Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00284




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, bezog in einer am 1. Februar 2011 eröffneten Rahmenfrist und in einer am 1. Februar 2013 eröffneten Folgerahmenfrist Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 1). Zuletzt wurde dem Versicherten am 30. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, da zu jenem Zeitpunkt die ihm zustehenden Taggelder erschöpft waren (Urk. 10/103). Mit Verfügung vom 21. August 2015 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) vom Versicherten für die Monate April 2011 und Februar 2013 bis Januar 2014 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 26‘484.10 netto zurück (Urk. 10/6). Die dagegen vom Versicherten am 15. September 2015 erhobene Einsprache (Urk. 10/4/2; vgl. auch Einspracheergänzung vom 4. Oktober 2015, Urk. 10/4/1) wies die ALK mit Entscheid vom 27. November 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 22. Januar 2016, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

1.2    Der Sozialversicherungsträger ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AVIG) verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen. Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen gebliebenen sind. Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht.

1.3    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.4    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 26‘484.10 zurückgefordert hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im April 2011 bei der Y.___ AG, heute Z.___ AG, und von Februar 2013 bis Januar 2014 bei der A.___ AG gearbeitet habe. Ebenso unbestritten sei, dass er dies verschwiegen und auf den Formularen „Angaben der versicherten Person" jeweils wahrheitswidrig angegeben habe, er habe in diesen Kontrollmonaten nicht gearbeitet. Schliesslich bestreite der Beschwerdeführer auch nicht, dass er unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens aus diesen Zwischenverdiensttätigkeiten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 2'449.25 netto habe und er für diese Kontrollperioden bereits Fr. 28'933.35 netto erhalten habe. Daraus resultiere eine Rückforderung von Fr. 26‘484.10. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, wonach er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ gemäss den Empfehlungen seiner RAV-Beraterin ausgefüllt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf entsprechende Nachfrage habe der zuständige RAV-Berater dies bestritten. Zudem wäre die Unrichtigkeit einer solchen Auskunft aber auch ohne Weiteres zu erkennen gewesen. Eine versicherte Person müsse wissen, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keine wahrheitswidrigen Angaben machen dürfe. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien demzufolge nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.3    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ regelmässig mit seiner RAV-Beraterin ausgefüllt habe, da er nicht gut Deutsch spreche. Im Jahr 2013 habe er in einem 70%-Pensum gearbeitet und seine RAV-Beraterin darüber auch informiert. Angesichts der falschen Beratung seitens des RAV sei von der geltend gemachten Rückforderung abzusehen (Urk. 6).


3.

3.1    Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im April 2011 für die Y.___ AG, heute Z.___ AG, arbeitete und ein Einkommen von brutto Fr. 605.75 erzielte (vgl. Lohnkonto der Z.___ AG von 2011, Urk. 10/13). Zudem war der Beschwerdeführer von Februar 2013 bis April 2014 für die A.___ AG tätig und erzielte damit (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 10/11) bis Ende Januar 2014 ein Einkommen von insgesamt brutto Fr. 42‘000.-- bzw. monatlich Fr. 3‘500.-- (vgl. Jahreslohnkonten der A.___ AG von 2013 und 2014, Urk. 10/7 und Urk. 10/9). In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der betreffenden Kontrollmonate hat er diese Erwerbstätigkeiten jedoch pflichtwidrigerweise nicht angegeben (Urk. 10/46, Urk. 10/104-105, Urk. 10/108-115, Urk. 10/117-118). Dies, obwohl der Beschwerdeführer in den Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. Februar 2011 (Urk. 10/49) und vom 16. Januar 2013 (Urk. 10/119) unterschriftlich bestätigt hatte, davon Kenntnis zu nehmen, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache, und die zu Unrecht ausgerichteten Beträge zurückzuerstatten habe.

3.2    

3.2.1    Es ist aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den Kontrollmonat April 2011 und die Kontrollmonate Februar 2013 bis Januar 2014 Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von total netto Fr. 28‘933.35 ausgerichtet wurden. Zurückgefordert wurden von der Beschwerdegegnerin netto Fr. 26‘484.10, da der Beschwerdeführer insgesamt lediglich Anspruch auf netto Fr. 2‘449.25 gehabt habe (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 10/6).

3.2.2    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2014 Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt brutto Fr. 42‘000.-- bzw. monatlich brutto Fr. 3‘500.-- erzielte (vgl. E. 3.1) und der versicherte Verdienst in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 lediglich Fr. 3‘004.-- betrug (Urk. 10/126), ergibt sich ohne Weiteres, dass er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte (vgl. E. 1.1).

    Sodann hat der Beschwerdeführer auch das im April 2011 erzielte Erwerbseinkommen von brutto Fr. 605.75 bzw. Fr. 586.40 exkl. Ferienentschädigung nicht angegeben (vgl. E. 3.1 und Urk. 10/13), wobei sich der versicherte Verdienst in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2013 auf Fr. 4‘190.-- und die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung auf Fr. 2‘940.-- beliefen (Fr. 140.-- x 21; Urk. 10/70-71). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Kompensationszahlungen (vgl. Art. 24 AVIG sowie etwa auch das Berechnungsbeispiel in AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Rz. C135) – für den Kontrollmonat April 2011 lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 2‘449.25 hatte.

3.2.3    Demnach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 26‘484.10, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Ausrichtung von Taggeldern für die Perioden Februar 2013 bis und mit Januar 2014 bzw. die Berechnung des Taggeldanspruchs für die Periode April 2011 erfolgte aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers, weshalb für die Abrechnungen betreffend diese Perioden jedenfalls ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. E. 1.2).

3.2.4    Dass der Beschwerdeführer die im Jahr 2013 in einem 70%-Pensum ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ AG im Einverständnis mit der zuständigen RAV-Beraterin verschwiegen bzw. die RAV-Beraterin ihm im Wissen um diese Erwerbstätigkeit sogar beim falschen Ausfüllen der betreffenden Formulare geholfen haben soll (Urk. 6), ist nicht glaubhaft. Die für jede Kontrollperiode einfache, mit ja oder nein zu beantwortende Frage, „haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet“, ist hinlänglich klar und unmissverständlich. Ferner ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die behauptete Auskunft getroffen haben soll, da der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b).

    Die Voraussetzungen des sogenannten Vertrauensschutzes sind demzufolge nicht erfüllt, weshalb eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung nicht geboten ist (vgl. E. 1.3).

3.3    Die in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rückforderung wurde mit Verfügung vom 21. August 2015 (Urk. 10/6) rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme von überschneidenden Lohnzahlungen und damit dem möglichen Rückforderungsanspruch geltend gemacht (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. März 2015, Urk. 10/100).


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2015 (Urk. 2), mit dem vom Beschwerdeführer netto Fr. 26‘484.10 zurückgefordert wurden, erweist sich deshalb als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Rückforderung sei zu erlassen, ist er auf den Verwaltungsweg zu verweisen (Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Mangels Anfechtungsgegenstandes ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl