 % sei nur deshalb erfolgt, weil ihr die für sie zuständige Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) dies wegen angeblich besserer Erfolgsaussichten bei der Stellenbewerbung empfohlen habe. Da ihre Chancen, im Pflegebereich – in Gegenschicht zu ihrem Ehemann und damit unter Sicherstellung der Kinderbetreuung – eine Stelle im 100 beziehungsweise 80%-Pensum in Nacht- oder in Kombination mit Wochenendarbeit zu finden, durchaus intakt gewesen seien, sei sie im fraglichen Zeitraum auch in diesem Umfang vermittlungsfähig gewesen (S. 2 f.).
In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 (Urk. 15) zur mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 13) in Aussicht gestellten reformatio in peius anerkannte die Beschwerdeführerin zwar implizit, dass sie aufgrund des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Niederkunft nach Art. 35 b ArG [richtig: Art. 35a Abs. 3 ArG] während dieser Periode nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Betreffend die Zeit danach bekräftigte sie indes, über reelle Aussichten auf eine ein Pensum von 50 % übersteigende oder vollzeitliche Stelle im Nachtdienst verfügt zu haben.
3. Was die Rüge der Beschwerdeführerin, das AWA habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem es im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund ihrer späteren Pensumsreduktion (neu) davon ausgegangen sei, dass sie auch zuvor lediglich bereit und in der Lage gewesen sei, eine Stelle im 50%-Pensum anzunehmen (Urk. 1 S. 2), anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern, kann eine Gehörsverletzung, sofern und soweit eine solche überhaupt gegeben ist, jedenfalls als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn der Beschwerdegegner einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen ist daher jedenfalls abzusehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt (zumindest implizit), während des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Niederkunft (Art. 35a Abs. 3 ArG), mithin vom 15. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/78) bis 9. Februar 2015, nicht (Urk. 15 S. 3) vermittlungsfähig gewesen zu sein und ab Juli 2015 im Rahmen eines Arbeitsausfalls von 50 % Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen bleibt demnach ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Periode vom 10. Februar bis 30. Juni 2015.
4.2
4.2.1 Für die Zeit zwischen der achten und sechzehnten Woche nach der Niederkunft, mithin vom 10. Februar bis 7. April 2015, gilt nach Art. 35b ArG zwar kein eigentliches Nachtarbeitsverbot. Der Arbeitgeber ist indes verpflichtet, der Arbeitnehmerin nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr anzubieten. Bietet er ihr keine adäquate Ersatzarbeit an und lehnt es die Arbeitnehmerin ab, nachts zu arbeiten, hat sie Anspruch auf 80 % des Lohns. Angesichts der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin, die zuerst einer Nacht- oder Abendarbeit zugestimmt hat, jederzeit ihre Meinung ändern und die Anwendung von Art. 35b ArG verlangen kann, und sich dieses Recht vertraglich nicht wegbedingen lässt (vgl. Wyler in: Geiser, von Kaenel, Wyler (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Rz. 4 zu Art. 35b), erscheint als ausgeschlossen, dass ein potentieller Arbeitgeber bereit gewesen wäre, mit der Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ausschliesslich in Nachtschicht, wie sie die Beschwerdeführerin explizit suchte, abzuschliessen. Insofern ist deren Vermittlungsfähigkeit auch für die fragliche Periode zu verneinen.
4.2.2 Was schliesslich die Vermittlungsfähigkeit ab 8. April 2015 anbelangt, waren die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre beziehungsweise knapp vier Monate alt (vgl. Urk. 7/78). Die Beschwerdeführerin hat echtzeitlich wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Betreuung der beiden Kleinkinder während ihrer Arbeitszeit ausschliesslich durch ihren – vollzeitlich erwerbstätigen – Ehegatten erfolgen würde; die ihr mögliche Arbeitszeit beschränkte sie daher auf 21.00 bis 5.30 Uhr (Urk. 7/8) und schloss mangels Verfügbarkeit während des Tages auch eine Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen aus (vgl. Beratungsprotokoll vom 12. März 2015 [Urk. 7/25 S. 4] und vom 13. Mai 2015 [Urk. 7/25 S. 3], Stellungnahme vom 29. Mai 2015 [Urk. 7/3], Bescheinigung Kinderbetreuung vom 21. Februar 2015 [Urk. 7/8]). Dass die Betreuung ihrer beiden Kinder, wie sie nach Kenntnisnahme der Verfügung des AWA vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/4) neu geltend machte, während ihrer Arbeitszeit im vorliegend relevanten Zeitraum bis 30. Juni 2015 nicht nur durch ihren Ehemann, sondern zudem durch ihre Mutter, ihre Schwägerin und ihre Cousine sichergestellt gewesen war (Urk. 7/10 f.), erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum Beweiswert der “Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter, die nach Lage der Akten (erst) per Ende Juni 2015 pensioniert wurde und daher seit Juli 2015 effektiv in der Lage ist, regelmässige Betreuungsarbeit zu leisten (vgl. Urk. 7/25 S. 2), die Schwägerin, die eigene Kinder hat, und die Cousine der Beschwerdeführerin nicht etwa in deren näheren Umgebung (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2), sondern alle in A.___ wohnhaft sind (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Für die Strecke zwischen ihrem und dem Wohnort der Beschwerdeführerin in Uster benötigen sie mit dem Auto, selbst zu Zeiten, in denen sich der Verkehr auf dem Nordring nicht staut, über eine halbe Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Reisezeit mindestens fünfviertel Stunden. Dass sie vom 8. April bis 31. Mai 2015 an fünf beziehungsweise im Juni 2015 an vier Tagen in der Woche bereit und in der Lage gewesen wären, bei der Kinderbetreuung auszuhelfen, ist daher nicht anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Eltern betreuungs- pflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2). Vorliegend ist indes zu beachten, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin im Kleinkind- beziehungsweise gar Säuglingsalter waren und dementsprechend – auch wenn sie morgens und mittags (offenbar jeweils gleichzeitig) lange schlafen mochten (Urk. 7/3) – noch einer intensiven Betreuung bedurften. Nach der Geburt des ersten Kindes am 1. April 2013 (Urk. 7/78) hatte die Beschwerdeführerin ihre langjährige Stelle – offenbar anders als ursprünglich geplant – gekündigt, weil sich herausstellte, dass „es nicht so klappt, wie ich es mir vorgestellt habe“ (Urk. 7/77); im früheren Pensum von 100 % zu arbeiten, konnte sie sich damals aufgrund ihrer Mutterschaft nicht mehr vorstellen (vgl. Urk. 7/25 S. 4). Bis zur Geburt des zweiten Kindes Mitte Dezember 2014 ging sie danach keiner (auch nur teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit mehr nach. Den Tatbeweis dafür, dass sie trotz Bereuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, hat sie insofern vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Bezeichnend ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin das ihr mögliche Arbeitspensum gerade ab jenem Zeitpunkt, in dem sie (bei nun auch durch Drittpersonen gewährleisteter Kinderbetreuung) effektiv eine neue Stelle – im Pensum von lediglich knapp 20 % - antreten konnte, selbst nur noch mit 50 % statt bis dahin mit 100 beziehungsweise ab 1. Juni 2015 80 % beziffert.
Angesichts der geschilderten Gegebenheiten verfügte die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 über keine tragfähige Kinderbetreuung, die ihr bei Ausübung einer Tätigkeit in Nachtarbeit im Pensum von 100 respektive 80 % genügend Ruhezeiten gesichert hätte. Die vom Beschwerdegegner für diese Periode anerkannte Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 % erscheint daher zwar als grosszügig, rechtfertigt aber aufgrund der konkreten Umstände keine (zusätzliche) reformatio in peius.
4.3 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 7. April 2015 nicht und in der Zeit zwischen dem 8. April und dem 30. Juni 2015 im Rahmen eines Arbeitspensums von (höchstens) 50 % vermittlungsfähig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen und der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Oktober 2015 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 8. April 2015 vermittlungsfähig ist, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspricht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Mössinger
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia, Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer