Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00010 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 14. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 als Mitarbeiter im Backoffice Stock Exchange bei der Bank Y.___ SA angestellt (Urk. 7/3). Bei einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Januar 2011 (Urk. 7/9 ff.) bezog er in der Folge bis Ende März 2012 Taggelder der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/27). Am 15. März 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ für ein 100%-Pensum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2012 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, 7/2). Die Arbeitslosenkasse eröffnete für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist vom 2. April 2012 bis 1. April 2014 und richtete dem Versicherten bis zur Ausschöpfung des Leistungsanspruches am 15. April 2013 Taggelder aus (Urk. 7/53).
1.2 Nachdem sich der Versicherte bereits im Herbst 2011 unter Hinweis auf eine seit Ende Januar 2011 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/66), absolvierte er vom 22. Juli 2013 bis 21. April 2014 (nicht 21. Mai 2014, vgl. heutiges Urteil im Verfahren IV. 2017.00065 sowie auch Urk. 7/64 bzgl. Ausbezahlter Taggelder) ein Arbeitstraining beim Amt für Jugend und Berufsberatung, wofür ihm die IV-Stelle Taggelder ausrichtete (Urk. 7/57 ff.).
1.3 Am 20. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung, wobei er darauf hinwies, dass er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/54 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei (Urk. 7/72). Die am 5. Oktober 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/74) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2015, die Durchführung von Arbeitsvermittlung durch das RAV Z.___ sowie die Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Juli 2015 beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/54). Da er frühestens zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG), dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit - wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgehalten - vom 20. Juli 2013 bis 19. Juli 2015.
2.2 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während dieser Rahmenfrist lediglich für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 22. Juli 2013 bis 21. Mai 2014 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausweise, was einer Beitragszeit von 10,073 Monaten entspreche. Da auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/72, Urk. 2). Wie im Folgenden zu zeigen ist (E. 2.3 f.), ist dies nicht zu beanstanden, wobei die Beitragszeit sogar noch kürzer ausfällt, da lediglich bis am 21. April 2014 Taggelder geleistet wurden (vgl. Sachverhalt E. 1.2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei noch streitig, ob ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe; mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 habe die IV-Stelle zwar weitere Massnahmen sowie einen Rentenanspruch verneint, er habe dagegen jedoch Einspruch erhoben und eine 50%ige IV-Rente ab dem 21. Mai 2014 beantragt. Sollten ihm weitere Leistungen zugesprochen werden, würde sich die relevante Beitragsperiode verlängern und wäre die Beitragszeit für die Rahmenfrist erfüllt (Urk. 1 S. 5, S. 7).
2.3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (Urk. 2 S. 3), generiert der Bezug einer IV-Rente keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG, da es sich dabei weder um eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG noch um eine der Beitragszeit gleichgestellte Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Artikel 33 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; Urk. 1 S. 5), welcher nicht die Regelung der Erfüllung der Beitragszeit zum Gegenstand hat, sondern die Regelung der Höhe der Taggelder.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2017.00065 einen Rentenanspruch verneint hat.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren sodann geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien gegeben, da er während der Rahmenfrist wegen Krankheit während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe (Urk. 7/74 S. 5, vgl. auch Urk. 7/55 S. 3). Hierzu reichte er ärztliche Atteste von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welche ab dem 1. März 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 7/56 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er habe während der Rahmenfrist ausserdem eine Weiterbildung absolviert und auch deshalb die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen können. Diesbezüglich reichte er einen Ausbildungsausweis des B.___ für eine Berufslehre für Erwachsene Informatiker (Dauer von August 2013 bis Juli 2015) ein (Urk. 3/7) und hielt fest, dass die zeitliche Inanspruchnahme für diese Ausbildung wöchentlich einen vollen Arbeitstag und zwei Abende zu je 3,5 Stunden plus jährlich vier Projektwochen betragen habe (Urk. 1 S. 6).
2.4.2 Wie sich aus den Akten im Verfahren IV.2017.00065 ergibt, brach der Beschwerdeführer die Berufslehre für Erwachsene Informatiker im Februar 2014 ab. Da während der Dauer der Ausbildung (August 2013 bis Februar 2014) Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit somit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der Arbeilosenversicherung stand, stellt sich die Frage nach einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für diese Zeitperiode nicht (vgl. E. 1.2).
2.4.3 Was die übrige Zeit betrifft (ab dem 22. April 2014), so ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungsgrund nur dann zu bejahen ist, wenn es der versicherten Person aus den in den Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben (E. 1.2) und somit vorliegend von vorneherein keine Beitragsbefreiung in Frage kommt, selbst wenn man auf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abstellen würde.
2.5 Da der Beschwerdeführer somit weder die Beitragszeit erfüllt hat noch von deren Erfüllung befreit gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Was die Anträge des Beschwerdeführers um Durchführung von Arbeitsvermittlung durch das RAV Z.___ sowie der Initiierung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2), mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Hinsichtlich Arbeitsvermittlung und interinstitutioneller Zusammenarbeit fehlt es demgegenüber am entsprechenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler