Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2015.00261


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1952, bezog ab dem 1. April 2005 innert mehrerer aufeinanderfolgender Rahmenfristen Arbeitslosenentschädigung über die Unia Arbeitslosenkasse (vgl. die Stammblätter in Urk. 7/144). Zuletzt lief für sie eine Rahmenfrist vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2016, innert der sie aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 1‘774.-- Taggelder erhielt und eine Vollzeitbeschäftigung suchte (Urk. 7/144 S. 1).

1.2    Während des Taggeldbezugs hatte X.___ immer wieder Teilzeitstellen mit variierender Zahl an Arbeitsstunden inne und deklarierte die Einkünfte als Zwischenverdienst (vgl. die Eintragungen in den Beratungsprotokollen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV], Urk. 7/146). Im Laufe der letzten Rahmenfrist ab dem 1. Juni 2013 arbeitete sie bis Ende August 2014 bei der Y.___ (vgl. das Kündigungsschreiben der Unternehmung vom 22. Juli 2014, Urk. 7/64, und die Zwischenverdienstbescheinigungen und Taggeldabrechnungen in Urk. 7/68141), daneben im Juli 2013 durch Vermittlung der Z.___ im A.___ (Vertrag, Zwischenverdienstbescheinigung und Taggeldabrechnung in Urk. 7/130, Urk. 7/133 und Urk. 7/135-136) und von Juni bis Dezember 2014 bei der B.___ (Zwischenverdienstbescheinigungen und Taggeldabrechnungen in Urk. 7/52-83). Mit Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2014 wurde X.___ ab dem 1. Januar 2015 für unbefristete Zeit als Zustellerin für bestimmte Lauftage bei der C.___ angestellt. Vereinbart war ein Lohn pro Lauftour von Fr. 62.07 zuzüglich einer Ferienentschädigung zu 10,64 % in der Höhe von Fr. 6.60 (Urk. 7/51). Die Arbeitslosenkasse rechnete die deklarierten Einkünfte wiederum als Zwischenverdienst an (Zwischenverdienstbescheinigungen und Taggeldabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2015 in Urk. 7/29-50).

1.3    Für den Monat Juli 2015 rechnete die Unia Arbeitslosenkasse der Versicherten in der Abrechnung vom 12. August 2015 einen Betrag von Fr. 1‘523.85 als Zwischenverdienst an, woraus für diesen Monat ein Taggeldanspruch von Fr. 0.-- resultierte (Urk. 7/26). Auf entsprechende Nachfrage hin (Urk. 7/25 S. 2) teilte die Kasse der Versicherten mit E-Mail vom 14. August 2015 mit, sie habe ihr wegen Ferienbezugs einen Teil der bereits erworbenen Ferienentschädigung als Zwischenverdienst angerechnet (Urk. 7/25 S. 1). Die Versicherte antwortete mit E-Mail vom 15. August 2015, sie sei im Juli 2015 nicht in den Ferien gewesen, sondern habe den ganzen Monat bei der C.___ gearbeitet und lediglich kontrollfreie Tage bezogen (Urk. 7/25 S. 1). Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 7/22 S. 1) hielt die Kasse mit Verfügung vom 1. September 2015 an ihrem Vorgehen bei der Anrechnung von Zwischenverdienst im Juli 2015 fest und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung in diesem Monat (Urk. 7/21). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 2. September 2015 Einsprache (Urk. 7/20 S. 1), welche die Kasse in der Folge mit Entscheid vom 19. November 2015 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/9).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 28. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2015 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ausserdem reichte sie auf die Verfügung vom 21. Januar 2016 hin (Urk. 9) mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (Urk. 10) ihr ergänztes und geordnetes Dossier neu ein (Urk. 7/1-146). Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Versicherte liess die Frist zur Replik unbenützt verstreichen, was den Parteien am 17. März 2016 mitgeteilt wurde
(Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Strittig ist der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2015.

    Der Streitwert übersteigt somit die Grenze von Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Abs. 4). Für versicherte Personen, die sich innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos melden, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AVIG um höchstens zwei Jahre verlängert (AVIG-Praxis ALE B40).

    Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dabei zählen nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) auch die Zeiten, für welche die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat.

2.2    Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst und sich entweder auf 80 % oder auf 70 % beläuft. Ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes erhalten unter anderem Versicherte, deren volles Taggeld höchstens 140 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG e contrario).

    Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der versicherte Verdienst wird nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV bemessen. Bemessungszeitraum ist in der Regel der Lohn der letzten sechs, ausnahmsweise der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1, 2 und 3bis).

2.3    Erzielt die versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode, also eines Kalendermonates (vgl. Art. 18a AVIG in Verbindung mit Art. 27a AVIV), ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, einen sogenannten Zwischenverdienst, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Kompensationszahlungen), wobei sich der anzuwendende Entschädigungssatz nach Art. 22 AVIG bestimmt. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles besteht gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdiensttätigkeit, bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, während längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nach Art. 41a Abs. 1 AVIV (e contrario) dort, wo das Einkommen höher ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.

2.4    Der Lohnanteil, der einem Arbeitnehmer als Ferienlohn im Sinne von Art. 329d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ausgerichtet wird, ist arbeitslosenversicherungsrechtlich in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Einfluss des Ferienlohnes auf die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG. Sodann spielt der Ferienlohn eine Rolle bei der Festlegung des versicherten Verdienstes nach Art. 23 AVIG und Art. 37 AVIV. Und schliesslich ist er relevant für die Anrechnung des Zwischenverdienstes bei der Festlegung des monatlichen Taggeldanspruchs.

    Was die Beitragszeit betrifft, so hat das Bundesgericht im Jahr 2004 in Änderung seiner früheren Rechtsprechung festgelegt, dass die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Grundlohn nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung führe, dass also die Massgeblichkeit der Zeiten mit Ferienlohn nach Art. 11 Abs. 3 AVIV beschränkt sei auf Personen, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Umfang der mit Ferienlohn entschädigten Zeiten effektiv Ferien bezogen hätten (BGE 130 V 492).

    Des Weiteren wird bei der Bemessung des versicherten Verdienstes der Ferienlohn, der als Zuschlag zum Grundlohn entrichtet worden ist, rechtsprechungsgemäss in denjenigen Monaten angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden, womit der Ferienlohn dort, wo die versicherte Person im Bemessungszeitraum keine Ferien bezogen hat, nicht in den versicherten Verdienst einbezogen wird. Hinter diesem Vorgehen steht die Überlegung, dass der versicherte Verdienst andernfalls bei Personen ohne Ferienbezug höher ausfallen würde als bei Personen, die ihr Ferienguthaben beziehen (BGE 130 V 492 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 42 E. 6c und BGE 123 V 70).

    In Entsprechung zur Praxis bei der Bemessung des versicherten Verdienstes wird die Ferienentschädigung, die als Zuschlag zum Grundlohn eines Zwischenverdienstes ausgerichtet wird, ebenfalls erst dann an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet, wenn die versicherte Person tatsächlich Ferien bezieht (Urteil des Bundesgerichts C 24/01 und C 137/01 vom 28. April 2003 E. 3.2).

2.5    Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

    Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann, wobei nach Art. 27 Abs. 2 AVIV als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit Tage zählen, an denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt:

    Die Beschwerdeführerin meldete dem RAV am 30. Juni 2015 mit dem dafür vorgesehenen Formular, dass sie vom 1. bis zum 29. Juli 2015 Ferien beziehen werde (Urk. 7/32). Sodann bejahte sie am 6. August 2015 im Formular „Angaben der versicherten Person“ des Monats Juli 2015 (Urk. 7/28) die Frage 8 „Waren Sie in den Ferien?“ und gab wiederum die Zeitspanne vom 1. bis zum 29. Juli 2015 an. Gleichzeitig beantwortete sie jedoch die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ ebenfalls mit Ja und nannte hier die Zeitspanne vom 1. bis zum 31. Juli 2015. In Übereinstimmung damit bescheinigte die C.___ der Beschwerdeführerin am 7. August 2015 für den Monat Juli 2015 einen Zwischenverdienst von Fr. 570.80 brutto (Urk. 7/27). Zudem bezeichnete die Arbeitgeberin im Zwischenverdienstformular sämtliche Dienstage und Donnerstage des Monats als Tage mit Arbeitsverrichtung, was den üblichen Arbeitstagen in jenen Monaten entspricht, in denen die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV keine Ferien deklariert hatte (vgl. für den Januar 2015 Urk. 7/49+50, für den Februar 2015 Urk. 7/45+46, für den März 2015 Urk. 7/42+43, für den April 2015 mit deklariertem Ferienbezug Urk. 7/39+40, für den Mai 2015 Urk. 7/34+35 und für den Juni 2015 Urk. 7/30+31).

3.2    Die Beschwerdeführerin bezog also im Juli 2015, wie sie es im E-Mail vom 15. August 2015 (Urk. 7/25 S. 1), in der Einspracheschrift (Urk. 7/20 S. 1) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) darstellte, im Arbeitsverhältnis mit der C.___ keine Ferien. Hingegen wollte die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Sachverhaltsdarstellung (Urk. 7/25 S. 1, Urk. 7/20 S. 1 und Urk. 1) im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verhältnis kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AVIV beziehen.

    

    Ob die Beschwerdegegnerin ihr diese Tage im Juli 2015 abgezogen hat, wird aus den eingereichten Unterlagen nicht deutlich. Denn in der Abrechnung für den Monat Juli 2015 ist übereinstimmend mit den Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2015 (Urk. 7/33 und Urk. 7/29) immer noch ein Saldo von 21.0 kontrollfreien Tagen angegeben (Urk. 7/26), und dieser Saldo figuriert auch in der nachfolgenden Abrechnung für den Monat August 2015 (Urk. 7/16) und wurde in den Abrechnungen für die Monate September und Oktober 2015 auf 26.0 Tage erhöht (Urk. 7/13 und Urk. 7/10). Fest steht hingegen aufgrund einer Auskunft der zuständigen Personalberaterin per E-Mail vom 18. August 2015, dass das RAV der Beschwerdeführerin im Juli 2015 eine Befreiung von der Stellensuche zugestand (Urk. 7/24). Zudem rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Juli 2015 nicht nur den deklarierten Zwischenverdienst von Fr. 570.80 brutto (Urk. 7/27) an, sondern einen höheren Betrag von Fr. 1‘523.85 brutto, und brachte hierzu in der Abrechnung den Vermerk an „Beim Bezug von kontrollfreien Tagen wird das erarbeitete Feriengeld aus dem Zwischenverdienst angerechnet.“ (Urk. 7/26). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2015 für die Zeit vom 1. bis zum 29. Juli tatsächlich kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AVIV bezogen hat, unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin diese Tage auch abgebucht hat.

3.3

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte das Vorgehen bei der Anrechnung des Zwischenverdienstes im Juli 2015 auf die zitierte Gerichtspraxis, wonach die Ferienentschädigung, die als Zuschlag zum Grundlohn eines Zwischenverdienstes ausgerichtet wird, (erst) dann an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist, wenn die versicherte Person tatsächlich Ferien bezieht (vgl. vorstehend E. 2.4 letzter Abschnitt). Sie nahm also an, ein tatsächlicher Ferienbezug im Sinne dieser Rechtsprechung sei nicht nur im Falle von Ferien im Arbeitsverhältnis der Zwischenverdiensttätigkeit gegeben, sondern ebenso im Falle von alleinigen „Ferien“ im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung in Form von kontrollfreien Tagen, früher Stempelferien genannt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen.

3.3.2    Es ist üblich, dass eine arbeitslose Person, die einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgeht, ihre kontrollfreien Tage dann bezieht, wenn sie auch im Arbeitsverhältnis der Zwischenverdiensttätigkeit Ferien bezieht. Eine Kongruenz von Ferien im Arbeitsverhältnis und kontrollfreien Tagen ist jedoch nicht zwingend.

    

    So kann der Anspruch auf arbeitsvertragliche Ferientage sowohl über als auch unter dem Guthaben an kontrollfreien Tagen der Arbeitslosenversicherung liegen. Bezieht eine versicherte Person mehr arbeitsvertragliche Ferientage als ihr kontrollfreie Tage zustehen, so hat sie dann, wenn sie die Kontrollvorschriften nicht erfüllt, grundsätzlich nur soweit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, als die bezogenen Ferientage im Arbeitsverhältnis durch kontrollfreien Tage gedeckt sind (vgl. AVIG-Praxis ALE C154). Es ist ihr aber auch zuzubilligen, die Kontrollvorschriften während ihres arbeitsvertraglichen Ferienbezugs weiterhin zu erfüllen und auf diese Weise ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu wahren. Dies muss selbst dann gelten, wenn das Guthaben an kontrollfreien Tagen noch nicht ausgeschöpft ist, denn die versicherte Person kann die kontrollfreien Tage nach Art. 27 Abs. 1 AVIV (innerhalb der Rahmenfrist) frei wählen. Ist der Bezug von arbeitsvertraglichen Ferientagen nicht an den Bezug von kontrollfreien Tagen gebunden, so ist auch umgekehrt der Bezug von kontrollfreien Tagen nicht vom Bezug von arbeitsvertraglichen Ferientagen abhängig. Dies ist dort ohne Weiteres klar, wo eine Person gar keine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, muss aber aufgrund der freien Wahl der kontrollfreien Tage auch während einer Zwischenverdiensttätigkeit gelten. Dabei muss es der versicherten Person nicht nur gestattet sein, ein Restguthaben an kontrollfreien Tagen zu beziehen, welches nach dem Aufbrauchen des Guthabens an arbeitsvertraglichen Ferien bestehen bleibt. Vielmehr muss es ihr auch erlaubt sein, ein Guthaben an arbeitsvertraglichen Ferien stehen zu lassen und lediglich kontrollfreie Tage zu beziehen, wie die Beschwerdeführerin dies vorliegendenfalls zu tun beabsichtigte.

3.3.3    Sind somit zum einen die arbeitsvertraglichen Ferientage und die arbeitslosen-
versicherungsrechtlichen kontrollfreien Tagen nicht kongruent und bezweckt zum andern die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Ferienentschädigung die Gleichstellung derjenigen Personen, die tatsächlich arbeitsvertragliche Ferien beziehen, mit denjenigen, die dies nicht tun (vgl. BGE 130 V 492 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 42 E. 6c und BGE 123 V 70), so kann unter dem Begriff des tatsächlichen Ferienbezugs im Sinne der dargelegten Recht-
sprechung nur und ausschliesslich der Bezug von arbeitsvertraglichen Ferien, nicht aber der alleinige Bezug von kontrollfreien Tagen verstanden werden.

    Soweit der tatsächliche Ferienbezug massgebend ist für die Anrechnung der mit Ferienlohn abgegoltenen Zeiten an die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG, ergibt sich dies schon daraus, dass hier die kontrollfreien Tage gar noch nicht im Spiel sind. Das Gleiche gilt dort, wo der Einbezug von Ferienlohn-Zuschlägen in den versicherten Verdienst nach Art. 23 AVIG und Art. 37 AVIV an den tatsächlichen Ferienbezug geknüpft ist, denn der versicherte Verdienst wird von der Thematik der kontrollfreien Tage nicht beeinflusst. Damit kann der Bezug von kontrollfreien Tagen ohne gleichzeitigen Bezug von arbeitsvertraglichen Ferien aber auch nicht relevant sein für die Anrechnung von Ferienlohn-Zuschlägen als Zwischenverdienst. Denn andernfalls würde, wie dies vorliegendenfalls geschehen ist (vgl. die Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. September 2015, Urk. 7/21, und in der Eingabe vom 3. Februar 2016, Urk. 10), in derselben Abrechnungsperiode sowohl der tatsächlich erzielte Zwischenverdienst abzüglich Ferienlohn-Zuschlag als auch ein Ferienlohn aus früher getätigten Abzügen des Ferienlohn-Zuschlags angerechnet. Dieser angerechnete Ferienlohn dürfte jedoch entgegen den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Anrechnung des Ferienlohnes nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einer Folgerahmenfrist einbezogen werden, da dies zu jenem Ergebnis führte, das mit dieser Rechtsprechung gerade vermieden werden soll, dass nämlich der versicherte Verdienst höher ausfiele, als wenn die versicherte Person tatsächlich arbeitsvertragliche Ferien bezogen hätte.

    Die Berechnung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin im Juli 2015 hat somit ohne die Anrechnung von früher erarbeitetem und abgezogenem Ferienlohn zu erfolgen. Dass ihr damit wegen des Ablaufs der Bezugsrahmenfrist im Januar 2016 und des gleichzeitigen Eintritts ins AHV-Alter möglicherweise abweichend von der Vorgabe der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE C151) nicht mehr die gesamte erarbeitete Ferienentschädigung angerechnet werden kann, ist hinzunehmen. Denn das Interesse der versicherten Person, kontrollfreie Tage auch ausserhalb der arbeitsvertraglichen Ferien zu beziehen, ist nach dem bereits Ausgeführten legitim; die Beschwerdeführerin im Besonderen begründete es damit, dass sie die (letzte) Gelegenheit zum Bezug dieser Tage nutzen wollte, bevor sie während der letzten sechs Monate der Arbeitslosigkeit ohnehin von der Pflicht zur Stellensuche befreit wurde (vgl. AVIG-Praxis ALE B320). Es kann auch nicht gesagt werden, eine versicherte Person erlange durch den Verzicht auf arbeitsvertragliche Ferien ungerechtfertigte Vorteile. Denn dies wird mit der dargelegten Gerichtspraxis, welche die Berücksichtigung des Ferienlohnes vom tatsächlichen Ferienbezug abhängig macht, hinreichend vermieden.

3.4    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Monat Juli 2015 ohne Anrechnung erarbeiteten Ferienlohnes neu berechne.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte (Urk. 1, Urk. 7/20 S. 1 und Urk. 7/25 S. 1), eine unrichtige Auskunft von ihrer RAV-Beraterin erhalten hat. Ebenfalls nicht näher eingegangen werden muss auf die Höhe des erarbeiteten Ferienlohnes und dessen Umrechnung auf Ferientage entsprechend den einverlangten Erläuterungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits-
losenentschädigung im Monat Juli 2015 ohne Anrechnung erarbeiteten Ferienlohnes neu berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-4

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel