Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00269 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 16. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war seit 4. Oktober 2011 als Hortstellvertreterin bei der Y.___ tätig gewesen (Urk. 5/16 Ziff. 2), als sie sich am 19. Januar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansenstrasse (RAV) im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 5/15) und sich am 6. Februar 2015 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 19. Januar 2015 anmeldete (Urk. 5/14 Ziff. 2). Die Versicherte bezog in der Folge innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Februar 2015 bis 1. Februar 2017 ab 14. August 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/17). Am 8. Oktober 2015 meldete das RAV dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass die Versicherte gleichentags ein Beratungsgespräch unentschuldigt nicht wahrgenommen und damit die Kontrollvorschriften nicht befolgt habe (Urk. 5/1), worauf das AWA die Versicherte mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 5/2) wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für sechs Tage ab 9. Oktober 2015 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Die von der Versicherten am 27. Oktober 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 13. November 2015 (Urk. 5/4) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2015 (Urk. 5/4) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2016 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 17. Februar 2016 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 125 V 197 E. 6a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall unter einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 E. 4d) aufgezählten Aspekte als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 19. September 2006 E. 1.1).
1.3 Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss, wobei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede versicherte Person fest (Abs. 2) und erfasst für jede versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Protokoll fest (Abs. 3).
1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist gemäss der Rechtsprechung beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S. 101; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2, C 242/06 vom 11. Januar 2007 E. 2 und C 262/04 vom 24. Februar 2005 E. 1).
1.6 Nach der Rechtsprechung stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 und 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2: ARV 2009 S. 271 E. 5.1, 8C_447/2008 mit Hinweis auf ARV 2005 S. 273, C 123/04).
2.
2.1 Dem Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 5/13) ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Einladung zu einem ersten Beratungsgespräch beim RAV, welches am 28. Januar 2015 stattfinden sollte, übergab (S. 7). Diesem am 28. Januar 2015 vorgesehenen Gespräch ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt ferngeblieben (S. 6). In der Folge vereinbarte das RAV mit der Beschwerdeführerin einen neuen Beratungstermin auf den 6. Februar 2015, wobei dieser Termin nicht stattfinden konnte, weil die Beschwerdeführerin vorgängig wegen Krankheit um Verschiebung des Termins ersucht hatte. Ein neuer Termin wurde auf den 26. Februar 2015 vereinbart. Am 17. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Verschiebung auch dieses Termins, weil sie an diesem Tag arbeite, worauf ein neuer Termin auf den 2. März 2015 vereinbart wurde (S. 6). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 4. April 2015 beim RAV von der Arbeitsvermittlung ab (S. 4). Am 9. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass die Unia Arbeitslosenkasse ihren Leistungsanspruch rückwirkend bejaht habe, weshalb sie sich beim RAV nicht mehr abmelden möchte, worauf das RAV die Beschwerdeführerin am 4. August 2015 für ein weiteres „erstes“ Beratungsgespräch auf den 24. August 2015 aufbot (S. 3).
2.2 Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 24. August 2015 gab das RAV der Beschwerdeführerin den Termin für ein nächstes Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2015 bekannt, worauf die Beschwerdeführerin dem RAV am 1. Oktober 2015 telefonisch mitteilte, dass sie den gleichentags vorgesehenen Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnehmen könne, da ihr Kind erkrankt sei. In der Folge bot das RAV die Beschwerdeführerin per Post zu einem Beratungstermin auf den 8. Oktober 2015 auf. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin indes unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 5/13 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Termin vom 8. Oktober 2015 ohne sich abzumelden beziehungsweise ohne vorgängig um eine Terminverschiebung zu ersuchen, nicht eingehalten hat (Urk. 1). Sie machte in ihrer Einsprache vom 27. Oktober 2015 (Urk. 3/1) indes geltend, dass ihr das RAV am 1. Oktober 2015, als sie telefonisch um Verschiebung des gleichentags vorgesehenen Beratungstermins ersucht habe, mitgeteilt habe, dass sie voraussichtlich erst auf Ende November 2015 zu einem Beratungstermin aufgeboten werde (S. 1). Da sie in der Woche vom 5. bis 9. Oktober 2015 nur unregelmässig zu Hause gewesen sei, habe sie von der in dieser Woche bei ihr eingegangen Postsendung des RAV erst in der darauffolgenden Woche (vom 12. bis 16. Oktober 2015) Kenntnis erhalten (S. 2).
3.
3.1 Gestützt auf die Akten und insbesondere das prozessorientierte Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 5/13) steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. Januar 2015 erstmals einem Beratungstermin mit dem RAV unentschuldigt ferngeblieben ist. Demzufolge kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 19. Januar 2016 (Urk. 5/15) beziehungsweise während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächs vom 8. Oktober 2015 stets klaglos verhalten hätte, ein pünktliches und korrektes Verhalten gezeigt hätte und den Aufgeboten des RAV zu Beratungs- und Kontrollgesprächen stets nachgekommen wäre, beziehungsweise rechtzeitig vorgängig um eine Terminverschiebung ersucht hätte.
3.2 Nach Gesagtem ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche es versäumt hat, dafür besorgt zu sein, dass sie von den zuständigen Organen der Arbeitslosenversicherung in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vorstehend E. 1.3), und welche innerhalb eines Jahres vor dem nicht eingehaltenen Kontroll- und Beratungstermin vom 8. Oktober 2015 bereits einmal einem Beratungsgespräch mit dem RAV unentschuldigt ferngeblieben ist, ihren Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Mit der verfügten, einem leichten Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) entsprechenden Einstellung von 6 Tagen hat die Verwaltung dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen.
4. Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG durch das Versäumen des Beratungs- und Kontrollgesprächs beim RAV vom 8. Oktober 2015 erfüllt hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2015 (Urk. 5/4) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse, Schwammendingenstrasse 10, 8050 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz