Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00266




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ war ab 1. Januar 2011 bis zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin per 30. Juni 2014 bei der Y.___ Ltd als Buchhalter angestellt (Urk. 7/11-12). Die im Dezember 2013 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18 Ziff. 12) hielt in der Folge an (Urk. 7/6). Am 11. Februar 2015 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2015 (Urk. 7/1). Diese eröffnete daraufhin eine vom 11. Februar 2015 bis 10. Februar 2017 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Beilagen zu Urk. 7/34-35).

    Nach Erhalt der Abrechnung vom 1. Juli 2015 betreffend die Kontrollperiode Juni 2015 erkundigte sich der Versicherte am Folgetag bei der Kasse, ob ihm nicht 400 statt der in der Abrechnung angegebenen 260 Taggelder zustünden (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 legte die Kasse den Anspruch des Versicherten auf 260 Taggelder fest (Urk. 7/36). Nach Eingang der Einsprache des Versicherten vom 7. September 2015 (Urk. 7/44) bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ihre Verfügung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Feststellung seines Anspruchs auf 400 Taggelder (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Als Beitragszeit angerechnet werden unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.

    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 litb AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

1.2    Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten (lita) beziehungsweise auf 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (litb).


2.

2.1    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2015 (Urk. 2) und der diesen zugrunde liegenden Verfügung vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/36) ist die Höchstzahl der Taggelder, die dem Beschwerdeführer innerhalb der vom 11. Februar 2015 bis zum 10. Februar 2017 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug zustehen.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer während der Beitragsrahmenfrist eine Beitragszeit von lediglich rund 16.7 Monaten vom 11. Februar 2013 bis 20. Juni 2014 erworben habe, womit er höchstens 260 Taggelder beanspruchen könne (Urk. 2 S. 3 f.).

2.3    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit April 1979 ununterbrochen berufstätig gewesen zu sein. Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2014 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe bis Ende Dezember 2014 Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen. Diese von der Arbeitgeberin zu verantwortende Krankschreibung dürfe ebenso wenig zur Reduktion des Taggeldanspruches führen wie sein Verzicht, sich umgehend am 1. Juli 2015 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anzumelden (Urk. 1; vgl. ferner Urk. 7/44).


3.

3.1    In seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer, mit der (voraussichtlichen) Aussteuerung im März 2016 nicht einverstanden zu sein (Urk. 1 S. 3). Damit hatte er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2015 offensichtlich noch keine 260 Taggelder bezogen. Dieser Entscheid hat damit den Charakter eines Feststellungsentscheids; es wird mit ihm nicht der aktuelle Anspruch auf Leistungen verneint, sondern lediglich festgehalten, wie viele Taggelder der Beschwerdeführer maximal beziehen darf, ohne dass zur Zeit des Erlasses des Entscheids bereits festgestanden hätte, ob der Beschwerdeführer diesen maximalen Anspruch überhaupt ausschöpfen würde.

3.2    Das Bundesgericht hat in einer solchen Konstellation festgehalten, die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene Begrenzung des Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen kommen könnte, vermöge allein kein aktuelles Feststellungsinteresse zu begründen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Zuwarten mit einer verfügungsweisen Festsetzung des maximalen Taggeldanspruchs bis zu dessen effektiver Ausschöpfung für die beschwerdeführende Person mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre (in BGE 130 V 388, C 266/03, nicht veröffentlichte E. 3.3).

3.3    Unter diesen Umständen müsste das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Frage nach seinem maximalen Taggeldanspruch in der festgelegten Rahmenfrist vom 11. Februar 2015 bis zum 10Februar 2017 verneint werden.

    Indessen war der Beschwerdeführer beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2015 nicht mehr weit entfernt von der Ausschöpfung der ihm von der Beschwerdegegnerin zugestandenen maximalen Anzahl von 260 Taggeldern. Gemäss seiner Angabe in der Beschwerde vom 3. Dezember 2015 würde die Aussteuerung voraussichtlich im Februar/März 2016 erfolgen (Urk. 1 S. 2 f.). Sollte er inzwischen bei fortbestehender Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgesteuert worden sein, würde der angefochtene Einspracheentscheid dadurch die Eigenschaft eines leistungsverweigernden Entscheids annehmen. Einer gerichtlichen Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mehr als die ausgerichteten 260 Taggelder beanspruchen könne, stünde diesfalls nichts entgegen. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Aussteuerung des Beschwerdeführers kann jedoch vorliegend offen bleiben, denn die Beschwerde müsste ohnehin abgewiesen werden, sollte darauf einzutreten sein.


4.

4.1    Aufgrund der Akten steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der vom 11. Februar 2013 bis 10. Februar 2015 dauernden Beitragsrahmenfrist vom 11. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2014, somit während 16.7 Monaten, einer betragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen war (Urk. 7/11-12, Urk. 7/18). Anschliessend war er gemäss den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ zunächst zu 100 % und ab 1. Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/6). Per 31. Dezember 2014 stellte der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen ein (Urk. 3/3-4). Bis zur Anmeldung bei den Organen der Arbeitslosenversicherung per 11. Februar 2015 übte der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbstätigkeit aus, weshalb er keine den Anspruch auf 400 Taggeldern begründende Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachzuweisen vermag.

4.2    Auch liegt kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Denn von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Durch seine Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer während maximal sechs Monaten (Juli bis Dezember 2014) an einer beitragsbegründenden Arbeitsleistung verhindert. Spätestens mit der Wiedererlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit liegt kein Hinderungsgrund mehr vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht erfüllt sind.

    Im Übrigen kann sich von vornherein nicht auf die Beitragsbefreiung berufen, wer die Mindestbeitragszeit erfüllt (ARV 2004 S. 270 f. E. 3).

4.3    Den Einwänden des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen habe erbringen müssen (Urk. 7/44 S. 2), sowie dass die Krankschreibung ihm nicht zum Nachteil gereichen könne (Urk. 1 S. 3), ist schliesslich zu entgegnen, dass es ihm - auch bei laufendem Bezug von Krankentaggeldern - frei stand, sich früher bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zu melden. Dies wäre ihm bereits mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Denn eine frühere Anmeldung hätte  bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG  zu einem früheren Beginn der Beitragsrahmenfrist und damit zu einer längeren Beitragszeit geführt. In Anbetracht dieses eigenen Versäumnisses ist die vom Beschwerdeführer angerufene Verletzung der Rechtsgleichheit nicht ersichtlich.

4.4    Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass es für die relevante Rahmenfrist bei der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beitragszeit von 16.7 Monaten und damit einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern bleibt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden darf.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner