Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00270 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 10. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, arbeitete zuletzt bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2014 bei der Y.___ als Sachbearbeiter Leistungen Standard (Urk. 7/25 Ziff. 2-3 und Ziff. 11). Vom 2. Januar bis 21. Juni 2015 absolvierte er einen Sprachaufenthalt in den USA und in Australien und meldete sich in der Folge am 23. Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon zum Leistungsbezug ab diesem Datum an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zu einem Pensum von 80 % zur Verfügung (Urk. 7/22 Ziff. 2-3 und Ziff. 20, Urk. 7/23).
Gestützt auf die Meldung des RAV Wetzikon vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/14) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 23. Juni 2015 für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 10. August 2015 Einsprache (Urk. 7/3), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. November 2015 abwies (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 16. Juli 2015 seien aufzuheben, und es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 beantrage das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 28. Januar 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Replik (Urk. 10), was dem Beschwerdegegner am 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Erstellung von zwei Arbeitsbemühungen in einem Beobachtungszeitraum von praxisgemäss drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit sei in quantitativer Hinsicht klar ungenügend (S. 3 Ziff. 4 unten). Der Beschwerdeführer könne seinen Auslandaufenthalt nicht zum Anlass nehmen, die Stellensuche zu vernachlässigen, und er habe den Umstand, dass er nicht genügend Zeit zur Stellensuche gehabt habe, selber zu verantworten. Die Stellensuche vom Ausland aus sei mit den heutigen Kommunikationsmitteln zumutbar. Auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten könne er aus den erschwerten persönlichen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erschwerend wirke sich aus, dass er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde und ihm das System der Arbeitslosenversicherung hätte bekannt sein müssen. Hinzu komme, dass er schon einmal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen habe eingestellt werden müssen, was die Einstelldauer erhöhe (S. 4 f. Ziff. 4).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Beschwerdegegner habe sich mit den Argumenten der Einsprachebegründung nicht auseinandergesetzt und einfach das Maximum an Einstelltagen auferlegt. Massgebend seien die konkreten Umstände des Einzelfalles (S. 4 ff. Ziff. 10-12). So habe er sich in dieser Zeit intensiv weitergebildet und in den letzten acht Wochen vor der Prüfung mit den Vorbereitungen jeweils einiges über 40 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 6 Ziff. 13.1). Er habe sich in San Diego, USA, befunden, und die Reise zu einem Bewerbungsgespräch sei nicht zumutbar gewesen (S. 6 Ziff. 13.2). Erschwerend sei noch die Zeitverschiebung von 8 bis 9 Stunden hinzugekommen (S. 6 Ziff. 13.3). Zudem hätte sich kein Arbeitgeber veranlasst gefühlt, auf seine Rückkehr zu warten und die Stelle anderweitig besetzt. Die Realität am Arbeitsmarkt beziehungsweise das Verhalten der Arbeitgeber seien bei der Auferlegung der Einstelltage zu berücksichtigen (S. 6 f. Ziff. 14.1). Sofern er mit denjenigen Arbeitnehmern gleichzustellen sei, welche bereits während der Kündigungsfrist eine Stelle suchen müssten, sei von einer Kündigungsfrist von lediglich zwei Monaten auszugehen (S. 8). Zudem habe er für seinen Auslandaufenthalt die letzten finanziellen Mittel aufgebraucht, weshalb ihn die Einstelltage härter als andere träfen (S. 9 Ziff. 14.5). Es seien ihm 6 bis maximal 9 Einstelltage aufzuerlegen (S. 10 f. Ziff. 15.1-3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner kontrollierten Arbeitslosigkeit lediglich 2 Suchbemühungen unternommen hatte (vgl. Urk. 7/18). Damit ist er seiner Pflicht zur Arbeitssuche nicht genügend nachgekommen, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-4).
3.2 Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum für einen Sprachaufenthalt in den USA und in Australien weilte (vgl. Urk. 6/27). Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, wenn vorauszusehen ist, dass die versicherte Person nach ihrer Rückkehr wieder Leistungen in Anspruch nehmen will, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2) aufgrund des grossen Lernaufwandes keine Zeit zur Stellensuche gefunden habe, vermag ihn nicht von der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden (Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 30. November 2007 E. 3.3). Ebenfalls unbeachtlich sind die Argumente der Zeitverschiebung und der Unmöglichkeit, an einem allfälligen Bewerbungsgespräch teilzunehmen. Selbst wenn es ihm wegen der Zeitverschiebung und der grossen Distanz nur massiv erschwert möglich gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen, kann dies nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen, zumal der Beschwerdeführer, sofern er dies tatsächlich hätte vermeiden wollen, auch einen nähergelegenen Englischkurs hätte besuchen können. Aus diesem Grund kann er auch aus dem Vorbringen, es hätte ohnehin kein Arbeitgeber auf ihn gewartet, nichts für sich ableiten. So hat er sich selbst für diesen Aufenthalt entschieden und hat daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus folgenden Konsequenzen einzustehen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen müssen.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschuldens liegt (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Bemessung der Einstelltage seinen konkreten Umständen nicht genügend Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 2.2).
Zu beachten ist, dass sich die Sanktion nach dem Ausmass der nicht erfüllten Schadenminderungspflicht richtet, welche gebietet, dass die Versicherten alles ihnen Zumutbarer vorzukehren haben, um die Folgen der Arbeitslosigkeit möglichst gering zu behalten (vgl. vorstehend E. 1.3).
Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt selbst zu verantworten und kann aus dem Umstand, dass es in seiner Branche unmöglich gewesen wäre, sich vom Ausland aus erfolgreich zu bewerben, nicht zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass er mit seinem Auslandaufenthalt sämtliche finanziellen Mittel aufgebraucht hat.
Erschwerend wirkt sich insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/27) und damit mit dem System der Arbeitslosenversicherung vertraut gewesen sein musste. Zudem hatte er bereits mit Verfügung vom 18. September 2013 (Urk. 7/20) in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen, weil er ebenfalls vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Es musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass er sich auch vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung genügend um Arbeit zu bemühen hatte. Sein Verschulden kann demnach nicht mehr als leichtes qualifiziert werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Umständen sowie in Anbetracht dessen, dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend einem mittelschweren Verschulden mit 16 Einstelltagen nicht zu beanstanden.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 728_Unia_Wetzikon
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan