Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00009




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 27. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1980 geborene X.___ meldete sich am 3. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte ab 1. Mai 2013 Arbeitslosenentschädigung. Gemäss den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3) hatte die Versicherte zuvor von 2003 bis anfangs April 2012 in Ungarn gearbeitet und war in der Schweiz in den zwei Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung vom 14. April bis 1. August 2012 bei der Y.___ sowie vom 1. August 2012 bis 1. Mai 2013 bei der Z.___ erwerbstätig gewesen (Urk. 8/3). Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist und erbrachte Taggeldleistungen bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruches am 9. Mai 2014 (vgl. Urk. 8/12, 8/39).

1.2    Am 31. Juli 2015 meldete sich die Versicherte beim RAV P.___ erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/43) und beantragte ab 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Versicherte an, vom 28. Juli 2014 bis 31. März 2015 bei der A.___ sowie vom 1. April bis 31. Juli 2015 beim Einzelunternehmen B.___, erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 8/41).

    Mit Verfügung vom 3. September 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2015, da während der Rahmenfrist vom 3. August 2013 bis 2. August 2015 gemäss dem IK-Auszug keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei (Urk. 8/69). Mit Verfügung vom 7. September 2015 hob die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 3. September 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte mit derselben Begründung wie in der aufgehobenen Verfügung einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2015 (Urk. 8/73). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 8/76). Am 19. November 2015 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, es sei zweifelhaft, ob ein tatsächlicher Lohnbezug für die Tätigkeit beim Einzelunternehmen B.___, mittels der eingereichten Lohnabrechnungen genügend ausgewiesen sei, und gewährte ihr Frist zur Stellungnahme (Urk. 8/79), worauf die Versicherte am 26. November 2015 Stellung nahm (Urk. 8/80). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 vereinigte die Arbeitslosenkasse die beiden Einspracheverfahren und wies beide Einsprachen ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2

1.2.1    Die beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber der Sinn eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer unselbständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).

1.2.2    Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1). Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115; Urteil des Bundesgerichts C 250/03 vom 28. Juli 2004 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, unter „B.___“ werde seit dem 18. November 2014 ein Einzelunternehmen geführt, welches dieselbe Adresse wie die A.___ aufführe. Gemäss Angaben der A.___ habe der dort zuletzt erzielte Monatslohn Fr. 6‘700.-- betragen. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einzelunternehmen B.___, sei für dieses Arbeitsverhältnis ein Bruttomonatslohn von Fr. 8‘750.-- vereinbart worden. Als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Einzelunternehmen B.___, seien finanzielle Schwierigkeiten der Arbeitgeberin genannt worden. Was den Kündigungszeitpunkt betreffe, habe die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, die Arbeitgeberin habe ihr am 1. Juli 2015 per Ende Juli 2015 gekündigt. Auf Hinweis der Arbeitslosenkasse hin, die Kündigungsfrist würde sich somit möglicherweise verlängern, habe die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch mitgeteilt, es sei ihr bereits anfangs Juni 2015 mündlich gekündigt worden.

    Die Beschwerdegegnerin erwog, der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs sei in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen zu erbringen. Bei begründeten Zweifeln über die korrekte Bescheinigung müsse die Arbeitslosenkasse allerdings weitere Abklärungen treffen. Aufgrund der unklaren Adressverhältnisse der Arbeitgeberin, des behaupteten markanten Lohnsprungs der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Angabe von finanziellen Unsicherheiten bzw. Schwierigkeiten als Kündigungsgrund, der kurzen Dauer des angegeben Arbeitsverhältnisses, der mit dieser behaupteten Beschäftigungsdauer knapp erfüllten Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG sowie des nicht einheitlich geschilderten Kündigungszeitpunktes liege ein Zweifelsfall vor.

    Vorliegend sei weder im IK-Auszug ein Einkommen aufgeführt, noch sei eine Anmeldung zur Bezahlung der Quellensteuer erfolgt. Die Einzahlungen auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin würden sodann weder betragsmässig noch datumsmässig mit den geltend gemachten Barlohnbezügen korrespondieren. Mit den aktenkundigen Lohnabrechnungen und Barlohnzahlungsbestätigungen vermöge einzig die Arbeitgeberin Angaben über die effektive Auszahlung von Löhnen machen, was weisungsgemäss nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führen könne. Es sei somit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. August 2013 bis am 2. August 2015 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, es sei ausreichend ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 31. Juli 2015 beim Einzelunternehmen B.___, erwerbstätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hierzu Lohnabrechnungen mit quittierten Barzahlungen eingereicht. Aus den Akten sei ersichtlich, dass bereits bei der Anstellung bei der A.___ die Lohnzahlungen teilweise in bar ausbezahlt worden seien. Dieser Vorgang zeige, dass Barzahlungen bereits während dem vorangegangen Anstellungsverhältnis üblich gewesen seien und dieser Vorgang auch beim nachfolgenden Anstellungsverhältnis von April bis Juli 2015 nicht als ungewöhnlich qualifiziert werden könne. Aus dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin sei sodann ersichtlich, dass im Zeitraum vom 12. Mai bis 10. August 2015 Bareinzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22‘950.-- erfolgt seien, was in direktem Zusammenhang mit den Barlohnzahlungen von monatlich Fr. 7‘717.75 von April bis Juli 2015 stehe. Die Beschwerdeführerin habe vom erhaltenen Barlohn somit durchschnittlich Fr. 5‘700.-- pro Monat auf ihr Bankkonto einbezahlt. Den zurückbehaltenen Betrag habe sie für die Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Haushaltes verwendet (Urk. 1).



3.

3.1    Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der A.___ verdiente die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeitgeberin ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6‘250.-- (Urk. 8/61). In der Arbeitgeberbescheinigung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei als „Leitung Administration“ tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Eigentümerwechsels per 31. März 2015 aufgelöst worden (Urk. 8/48). Über die A.___, welche seit dem 18. Juli 2014 im Handelsregister eingetragen war, wurde am 31. Mai 2016 der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch).

    Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung des Einzelunternehmens B.___, war die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1. April bis 31. Juli 2015 für dieses Unternehmen als Leiterin Office und Assistenz der Geschäftsführung tätig (Urk. 8/46), wobei gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag (Urk. 8/44) ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 8‘750.-- vereinbart wurde. Sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als auch in der Arbeitgeberbescheinigung wurde festgehalten, das Arbeitsverhältnis sei am 1. Juli 2015 per 31. Juli 2015 wegen finanziellen Schwierigkeiten (Urk. 8/46) respektive wegen finanziellen Unsicherheiten (Urk. 8/41) aufgelöst worden. Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/51) reichte die Beschwerdeführerin am 14. August 2015 das Kündigungsschreiben nach, welches vom 30. Juni 2015 datiert und gemäss Briefkopf eingeschrieben versandt wurde (Urk. 8/60). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin in der Folge mit, gestützt auf die gemachten Angaben und die eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Kündigungsfrist, welche gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ein Monat betrage, nicht eingehalten worden sei, weshalb sie der Arbeitgeberin ihre Arbeit wieder anbieten sowie eventuell ein Schlichtungsbegehren einreichen müsse (Urk. 8/64). Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin neu vor, die Kündigung sei anfangs Juni 2015 mündlich erfolgt. Die schriftliche Bestätigung sei leider falsch datiert worden (Urk. 8/68).

3.2    Auch wenn der Nachweis einer tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvoraussetzung darstellt, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend dennoch zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss geprüft, da dieser rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung darstellt (vgl. E. 1.2.1). Ein solch kritischer Fall ist vorliegend gegeben:

    

    Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigungen durch das Einzelunternehmen B.___, ergeben sich aus der Tatsache, dass gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag für die dort ausgeübte Tätigkeit ein monatlicher Bruttolohn in der Höhe von Fr. 8‘750.-- vereinbart wurde. Die Beschwerdeführerin – welche gemäss den Angaben in der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung gelernte Administrationskauffrau/Kauffrau mit ausländischem Abschluss ist (Urk. 8/50) - verdiente gemäss Arbeitsvertrag mit der A.___ zuvor ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6‘250.--. Dass bei der Anstellung beim Einzelunternehmen B.___, ein so hohes Einkommen vereinbart wurde, jedoch bereits zwei Monate nach Anstellungsbeginn – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anfangs Juni 2015 – aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gekündigt wurde, erweckt Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, umso mehr, als genau auf jenen Zeitpunkt gekündigt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt hätte.

    Dass nicht unbesehen auf die Angaben des Einzelunternehmens B.___, und der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass zuerst durch beide bestätigt worden war, der Beschwerdeführerin sei am 1. Juli 2015 gekündigt worden und dementsprechend auch ein entsprechendes Kündigungsschreiben eingereicht wurde, welches vom 30. Juni 2015 datiert, in der Folge jedoch – nachdem auf die Konsequenzen dieses Kündigungszeitpunktes hingewiesen worden war – mitgeteilt wurde, dieses Schreiben sei falsch datiert worden und die Kündigung sei bereits anfangs Juni 2015 erfolgt (vgl. E. 3.1). Auch der eingereichte Arbeitsvertrag vom 31. März 2015 – welcher somit ein Tag vor Anstellungsbeginn ausgestellt wurde – erweckt sodann gewisse Zweifel an der Korrektheit der durch das Einzelunternehmen B.___, und der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. So wurde in Ziffer 8 dieses Vertrages festgehalten, es würden die gesetzlichen Bestimmungen der Normalarbeitsverträge für Haushaltsangestellte gelten (Urk. 8/44). Die Beschwerdeführerin war jedoch gemäss Arbeitsvertrag nicht für hauswirtschaftliche Arbeiten in einem Haushalt angestellt (vgl. die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft des Schweizerischen Bundesrates vom 20. Oktober 2010 sowie den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer des Kantons Zürich vom 29. Mai 1991), sondern gemäss Ziffer 1 des Arbeitsvertrages als Leiterin Office, Assistenz der Geschäftsführung und Marketingtätigkeiten (Urk. 8/44).

    Augenfällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in den Akten auch schon vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug nur während der Mindestbeitragsdauer in der Schweiz gearbeitet hatte (Sachverhalt E. 1.1). Beide damals aufgeführten Arbeitgeberinnen wurden im Juni 2013 gerichtlich aufgelöst (vgl. www.zefix.ch ). Der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Y.___ - bei welcher die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung gut drei Monate angestellt gewesen war und für welche Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 8‘500.-- vereinbart worden war - trug im Übrigen denselben Namen wie der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/4 sowie Handelsregisterauszug, www.zefix.ch). Bei der Z.___, wo die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung neun Monate angestellt gewesen war und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9‘500.-- erzielt hatte, war sodann C.___ als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Eine Person mit demselben Namen war auch als Gesellschafter bei der D.___ aufgeführt, bei welcher auch die Beschwerdeführerin Gesellschafterin war (vgl. www.zefix.ch). Schliesslich ist bezüglich dieser zwei damals geltend gemachten Arbeitsverhältnisse darauf hinzuweisen, dass im IK-Auszug vom 20. August 2015 nach wie vor keine Einkommen dieser Arbeitgeberinnen aufgeführt sind (vgl. Urk. 8/67).

    Bereits aufgrund dieser Gegebenheiten bestehen erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin wie angegeben eine beitragspflichtige Beschäftigung beim Einzelunternehmen B.___, ausgeübt hat.

3.3    Zum Nachweis von Lohnzahlungen durch das Einzelunternehmen B.___, reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2015 ein (Urk. 8/59). Gemäss diesen Lohnabrechnungen betrug der monatliche Bruttolohn Fr. 8‘750.-- und der monatliche Nettolohn Fr. 7'717.77. Auf den Lohnabrechnungen ist ein Stempelvermerk „BETRAG erh.“ angebracht, gefolgt von einem Datum (1. Mai 2015 [auf der Lohnabrechnung April 2015], 1. Juni 2015 [auf der Lohnabrechnung Mai 2015], 1. Juli 2015 [auf der Lohnabrechnung Juni 2015], 31. Juli 2015 [auf der Lohnabrechnung Juli 2015]) sowie der Unterschriften der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ausserdem ein Schreiben von E.___ (Inhaber des Einzelunternehmens B.___ mit Einzelunterschrift, vgl. www.zefix.ch ) ein, in welchem dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den Lohn jeweils während der Arbeitszeit in bar erhalten habe und sich dieser auf vier Mal je Fr. 7‘717.77 belaufen habe (Urk. 8/80).

    Diese Angaben stehen in Diskrepanz zu den Ausführungen in der Arbeitgeberbescheinigung. Darin hatte E.___ noch unterschriftlich bestätigt, der letzte Monatslohn habe Fr. 9‘200.-- betragen und der AHV-pflichtige Gesamtverdienst habe sich auf Fr. 36‘800.-- belaufen (Urk. 8/46; entspricht vier Mal Fr. 9‘200.--). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben bestehen erhebliche Zweifel an der Korrektheit der eingereichten Bestätigungen über die erfolgten Barauszahlungen.

    Hinzu kommt, dass die Löhne gemäss den Angaben von E.___ während der Arbeitszeit ausbezahlt wurden (Urk. 8/80). Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat April 2015 wurde der Lohn für diesen Monat am 1. Mai 2015 ausbezahlt (Urk. 8/59). Der 1. Mai 2015 ist im Kanton Zürich ein Feiertag, welcher den Sonntagen gleichgesellt ist (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes des Kantons Zürich vom 26. Juni 2000). Auch angesichts dessen erscheint es äusserst fraglich, ob die gemachten Angaben korrekt sind.

    Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin zum Nachweis der tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen sodann geltend, sie habe von den erhaltenen Barlohnzahlungen durchschnittlich zirka Fr. 5‘700.-- pro Monat auf ihr Bankkonto einbezahlt, was aus den eingereichten Bankauszügen ersichtlich sei. Aus diesen ergebe sich, dass im Zeitraum vom 12. Mai bis 10. August 2015 Bareinzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 22‘950.-- erfolgt seien. Die restlichen Fr. 2‘000.-- pro Monat habe sie für die Deckung der laufenden finanziellen Bedürfnisse des Haushaltes bar zurückbehalten (Urk. 1 S. 4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dies ist mit Blick auf den eingereichten Bankauszug nicht zutreffend. Aus diesem ergibt sich, dass in der fraglichen Zeit lediglich Einzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 13‘550.-- erfolgten (Urk. 3/3). Somit sind auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich.

    Was die Tatsache betrifft, dass die geltend gemachten Einkommen nicht im IK-Auszug vermerkt sind, ist der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach dies aufgrund des Zeitpunktes des eingeholten Auszuges am 20. August 2015 kein Indiz gegen erfolgte Lohnzahlungen darstellt (Urk. 8/67). Was die fehlende Quellensteuerdeklaration betrifft - gemäss Auskunft des Gemeindesteueramtes O.___ vom 18. November 2015 erfolgte keine Anmeldung (Urk. 8/78) - machte die Beschwerdeführerin geltend, soweit es diesbezüglich zu Verzögerungen gekommen sein sollte, sei dies ein Versäumnis der Arbeitgeberin, das ihr nicht angelastet werden könne. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitszeugnis als „Direktionsassistentin“ unter anderem für die Überwachung der Finanzen zuständig war (Urk. 8/80). Somit hätte sie Kenntnis über die getätigten Zahlungen haben müssen und hätte somit auch Auskunft über dieses Versäumnis geben können.

    Angesichts all dieser dargelegten Ungereimtheiten können die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnabrechnungen nicht als beweiskräftig erachtet werden und gelingt der Nachweis einer effektiven Lohnzahlungen trotz umfangreichen Abklärungen auch nicht anderweitig.

3.4    Ist somit der Lohnfluss nicht ausgewiesen (vgl. E. 3.3) und bestehen auch sonst erhebliche Zweifel an der Korrektheit der gemachten Angaben (vgl. E. 3.2), ist eine beitragspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2015 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Da somit die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist (vgl. 1.2.1), erübrigen sich Ausführungen zur Beschäftigung bei der A.___.

    Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler