Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00265




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 13. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, stellte sich am 24. Juni 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 1. Juli 2013 zur Vergung (Urk. 6/14/246) und meldete sich am 25. Juni 2013 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt an (Urk. 6/14/224-227).

1.2    Am 5. Juli 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Einarbeitungszuschüssen für eine Einarbeitung als Logistiker bei der Y.___ AG, Uster (Urk. 11/12-13). Gleichentags schlossen der Versicherte und die Y.___ AG einen Arbeitsvertrag (Urk. 11/15), womit der Versicherte per 12. August 2013 als Logistiker im Bereich Parkett/Teppiche/Bodenbeläge angestellt wurde (Ziff. 1). Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 11/7) sprach das RAV dem Versicherten für die Zeit vom 12. August 2013 bis 11. August 2014 Einarbeitungszuschüsse für die Einarbeitung als Logistiker bei der Y.___ AG zu. Am 28. Februar 2014 teilte die Y.___ AG dem RAV mit, dass der Versicherte die Ausbildungsziele nicht erreichen werde, weshalb das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten nicht weitergeführt werden könne (Urk. 9 S. 7). Am 22. April 2014 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Mai 2014 (Urk. 6/11/136) beziehungsweise per 30. Juni 2014 (Urk. 11/17).

1.3    Am 30. Juli 2015 teilte die Arbeitslosenkasse Unia dem Versicherten mit, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 gedauert habe und am 31. Juli 2015 abgelaufen sei (Urk. 6/9). Nachdem der Versicherte am 14. August 2015 den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/7), stellte die Arbeitslosenkasse Unia mit Verfügung 18. August 2015 (Urk. 6/6) fest, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. August 2013 zu laufen begonnen und am 31. Juli 2015 abgelaufen sei, dass ein Bezug der Resttaggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht möglich sei, und dass nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt werden könne. Die vom Versicherten am 26. August 2015 (Urk. 6/5) dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse Unia mit Entscheid vom 9. November 2015 (Urk. 6/3 = Urk. 2) ab. Darin erwog sie, dass der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung mit Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Juli 2015 geendet habe, und dass ein Leistungsanspruch des Versicherten ab 1. August 2015 zu verneinen sei, weil er lediglich eine Beitragszeit von 10.7 Monaten aufweise und daher die Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle (S. 3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab 1. August 2015 weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse Unia die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die folgenden Zeiten als Beitragszeit angerechnet werden:

- Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmende tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a)

- schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden (lit. b)

- Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c)

- Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

1.2    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

- einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a)

- Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b)

- eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Abs. 2 dieser Bestimmung regelt, dass ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit Personen befreit sind, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel nur dann gilt, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

    Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein, womit der geltend gemachte Befreiungsgrund innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2), da bei kürzeren Verhinderungen angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit bleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.

1.4    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

1.5    Das AVIG und die AVIV sehen folgende Ausnahmen vom Grundsatz der zweijährigen Rahmenfristen vor:

1.5.1    Gemäss Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von versicherten Personen, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach Art. 71a-71d AVIG vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und die versicherte Person im Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b).

    Laut Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von versicherten Personen, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

    Die Taggelder dürfen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG insgesamt nicht übersteigen.

1.5.2    Art. 9b Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von versicherten Personen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, um zwei Jahre verlängert wird, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b).

    Laut Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

    Die Taggelder dürfen gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG insgesamt nicht übersteigen.

1.5.3    Art. 27 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, für versicherte Personen, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHVRentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

    Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 41b AVIV Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung haben versicherte Personen, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHVRentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert (Abs. 2). Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 3).

1.5.4    Versicherten Personen, denen Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. Art. 71a AVIG gewährt wurde, wird, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG um zwei Jahre verlängert, wobei die Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen dürfen.

1.6    Versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, können laut Art. 65 AVIG für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (Art. 65 lit. b und c AVIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 AVIV).

1.7    Laut Art. 23 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHVGesetzgebung massgebende Lohn aus einer beitragspflichtigen Tätigkeit, welcher während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Abs. 1). Nicht versichert ist gemäss Abs. 3bis dieser Bestimmung ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach Art. 65 AVIG (Einarbeitsungszuschüsse) und Art. 66a AVIG (Ausbildungszuschüsse).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe, dass er die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht erfülle, und dass er, da er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 lediglich während insgesamt 10.7 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, die für einen weiteren Leistungsanspruch ab 1. August 2015 vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 lediglich während rund 10.7 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Y.___ AG ausgeübt habe. Er bringt indes vor, dass er bei Aufnahme dieser Tätigkeit berufsfremd gewesen sei, dass er bereits 55 Jahre alt gewesen sei, dass er eine neue komplexe Software ohne Dokumentation, ohne Onlinehilfe und ohne Schulung habe anwenden müssen, und dass es sicher nicht ganz von der Hand zu weisen sei, dass die Y.___ AG ihn nur angestellt habe, um für eine bestimmte Zeit eine günstige Arbeitskraft zu erhalten (Urk. 1).


3.    Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher, ob der Beschwerdeführer innerhalb einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat beziehungsweise Zeiten, die der Beitragszeit gleichgesetzt werden, zurückgelegt hat oder während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, und ob er die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Beitragszeiten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 erfüllte.


4.

4.1    Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einen der im Gesetz aufgezählten Gründe für die Befreiung von der Beitragspflicht (Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG) oder der ähnlichen Gründe im Rahmen der Generalklausel (Art. 14 Abs. 2 AVIG; vorstehend E. 1.3) erfüllt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).

4.2    Des Gleichen lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der für einen Leistungsanspruch ab 1. August 2015 massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 der Beitragszeit gleichgesetzte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG; vorstehend E. 1.1) zurückgelegt hätte.


5.

5.1    Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug oder für den Beitragsbezug vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG ohne Bezug von Leistungen zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen hat (vorstehend E. 1.5.1). Des Gleichen sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre im Sinne von Art. 71d Abs. 2 AVIG vorliegend nicht erfüllt (vorstehend E. 1.5.4).

5.2    Mangels Widmung der Erziehung eines unter zehn Jahre alten Kindes kommt vorliegend auch eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder der Rahmenfrist für den Beitragsbezug gestützt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG nicht in Frage (vorstehend E. 1.5.2).

5.3    Da der Beschwerdeführer, welcher am 1. August 1958 geboren wurde (Urk. 11/2), bei Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder der Rahmenfrist für den Beitragsbezug am 1. August 2013 erst 55 Jahre alt war und mithin das 61. Altersjahr noch nicht erreicht hatte, sind vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 41b AVIV nicht erfüllt (vorstehend E. 1.5.3).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt die Frage, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Parteien gehen übereinstimmend von 10.7 Monaten aus (vorstehend E. 2).

6.2    Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während des ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).

6.3    In den Akten fehlen Hinweise, welche annehmen liessen, dass es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG vom 22. April 2014 (Urk. 6/11/136) um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt hätte. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er die Kündigung durch die Y.___ AG gerichtlich angefochten hätte. Den Akten fehlen zudem Hinweise für eine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse, welche der Y.___ AG ausgerichtet wurden, durch die Organe der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 11/7 S. 2). Die Y.___ AG begründete die Kündigung des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Arbeitsvertrages gegenüber der Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise vielmehr damit, dass die gesetzten Einarbeitungs- und Ausbildungsziele durch den Beschwerdeführer nicht erreicht worden seien (Urk. 6/11/114).

6.4    Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 12. August 2013 bis 30. Juni 2014 (Urk. 6/11/124-125 Ziff. 2, Urk. 6/11/186, Urk. 6/11/106) und damit während insgesamt 10.7 Monaten (10 Monate + 1.4 x 15/30 Tage) bei der Y.___ AG tätig war, und dass ihm dabei neben einem verminderten Lohn Einarbeitungszuschüsse im Sinne von Art. 65 AVIG ausgerichtet wurden (Urk. 11/7). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich somit um eine beitragspflichtige Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 1.7).

6.5    Da der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 lediglich während 10.7 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, hat er die für einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. August 2015 vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Diese bildet jedoch Voraussetzung für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. August 2015: Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Nicht nur muss sich die versicherte Person wieder bei der zuständigen Amtsstelle melden, worauf der Stichtag festgelegt wird, sondern die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung ist erneut nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann keine weitere Rahmenfrist eröffnet werden, und es findet auch keine Übertragung nicht bezogener Taggelder statt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2218 Rz. 127).

7.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. August 2015 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz