Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00007




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 3. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum

DERRER SATMER HUNZIKER Rechtsanwälte

Dufourstrasse 101, 8008 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, erlernte den Beruf des Netzelektrikers. Im Februar 2008 erlitt er bei einem Arbeitsunfall Starkstromverletzungen an den Händen und Unterarmen, welche unter anderem die Amputation des linken Unterarms erforderlich machten (vgl. Urk. 6/100, Urk. 6/194/7 Ziff. 1.1). Vom 19. August 2011 bis 18. August 2014 absolvierte der Versicherte eine von der Invalidenversicherung (IV) finanzierte berufsbegleitende Umschulung zum diplomierten Gestalter FH, Fachrichtung Kommunikationsdesign, Vertiefung Fotografie (Urk. 6/97, Urk. 6/228, Urk. 6/262). Am 19. August 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/118) und stellte am 25. August 2014 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/111). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) dem Versicherten in einer per 19. August 2014 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder aus (vgl. Urk. 6/76).

    Am 12. Mai 2015 begann der Versicherte einen von der IV zugesprochenen sechsmonatigen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/8). Per diesen Datums wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 6/102, vgl. auch Ur. 6/37 S. 1).

1.2    Am 9. April 2015 hatte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ersucht (vgl. Urk. 6/35 S. 1 oben, Urk. 6/43 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 6/43) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2014. Die vom Versicherten dagegen am 11. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/44) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. November 2015 (Urk. 6/50 = Urk. 2) teilweise gut, indem es die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. März bis 11Mai 2015 bejahte. Gleichzeitig wies das AWA das Gesuch des Versicherten vom 20. Oktober 2015 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Rentenentscheids der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/47) ab.

1.3    Gestützt auf die Verfügung des AWA vom 23. Juni 2015 (Urk. 6/43) forderte die ALK mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/103) vom Versicherten in der Zeit vom 19. August bis 31. Oktober 2014 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘298.30 zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 4. August 2015 Einsprache, woraufhin er von der ALK mit Schreiben vom 7. August 2015 dahingehend informiert wurde, dass das Einspracheverfahren betreffend Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim AWA (Verfügung vom 23. Juni 2015) sistiert werde (Urk. 3/3).

1.4    Am 13. November 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/69). Ab Dezember 2015 wurde er als anspruchsberechtigt erachtet (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9). Für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 wurden ihm jedoch keine Taggelder ausbezahlt, da die ALK eine Rückforderung im Umfang von Fr. 5‘022.65 zur Verrechnung brachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9 S. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 15. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 25. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die ALK anzuweisen, auf die Verrechnung von Taggeldern mit ihrer Rückforderung zu verzichten und die bereits erfolgten Verrechnungen rückgängig zu machen. Weiter sei der Einspracheentscheid vom 25. November 2015 aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben). Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 22. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Urk. 8) erneuerte der Versicherte seinen Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 10. März 2016 (Urk. 10) trat das Gericht auf das entsprechende Begehren nicht ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2348 Rz 270 mit Hinweisen auf die Praxis).

1.2    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung die arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bis mindestens 30. November 2014 aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit in dieser Zeit auch nicht vermittlungsfähig gewesen sei (S. 6 Mitte). Sodann sei bis zumindest Ende Februar 2015 auch seine Vermittlungsbereitschaft nicht gegeben gewesen. Bereits vor Abschluss seiner Umschulung sei dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle empfohlen worden, sich intensiv mit der Stellensuche zu befassen. Bei Abschluss der Umschulung sei er von der IVStelle auf die Möglichkeit der Anmeldung beim RAV sowie darauf hingewiesen worden, dass die Suche einer Stelle nun im Vordergrund stehe und er seine Stellensuche auch auf mit der Fotografie verwandte Bereiche ausdehnen müsse. Vor seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit der Stellensuche befasst. Auch nach seiner Anmeldung habe er sich nicht ernsthaft um Stellen bemüht. In der nachträglich eingeholten Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeitnehmerstelle anzutreten, was übereinstimme mit den bis Ende November 2014 vorliegenden Arztzeugnissen sowie seinem Verhalten bezüglich Stellensuche. Gegenüber der IV-Stelle habe er am 27. Februar 2015 erklärt, dass er erst heute bereit sei, sich mit dem Fotografenberuf auseinanderzusetzen und eine Stelle zu suchen. Gegenüber der RAV-Beraterin habe er am 3. März 2015 erklärt, dass er nun für die aktive Stellensuche bereit sei. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher vom 19. August 2014 bis 28. Februar 2015 zu verneinen. (S. 7, vgl. auch S. 5 Ziff. 4). Zwar habe der Beschwerdeführer - wie sich aus den nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 ergebe - auch ab März 2015 keine Arbeitsbemühungen für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt getätigt, sondern alle seine Bemühungen auf das Finden eines Arbeitgebers für einen Arbeitsversuch ausgerichtet. Dadurch habe er aber gezeigt, dass er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gewillt gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Daher sei die Vermittlungsbereitschaft und damit auch die Vermittlungsfähigkeit vom 1. März bis 11. Mai 2015 zu bejahen (S. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei nie psychisch krank und nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, sondern nach dem Ende der Umschulung zum Fotografen in ein temporäres Stimmungstief gefallen, als ihm niemand den Weg in den Arbeitsmarkt habe aufzeigen können. Ohne Hilfe habe er insbesondere nicht gewusst, wie er sich mit seiner schweren Verletzung Arbeitgebern günstig präsentieren sollte, nachdem erste mögliche Arbeitgeber kein Interesse an einer Anstellung gezeigt hätten, da sie erkannt hätten, dass er für die Tätigkeit im Fotostudio wegen seiner Behinderung ohne Beistellung eines Assistenten keine vollwertige Arbeitskraft sein konnte. Seine Aussage, er sei am 18. August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen, sei eine Folge seines temporären Stimmungstiefs gewesen, als er erkannt habe, dass ihm der Beruf des Fotografen viel zu optimistisch geschildert worden und für ihn in Realität viel schwieriger auszuüben sei. Daraus lasse sich aber keine Vermittlungsunfähigkeit ableiten, denn dieses Stimmungstief habe er mit Hilfe eines von seinem Hausarzt empfohlenen Psychotherapeuten überwinden können (S. 4 f. Ziff. 7, S. 6 Ziff. 10, S. 7 f. Ziff. 13). Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit habe auf der Empfehlung der RAV-Beraterin beruht, das temporäre Stimmungstief mit einer krankheitsbedingten Pause zu überbrücken (S. 9 Ziff. 19). Klar unbegründet sei auch der Vorhalt, ihm habe die Vermittlungsbereitschaft gefehlt. Dass er nach seiner Umschulung nach Alternativen gesucht habe, sogar im Bereich seiner früheren Tätigkeit in der Starkstrombranche in einer Ausbildnerfunktion, spreche im Gegenteil für eine aktive Vermittlungsbereitschaft (S. 8 Ziff. 15). Sodann habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass er sich bis am 18. August 2014 noch auf den Abschluss seiner Umschulung habe konzentrieren müssen (S. 11 f. Ziff. 24). Insgesamt habe der Beschwerdegegner zu wenig Rücksicht auf die Umstände genommen, unter denen der Übergang von der Umschulung zur Wiedereingliederung erfolgt sei. Der angefochtene Entscheid verletzte aufgrund der ihm abgegebenen Erklärungen das Vertrauensprinzip und durch die Negierung der massgebenden Einschätzung der IV-Stelle und der weiteren Umstände auch den Grundsatz der Billigkeit (S. 13 Ziff. 27).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 19. August 2014 bis 28. Februar 2015 unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit.


3.

3.1    Seit dem Unfall vom Februar 2008 ist der Beschwerdeführer am linken Unterarm mit einer Myoprothese versorgt. Die Funktion seiner rechten Hand ist nach mehreren operativen Eingriffen eingeschränkt (vgl. Urk. 6/194 Ziff. 1.1, Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).

    Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der Umschulung zum diplomierten Gestalter FH informierte der Berufsberater der IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2014 (Urk. 6/251), dass die Taggeldzahlungen mit dem letzten Schultag eingestellt würden und er ihm empfehle, sich schon jetzt intensiv der Stellensuche zuzuwenden. Anlässlich des Abschlussgesprächs vom 21. Juli 2014 gab der IV-Berufsberater dem Beschwerdeführer die Kontaktdaten des zuständigen RAV bekannt und teilte ihm mit, dass das Dossier nun einer Eingliederungsberaterin übergeben werde (Urk. 6/265 S. 2 f.).

    Mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 6/262) stellte die IV den vorläufigen Abschluss der beruflichen Massnahme fest mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitsbedingten Erschwernisse bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle auch von der IV unterstützt werde.

3.2    Am 3. September 2014 fand ein erstes Gespräch mit der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle statt. Diese stellte fest, dass das Dossier des Beschwerdeführers überarbeitet werden müsse, und es wurde beschlossen, den Beschwerdeführer über das RAV für einen Strategiekurs anzumelden (Urk. 6/13 S. 2 unten).

    Mit Mitteilung vom 22. September 2014 (Urk. 6/107) gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. September 2014 bis 28. Februar 2015 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch eine Eingliederungsberaterin (vgl. auch die Zielvereinbarung vom 22. beziehungsweise 24. September 2014, Urk. 6/12).

3.3    Nach am 28. August 2014 erfolgtem Erstgespräch (Urk. 6/52 S. 8) im RAV meldete die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer für einen vom 26. September bis 15. Oktober 2014 dauernden IV-Bewerbungstechnik-Kurs an (vgl. Urk. 6/95).

    Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 18. September 2014 (Urk. 6/52 S.  7) erklärte der Beschwerdeführer, er könne noch nicht richtig auf Stelleninserate reagieren, da sein Portfolio und sein restliches Bewerbungsdossier noch nicht vollständig seien. Die Stellensuche von August 2014 bis heute habe sich auf persönliche Kontakte beschränkt. Er fühle sich in der Lage, Stellen zu suchen und diese auch anzunehmen. Im August und September 2014 habe er bei einem Fotografen zwei Zwischenverdienste als Assistent erzielen können. Die RAV-Beraterin merkte an, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) aufgezeigt zu haben.

3.4    Mit Email vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/41 S. 2) gelangte der Beschwerdeführer an seine IV-Eingliederungsberaterin und teilte mit, dass er bis auf weiteres den Stopp/Unterbruch der zurzeit laufenden Massnahmen wünsche. Beim IVBewerbungskurs habe sich endgültig gezeigt, dass er nicht soweit sei, mehr Zeit für sich brauche und sich selber finden müsse. Mit der ständigen Konfrontation wachse der Druck und die Existenzangst werde stärker.

    Anlässlich eines am 6. Oktober 2014 mit der IV-Eingliederungsberaterin geführten Telefongesprächs erklärte der Beschwerdeführer, dass er - trotz der Schwierigkeiten aufgrund der Konfrontation mit Themen rund um die Berufsfindung - weiterhin am IV-Bewerbungstechnik-Kurs teilnehmen werde (Urk. 6/13 S. 3 Mitte).

3.5    Anlässlich eines mit der RAV-Beraterin geführten Telefongesprächs vom 9. Oktober 2014 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer IIZ mit seinem Anwalt Rücksprache nehme und der RAV-Beraterin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit seit der Anmeldung beim RAV bis 23. Oktober 2014 zustelle (Urk. 6/52 S. 7).

    Am 10. Oktober 2014 bescheinigte der Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Oktober 2014 (Urk. 6/16).

3.6    In der Rückmeldung vom 15. Oktober 2014 betreffend den IVBewerbungstechnik-Kurs (Urk. 6/95) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Unterricht sehr rege teilgenommen und versucht, Erlerntes umgehend umzusetzen (S. 2 oben). Seitens der Kursleitung und der IVFachperson sei ihm empfohlen worden, sein bestehendes Elektro-Fachwissen neu durch Kopfarbeit zu nutzen (Beratung, Telefon-Verkauf, Prävention und so weiter), da im gestalterischen Bereich ein wirtschaftliches Auskommen sehr unwahrscheinlich scheine (S. 2 Mitte).

3.7    Am 23. Oktober 2014 fand ein weiteres RAV-Beratungsgespräch statt (Urk. 6/52 S. 6). Die RAV-Beraterin protokollierte unter anderem, der Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt vom 19. August bis 31. Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben worden. Gemäss seinen Aussagen sei er offen für neue Suchbereiche (Beratung, Elektronikmarkt etc.), zurzeit aber noch nicht bereit, sich eingehender damit auseinanderzusetzen. Die RAV-Beraterin hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis 31. Oktober 2014 von der Stellensuche befreit. Falls er für die Zeit danach keine weiteren Arztzeugnisse einreiche, müsse er sich der Stellensuche widmen. Sie habe dem Beschwerdeführer nochmals dringend geraten, sich für eine IIZ zu entscheiden. Es sei vereinbart worden, dass er sich diesbezüglich bis 31. Oktober 2014 melde und dass er weitere Arztzeugnisse einreiche oder sich der Stellensuche widme.

    Im Protokoll betreffend das Beratungsgespräch vom 18. November 2014 (Urk. 6/52 S. 6) führte die RAV-Beraterin unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe die Zustimmung für eine IIZ unterzeichnet. Er habe angegeben, sich nicht in der Lage zu fühlen, zum jetzigen Zeitpunkt Stellen zu suchen und durch den Facharzt wahrscheinlich vom 1. bis 9. November und vom 17. bis 30. November 2014 arbeitsunfähig geschrieben zu werden. Während einer Woche habe er einen Zwischenverdienst als Assistent einer Fotografin für ein Bettwäsche-Shooting auf Korsika erzielen können (vgl. dazu Urk. 6/117). Die RAV-Beraterin hielt fest, aufgrund der angegebenen Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer von den persönlichen Arbeitsbemühungen befreit.

3.8    Am 22. November 2014 berichtete lic. phil. Z.___, den Beschwerdeführer seit einiger Zeit zu psychologischen Einzelgesprächen zu treffen mit dem Ziel, Auswege aus der momentan bestehenden, stark belastenden Lebenssituation zu finden (Urk. 6/18).

3.9    Am 25. November 2014 vermerkte die RAV-Beraterin auf dem internen Informationsformular der IIZ, es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer, solange er arbeitsunfähig und dies durch ein Arztzeugnis bescheinigt sei, keine persönlichen Arbeitsbemühungen tätigen müsse, ansonsten deren zehn bis zwölf (Urk. 6/28).

    Am 28. November 2014 bescheinigte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 9. November 2014 und vom 17. bis 30. November 2014 (Urk. 6/17).

3.10    Am 11. Dezember 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner (neuen) RAV-Beraterin und einer Person der IIZ statt (vgl. Urk. 6/29 S. 2 oben). Am 16. Dezember 2014 protokollierte die RAV-Beraterin unter anderem, der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch sehr zurückhaltend gezeigt. Der Umgang mit dem RAV und der ALK bereite ihm Mühe. Über die Lage bei der IV sei er sich nicht ganz im Klaren; er möchte erst Unterstützung, wenn er wisse, wie es beruflich weitergehe. Er möchte seine IV-Umschulung mit seiner Grundausbildung kombinieren, wisse aber noch nicht genau wie. Betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen hielt die RAV-Beraterin fest, der Beschwerdeführer müsse Stellen suchen und nachweisen, falls er kein Arztzeugnis habe und sich nicht abmelde. Der Beschwerdeführer werde sich bis Mitte Januar 2015 entscheiden, ob er beim RAV angemeldet bleiben möchte. Wenn ja, sei ein Arztzeugnis einzuverlangen für eine Befreiung oder Meldung zu machen (Urk. 6/52 S. 5).

3.11    In einem Email an die IV-Eingliederungsberaterin vom 19. Dezember 2014 (Urk. 6/13 S. 6 oben) führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm wieder besser als noch vor zwei Monaten. Betreffend Arbeitssituation habe er ein Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen geführt, welcher nach wie vor in der Netzelektrikerbranche arbeite. Primär habe er herausfinden wollen, wie seine Chancen stünden, in dieser Branche nochmals Fuss zu fassen. Er habe ihm sein Dossier abgegeben. Sein Fotografen-Portfolio sei langsam am entstehen.

3.12    Am 10. Februar 2015 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner RAV-Beraterin und der Person der IIZ statt. Gemäss Gesprächszusammenfassung der Person der IIZ habe der Beschwerdeführer angegeben, sich inzwischen entschieden zu haben, dass er sich beruflich der Fotografie widmen wolle (Urk. 6/29 S. 3 oben). Die RAV-Beraterin protokollierte unter anderem, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Gesprächs mitgeteilt, das auf den 27. Februar 2015 anberaumte Gespräch mit der IV-Eingliederungsberatung abwarten zu wollen, was sie akzeptiert hätten (Urk. 6/52 S. 4).

3.13    Am 27. Februar 2015 fand ein Standortgespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter, der IV-Eingliederungsberaterin und einem von dieser vermittelten Arbeitgeberkontakt (vgl. Urk. 6/13 S. 5 Mitte) statt (Urk. 6/13 S. 7 oben). Die IV-Eingliederungsberaterin protokollierte unter anderem, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er erst heute soweit sei, sich mit dem Fotografenberuf auseinanderzusetzen und bereit sei, eine Stelle zu suchen. Bisher habe er keine einzige Bewerbung gemacht. Nicht, weil er nicht gewusst habe, wie es gehe, sondern weil er persönlich „nicht in der Mitte“ gewesen sei. Die IV-Eingliederungsberaterin hielt fest, der Arbeitgeberkontakt habe es geschafft, dem Beschwerdeführer Perspektiven aufzuzeigen. Man habe ihm sodann angeboten, die Arbeitsvermittlung mit der Eingliederungsberatung um weitere drei bis sechs Monate zu verlängern um aktiv einen Arbeitgeber zu suchen, jetzt, da er soweit sei.

3.14    Mit Email vom 3. März 2015 (Urk. 6/39 S. 2) teilte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit, sich nach dem Gespräch mit der IV für einen Arbeitsversuch entschieden zu haben. Er erkläre sich bereit für die aktive Stellensuche mit fünf Bemühungen pro Monat. Bei der IIZ habe er sich abgemeldet (vgl. Urk. 6/29 S. 3). Mit Email vom 26. März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer vom RAV ab (Urk. 6/37 S. 1 oben).

3.15    Am 23. April 2015 (Urk. 6/19) liess der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate Dezember 2014 bis April 2015 (Urk. 6/20-24) zukommen.

3.16    In seiner zu Händen des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 10. Juni 2015 (Urk. 6/4) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Vermittlungsfähigkeit sei nie ein Thema gewesen. Die RAV-Beraterin sei von einem 100%-Pensum ausgegangen. Als er aber die festgesetzten zwölf Bemühungen zum Ende des Monats nicht habe vorbringen können, habe die RAV-Beraterin ihm geraten, sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von seinem Hausarzt ausstellen zu lassen, damit die Gelder nicht gekürzt würden, er etwas Raum bekomme und die zwölf fehlenden Bemühungen gedeckt seien. Ihm sei gesagt worden, dass beim RAV nur Personen angemeldet seien, die vermittelbar seien. Wenn er nicht wisse, wohin er wolle, sei er am falschen Ort. Dies habe ihn zunehmend unter Druck gesetzt. Er habe mehrmals betont, dass er Zeit brauche um seinen Platz zu finden. Er sei sich hilflos und nicht verstanden vorgekommen (Ziff. 1). Danach gefragt, weshalb er die Arbeitsbemühungen ab Dezember 2014 erst am 23. April 2015 eingereicht habe (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5), gab der Beschwerdeführer an, Ende November 2014 habe eine neue RAV-Beraterin seinen Fall übernommen. Am 10. Dezember 2014 habe das erste Gespräch in der IIZ-Geschäftsstelle stattgefunden. Dabei habe die neue RAV-Beraterin erstmals den Vorschlag gemacht, dass er zum Beispiel fünf statt zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen solle. Das Thema sei offen geblieben und man habe einen Termin für den 10. Februar 2015 vereinbart. Es sei vereinbart worden, dass er sich bis zu diesem Termin überlege, wie er weiter vorgehen wolle, insbesondere, ob er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben wolle. Bis dahin sollte er die Bemühungsformulare bei sich behalten. Per 10. Februar 2015 habe er die wichtige Entscheidung treffen können, dass das ehemalige Berufsfeld für ihn nicht mehr in Frage komme und die Fotografie die Richtung sei, die er fortan weiterverfolgen möchte. Das RAV und die IIZ hätten seinen Bescheid nach dem auf den 27. Februar 2015 angesetzten Gesprächstermin mit der IV abgewartet. Die Frage um die Bemühungen sei weiterhin offen gewesen, weshalb er die Formulare weiterhin bei sich aufbewahrt habe (Ziff. 5). Ab dem Ende der Umschulung im August 2014, als er in ein tiefes Loch gefallen sei, bis Anfang Februar 2015 habe er in einer persönlichen Findungsphase gestanden. Psychisch sei er nicht in der Lage gewesen, eine Arbeitnehmerstelle anzutreten (Ziff. 10). Die Zusammenarbeit mit der IIZ habe er beendet, nachdem er sich im Anschluss an die IV-Sitzung vom 27. Februar 2015 entschieden habe, einen Arbeitsversuch anzutreten. Ihm sei aber immer unklar gewesen, wie das RAV, die IIZ und die SVA zusammenarbeiteten (Ziff. 13).

3.17    In seiner zu Händen des Beschwerdegegners verfassten Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/15) erklärte Dr. Y.___, der Beschwerdeführer habe nach Abschluss seines Fotografie-Studiums schwerste psychiatrische Probleme und Existenzängste gehabt und sei aus psychiatrischen Gründen seit 18. August 2014 nicht arbeitsfähig gewesen. Initial habe er (Dr. Y.___) dies nicht erfasst, deshalb habe er dem Beschwerdeführer erst von Oktober bis Ende November 2014 ein Zeugnis ausgestellt; tatsächlich wäre der Beschwerdeführer schon früher zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen.


4.

4.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit vom 19. August 2014 bis 28. Februar 2015 aufgrund seiner körperlichen Behinderung unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig war, beziehungsweise dass er gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV (grundsätzlich) als vermittlungsfähig zu gelten hatte. Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers indes mit der Begründung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines psychischen Leidens vorübergehend eingeschränkt gewesen sei und dem Beschwerdeführer zudem die Vermittlungsbereitschaft gefehlt habe (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 sowie vorstehend E. 2.1).

4.2    Ausweislich der Akten absolvierte der Beschwerdeführer während seiner dreijährigen Umschulung zum diplomierten Gestalter FH ein Praktikum bei einem Fotografen (vgl. Urk. 6/227 S. 1 Mitte, Urk. 6/228 Ziff. 1, Urk. 6/265 Ziff. 1, vgl. auch Urk. 6/13 S. 6 unten) und war zudem mehrfach als Assistent bei weiteren Fotografen tätig (vgl. Urk. 6/239-240, Urk. 6/259). Auch im August und im September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie im November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.7) und damit in einer Zeit, als er beim RAV angemeldet war, war der Beschwerdeführer zeitweise als Fotografenassistent im Einsatz. Vom 26. September bis 15. Oktober 2014 nahm er des Weiteren an einem IVBewerbungstechnik-Kurs teil (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6), wobei er nur einen krankheitsbedingten Fehltag zu verzeichnen hatte (Urk. 6/95 S. 2 unten); an allen anderen Tagen war der Beschwerdeführer anwesend und nahm gemäss Rückmeldung der Kursleitung rege am Unterricht teil (vgl. vorstehend E. 3.6). Diese Umstände sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer - wie vom Beschwerdegegner angenommen - ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung beim RAV per 19. August 2014 aus psychischen Gründen nicht arbeits- und damit nicht vermittlungsfähig war. Ein fachärztlicher Bericht, welcher ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden bestätigen würde, ist denn auch nicht aktenkundig und zumindest für die Zeit vom 19. August bis 30. September 2014 liegen auch keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor.

    Die rückblickende Einschätzung durch Dr. Y.___ vom Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer seit dem 18. August 2014 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei (vorstehend E. 3.17), ist mit der dargelegten echtzeitlichen Aktenlage nicht in Einklang zu bringen und steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des RAVBeratungsgesprächs vom 18. September 2014, wonach er sich in der Lage fühle, Stellen zu suchen und diese auch anzunehmen (vorstehend E. 3.3).

    Was sodann die von Dr. Y.___ für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2014 (Zeugnis vom 10. Oktober 2014) sowie für die Zeit vom 1. bis 9. und vom 17. bis 30. November 2014 (Zeugnis vom 28. November 2014) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.5 und E. 3.9) anbelangt, darf der Kontext, in welchem diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt wurden, nicht ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen des vom 26. September bis 15. Oktober 2014 dauernden IV-Bewerbungstechnik-Kurses war der Beschwerdeführer erstmals damit konfrontiert, was es bedeutet, sich mit seiner körperlichen Behinderung und den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Stellensuche zu begeben und wurde ihm bewusst, dass er im Vergleich zu den anderen Kursteilnehmern an einem anderen Punkt stand (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie auch Urk. 6/135 S. 3 Mitte). Dass dies beim Beschwerdeführer zu einer gewissen Verunsicherung und Überforderung führte, ist nachvollziehbar, umso mehr, als ihm im IVBewerbungstechnik-Kurs mitgeteilt wurde, dass ein wirtschaftliches Auskommen im gestalterischen Bereich - in welchen er mit Unterstützung der IV soeben erfolgreich umgeschult worden war - sehr unwahrscheinlich scheine und er sich auf sein Elektrofachwissen zurückbesinnen solle (vorstehend E. 3.6). Nachdem die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer in der Folge dahingehend informierte, dass er bei Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von der Stellensuche befreit sei (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9 und E. 3.16), ist ohne weiteres auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der ihn überfordernden Situation an seinen Hausarzt wandte und sich von diesem eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen liess. Dem Beschwerdeführer gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. Y.___ die objektive Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, erscheint vor dem dargelegten Hintergrund indes nicht als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am IVBewerbungstechnik-Kurs und den Einsatz als Fotografenassistent auf Korsika vom 10. bis 16. November 2014 bewiesen hat, dass er - wenn sich konkrete Einsatzmöglichkeiten ergaben - in der Lage war, seine physischen und psychischen Ressourcen zu nutzen.

4.3    Was die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer - wie er anlässlich des IVStandortgesprächs vom 27. Februar 2015 selber bestätigte (vorstehend E. 3.13) - vor seiner Anmeldung beim RAV sowie in der vorliegend in Frage stehenden Zeit keine Bewerbungen tätigte und er sich erst nach dem IVStandortgespräch vom 27. Februar 2015 für die aktive Stellensuche bereit erklärte (vgl. vorstehend E. 3.13-14, vgl. auch Urk. 6/20-24). Anlässlich der im Oktober und November 2014 durchgeführten RAV-Beratungsgespräche hatte der Beschwerdeführer dementsprechend angegeben, nicht bereit zu sein, sich mit der Stellensuche auseinanderzusetzen beziehungsweise sich nicht in der Lage zu fühlen, Stellen zu suchen (vorstehend E. 3.7). In seiner Stellungnahme vom Juni 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, von August 2014 bis Ende Februar 2015 psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeitnehmerstelle anzutreten (vorstehend E. 3.16).

    Dem Beschwerdegegner ist insoweit beizupflichten, als dass diese Umstände geeignet sein könnten, die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 19. August 2014 bis 28. Februar 2015 zu verneinen. Allerdings sind auch bei der Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers ein erhebliches Erschwernis bei der Stellensuche darstellt, weshalb ihm nach Beendigung der Umschulung nebst der Unterstützung durch das RAV auch die Unterstützung durch die IVStelle zugesichert wurde (vorstehend E. 3.1-2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich des RAVBeratungsgesprächs vom 18. September 2014 erklärte, sich in der Lage zu fühlen, Stellen zu suchen und auch anzunehmen (vorstehend E. 3.3), sowie der Umstand, dass er vom 26. September bis 15. Oktober 2014 engagiert an einem IV-Bewerbungstechnik-Kurs teilnahm (vorstehend E. 3.6), sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung grundsätzlich vermittlungsbereit war. Auslöser dafür, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 plötzlich nicht mehr in der Lage fühlte, sich mit der Stellensuche auseinanderzusetzen, war offensichtlich der IVBewerbungstechnik-Kurs, anlässlich welchem ihm mitgeteilt wurde, dass im gestalterischen Bereich wenig Chancen auf ein wirtschaftliches Auskommen bestünde und ihm empfohlen wurde, sich bei der Suche nach einer geeigneten Stelle auf sein Elektrofachwissen zurückzubesinnen. Dass dies beim Beschwerdeführer, welcher mit Hilfe der IV soeben erfolgreich zum diplomierten Gestalter FH umgeschult worden war, zu einer gewissen Verunsicherung und Überforderung führte, ist - wie bereits dargelegt (vorstehend E. 4.2) - nachvollziehbar.

    Um den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung optimal zu unterstützen, wurde mit der IIZ alsdann eine weitere Stelle tätig. Anhand der vorliegenden Gesprächsprotokolle (vorstehend E. 3.10 und E. 3.12) ist allerdings nicht ersichtlich, welche Strategie die involvierten Stellen letztlich verfolgten, was sich auch in der Aussage des Beschwerdeführers wiederspiegelt, wonach ihm immer unklar gewesen sei, wie das RAV, die IIZ und die SVA zusammenarbeiteten (vorstehend E. 3.14). Seitens der RAV-Beraterinnen wurde der Beschwerdeführer mehrfach dahingehend informiert, dass ihn die Vorlage von Arztzeugnissen von der Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen befreie. Sodann wurde ihm mehrfach Bedenkzeit eingeräumt, um sich darüber im Klaren zu werden, ob er weiterhin beim RAV angemeldet bleiben wolle (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7-8, E. 3.9-10). Demgegenüber ist aus den Gesprächsprotokollen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je darauf hingewiesen worden wäre, dass sein Verhalten allenfalls zur Verneinung seiner Vermittlungsfähigkeit führen könnte. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass ihm für seinen Entscheid, welche Ausrichtung seine berufliche Laufbahn einnehmen sollte, und für die entsprechende Stellensuche die nötige Zeit zugestanden werde und können ihm insbesondere die unterbliebenen Stellenbemühungen unter dem Titel der Vermittlungsfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden.

    Insgesamt kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer klarerweise an einer erkennbaren subjektiven Bereitschaft fehlte, Arbeit zu suchen, weil er sich als vollständig arbeitsunfähig erachtete. Die unterbliebene Stellensuche und die zeitweise vorherrschende subjektive Überzeugung, nicht in der Lage zu sein, eine Arbeitnehmerstelle anzutreten, waren vielmehr Folge einer nachvollziehbaren temporären Überforderungssituation, welche durch das komplexe Zusammenwirken verschiedener mit der Wiedereingliederung befasster Stellen zusätzlich ungünstig beeinflusst wurde.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f. in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG sowie Art. 15 Abs. 3 AVIV in der Zeit vom 19. August 2014 bis 28. Februar 2015 zu bejahen ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst. Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen; diese ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 25. November 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. August 2014 bis 28. Februar 2015 vermittlungsfähig war und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf