Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00276




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt

Stieger + Schütt Rechtsanwälte

Steinberggasse 54, 8400 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse IAW

Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war ab 1. Juni 2007 bei der Y.___ AG als Aussendienstmitarbeiter angestellt (Urk. 8/4). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 3. Februar 2015 per Ende Mai 2015 gekündigt hatte, jedoch in der Folge die Gültigkeit der Kündigung unklar respektive umstritten war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis erneut am 26. Mai 2015 per Ende August 2015 (Urk. 7/2, Urk. 8/8-9). Danach lösten der Versicherte und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 20. Juli 2015 in gegenseitigem Einvernehmen rückwirkend per Ende Juni 2015 auf (Urk. 8/10).

    Am 2. Juni 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1), und am 24. Juni 2015 stellte er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juni 2015 (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom
28. September 2015 (Urk. 7/1) stellte ihn die Arbeitslosenkasse IAW wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen ab 1. Juli 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sich nach ergangener Einsprache vom 29. Oktober 2015 (Urk. 7/2) mit Entscheid vom 12. November 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 14. Dezember 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung herabzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Die Beschwerdegegnerin stützt sich in den angefochtenen Entscheiden (Verfügung vom 28. September 2015, Urk. 7/1, Einspracheentscheid vom 12. Novem-
ber 2015, Urk. 2) zwar auf den in Frage kommenden Einstellungstatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), verbindet diesen jedoch mit dem konkurrierenden Einstellungstatbestand des Verzichts auf Lohn- und Entschädigungsansprüche (Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG). Aufgrund dieses Mangels in der Begründung wurde der bereits im Einspracheverfahren vertretene Beschwerdeführer nicht irregeführt. Das rechtliche Gehör ist somit gewahrt, was unbestritten ist.


3.    

3.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

3.2    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs-
berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Dies fällt unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003, E. 1.3.1).

3.3    Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d). Unzumutbar ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2).

    Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).

3.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die Arbeitgeberin habe dem Versicherten (wahlweise) die Wiederaufnahme der Arbeit für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 oder die vorzeitige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Der Versicherte, der gemäss den medizinischen Akten in der Zeit ab dem 1. Juni 2015 voll arbeitsfähig gewesen sei, habe sich für den Aufhebungsvertrag entschieden. Mit dem Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses habe er die Arbeitslosigkeit selber verschuldet.

4.2    Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei psychisch krank geworden, weil er am Arbeitsplatz bei der Y.___ AG gemobbt und schikaniert worden sei. Ab dem 22. August 2014 sei er krank geschrieben gewesen. Nachdem die Gültigkeit der ersten Kündigung der Arbeitgeberin vom 3. Februar 2015 umstritten gewesen sei, habe diese vorsorglich am 26. Mai 2015 nochmals die Kündigung ausgesprochen, dies jedoch nur für den Fall, dass die Kündigung vom 3. Februar 2015 gerichtlich als nichtig qualifiziert würde. Unter dem Druck dieser Unsicherheit habe er in die Aufhebungsvereinbarung eingewilligt. Sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe im Arztzeugnis vom 1. Juni 2015 seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit im Innendienst am alten Arbeitsplatz verneint.

5.

5.1    Vorab sind die Umstände, welche der Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, kurz darzulegen.

    Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom
3. Februar 2015 per Ende Mai 2015 (Urk. 8/8) teilte der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin am 30. April 2015 mit, die Kündigung sei nichtig (Urk. 7/2 Beilage 5). Im Antwortschreiben vom 20. Mai 2015 (Urk. 7/2 Beilage 6) machte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zur gütlichen Regelung ein letztes Angebot, gemäss welchem er wahlweise entweder den beigelegten Aufhebungsvertrag – mit welchem das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2015 aufgelöst worden wäre – bis am 25. Mai 2015 unterzeichnet zu retournieren oder aber am Montag 1. Juni 2015 08.00 Uhr in ihren Räumlichkeiten in B.___ wieder zum Arbeitsdienst zu erscheinen hatte. Weiter führte sie aus, aufgrund einer betrieblichen Vakanz könnten seine Dienste zurzeit für gleichwertige und zumutbare Tätigkeiten am Hauptsitz der Y.___ AG mehr denn je gebraucht werden; auch gemäss dem Arbeitsvertrag sei dieses Vorgehen erlaubt, da dem Arbeitnehmer danach auch andere Aufgaben (als eine Aussendiensttätigkeit) übertragen werden könnten. Unter dem Titel „2. Kündigungsschreiben für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung“ kündigte die Arbeitgeberin sodann am 26. Mai 2015 das Arbeitsverhältnis per Ende August 2015 (Urk. 8/9). In der Folge erschien der Versicherte in der Zeit ab dem 1. Juni 2015 bei der Y.___ AG nicht mehr zur Arbeit. Vielmehr vereinbarte er mit ihr am 20. Juli 2015 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen per Ende Juni 2015 (Urk. 8/10).

5.2

5.2.1    Gemäss dieser unbestrittenen Aktenlage gab die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die freie Wahl, das Arbeitsverhältnis entweder bis Ende August 2015, dem Ende der zweiten Kündigungsfrist, fortzusetzen oder aber vorzeitig mittels eines Aufhebungsvertrags aufzulösen. Die Einwände, die der Versicherte dagegen vorbringt, sind weder stichhaltig noch substantiiert. Insbesondere war bei diesem Ablauf der Ereignisse die Frage nach der Gültigkeit der ersten Kündigung vom 3. Februar 2015 belanglos. Und die Kündigung vom 26. Mai 2015 war entgegen der Auffassung des Versicherten definitiv und unbedingt, woran das Motiv dafür, nämlich dass sie vorsorglich mit Blick auf allfällige (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzungen erfolgte, nichts ändert. Mit seinem Verhalten, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, und mit der Einwilligung in Aufhebungsvertrag war der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit grundsätzlich erfüllt.

5.2.2    Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem Versicherten das Verbleiben am Arbeitsplatz in der Zeit ab dem 1. Juni 2015 zumutbar gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

    Bezüglich der geltend gemachten Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen beruft sich der Versicherte auf das Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 11/1), gemäss welchem er seit dem 2. September 2014 wegen Erkrankung in seiner Behandlung stand und es „aus diesem Grund“ für ihn unzumutbar sei, die Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin im Innendienst wieder aufzunehmen. Dieses Arztzeugnis erfüllt indessen die rechtsprechungsgemässen Erfordernisse an ein eindeutiges und aussagekräftiges Arztzeugnis nicht, ist doch schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte die Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht trotz der ärztlichen Behandlung aufnehmen konnte. Zudem ist es trotz der konkret gehaltener Aussage über die Arbeitsunfähigkeit „im Innendienst“ in keiner Weise begründet. Im Übrigen war Dr. A.___ bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen – worum es sich gemäss der Aktenlage unbestrittenermassen handelte (Bericht von Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2015, Urk. 11/2; Urk. 1) – in fachmedizinischer Hinsicht gar nicht zuständig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen), kommt diesem Arztzeugnis keinerlei Beweiswert zu (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies gilt umso mehr, als der Versicherte gemäss dem ausführlichen und inhaltlich unbestritten gebliebenen Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2015 (Urk. 11/2) spätestens ab dem 1. Juni 2015 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war, auch im angestammten Beruf. Daran ändert entgegen der Auffassung des Versicherten der Umstand nichts, dass Dr. C.___ aufgrund von anamnestischen Angaben des Versicherten, wonach das bisherige Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2015 zu Ende gehe, die Formulierung betreffend die Arbeitsfähigkeit entsprechend angepasst hat. Somit ist der Einwand des Versicherten, dass ihm die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Zeit ab 1. Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, unbegründet. Von weiteren Abklärungsmassnahmen in diesem Zusammenhang sind keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3). Das Gleiche gilt für Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Mobbings und betrieblicher Spannungen bei der bisherigen Arbeitgeberin. Diesbezüglich belässt er es bei blossen allgemeingehaltenen Behauptungen. Mangels einer Substantiierung kann er daher auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als nach der Rechtsprechung ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch keine Unzumutbarkeit begründen. Für die dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2015 angebotene Arbeit konnte sich die Arbeitgeberin im Übrigen auf Art. 1 des Arbeitsvertrags vom 28. März 2011 (Urk. 8/7) stützen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit oder der damit verbundene Arbeitsweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) dem Versicherten nicht zumutbar gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich wurde die Unzumutbarkeit nicht substantiiert.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2015 angebotene Arbeit ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer somit auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis Ende August 2015 ohne stichhaltige Gründe verzichtet und dadurch die Kündigungsfrist verkürzt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).


6.    Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im mittleren Bereich auf 23 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Dies gilt selbst dann, wenn am Arbeitsplatz gewisse Spannungen vorhanden gewesen wären. Die Verfügung vom 16. September 2015, mit welcher der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 8/18), gibt entgegen dessen Auffassung keinen Anlass für eine noch weitere Reduktion der Einstelldauer, umso weniger als es sich dabei um einen anderen Einstellungstatbestand handelt, welcher vorliegend nicht zur Diskussion steht.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt

- Arbeitslosenkasse IAW

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel