Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00263




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 30. Dezember 2016

in Sachen

X.___



Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Für X.___, geboren 1961, bestand eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 (Urk. 7/51). Am 24. Februar 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) rich Badenerstrasse den Versicherten an, bei der Y.___, Zürich, in der Zeit vom 16. Februar bis zum 15. Mai 2015 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu absolvieren (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte dem Beschäftigungsprogramm ab dem 25. März 2015 ferngeblieben war, wurde dieses am 1. April 2015 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/8). In der Folge stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2015 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 20 Tagen ab dem 2. April 2015 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/17). Die vom Versicherten am 26. Mai und 9. September 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/18, Urk. 7/23) wies es mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 30. November 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 substantiierte der Versicherten seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8-10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).




2.

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 AVIG, wie zum Beispiel an Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 64a f. AVIG, teilzunehmen.

2.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer dem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ab dem 25. März 2015 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben sei.

3.2    Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), nachdem er Frau Z.___ vom RAV seinen neuen Arbeitsvertrag bei der A.___ mit einem 50%igen Pensum ab 1. April 2015 gezeigt habe, habe diese gesagt, es gehe nicht an, dass er zu 50 % arbeite. Vielmehr müsse er an einem neuen Beschäftigungsprogramm teilnehmen, welches sie für ihn in Wallisellen gefunden habe. Das neue Programm habe Anfang Mai 2015 begonnen. Er habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er das alte Beschäftigungsprogramm nicht mehr absolvieren müsse, sondern sich auf das neue Programm habe einstellen könne.


4.

4.1    Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der Weisung des RAV vom 24. Februar 2015 dem Beschäftigungsprogramm ab dem 25. März 2015 ferngeblieben ist, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür vorlagen (Urk. 7/6, Urk. 7/12, Urk. 7/15). Ebenfalls fest steht, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2015 mit der A.___, Wallisellen, einen Arbeitsvertrag mit einem 50%igen Pensum und einem Arbeitsbeginn ab 1. April 2015 abgeschlossen hat (Urk. 7/11). Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass das RAV den Versicherten am 20. April 2015 angewiesen hat, in der Zeit vom 4. Mai bis zum 31. Juli 2015 beim B.___, Wallisellen, ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu absolvieren. Über dieses neue Beschäftigungsprogramm wurde gemäss dem Prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/29) erstmals am Beratungsgespräch vom 2. April 2015 gesprochen.

    In Anbetracht dieser Umstände und Ablaufs der Ereignisse findet der oben erwähnte Einwand des Beschwerdeführers (E. 3.2) schon deshalb keinen Halt in den Akten, weil das neue Beschäftigungsprogramm erstmals am 2. April 2015 und damit erst nach dem Abbruch des vorangegangenen Beschäftigungsprogramms zur Sprache kam. Abgesehen davon war im relevanten Zeitraum beim zuständigen RAV weder eine Frau Z.___ für den Versicherten zuständig noch war überhaupt eine solche beim RAV tätig (Urk. 6). Bei den Vorbringen des Versicherten handelt es sich somit um nicht nachgewiesene und teilweise aktenwidrige Behauptungen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 (Urk. 6) verwiesen werden. Weitere entschuldbare Gründe für das Fernbleiben vom Beschäftigungsprogramm in der Zeit ab dem 25. März 2015 bringt der Versicherte nicht vor; und auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.

4.2    Der Beschwerdeführer wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


5.    Der Beschwerdegegner hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im unteren Bereich auf 20 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand und auch wegen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch im Oktober 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 2, Urk. 7/38).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6

6.1    In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gegenstandslos. Zu prüfen bleibt somit dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Ob die anwaltliche Rechtsvertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).


6.3    Strittig war einzig, ob der Versicherte entschuldbare Gründe für sein Fernbleiben vom Beschäftigungsprogramm in der Zeit ab dem 25. März 2015 bis zu dessen Abbruch am 1. April 2015 geltend machen kann. Für das Vorbringen von solchen Entschuldigungsgründen war in Anbetracht der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse ein Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwendig. Zudem ist die Beschwerde in Anbetracht der Rechts- und Aktenlage als aussichtslos im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.



Der Einzelrichterin verfügt:


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.



    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel