Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00012




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteilvom 24. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 18. September 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle, ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, einen Rentenanspruch (Urk. 7/8). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde. Bei Vorliegen übereinstimmender Parteianträge wurde die Sache mit Urteil vom 16. April 2015 zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/33).

1.2    Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___, bei welcher X.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt war, wurde durch die Arbeitgeberin am 22. Mai 2015 aufgrund der Erschöpfung des Krankentaggeldanspruches per 31. August 2015 aufgelöst (Urk. 7/7, 7/17). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 10. Juli 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte ab dem 1. September 2015 Arbeitslosenentschädigung, wobei er angab, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 11. September 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/26). Die vom Versicherten dagegen am 7. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= 7/40]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a).     

    Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).

1.2    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2).


2.

2.1    Die Arbeitslosenkasse erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss den eingereichten Unterlagen (Taggeldkarte des Krankentaggeldversicherers sowie ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes) sei der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer sei somit offensichtlich nicht vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, aus den Angaben im Antragsformular und den damit eingereichten Unterlagen gehe zumindest indirekt hervor, dass sich der Beschwerdeführer für vermittelbar erachtet habe, zumal er dem Antragsformular die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2014 beigelegt habe, gemäss welcher eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Solange die IV-Stelle die weiteren medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen und über den Leistungsanspruch entschieden habe, bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Urk. 1).

    Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 wies der Beschwerdeführer ausserdem auf die zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen im IV-Verfahren hin und hielt fest, gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 21Dezember 2015 sei er in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Da somit eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, auch wenn er den Beweiswert dieses RAD-Abklärungsberichtes grundsätzlich in Frage stelle (Urk. 10).



3.

3.1    Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Juli 2015 an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2) und reichte die Taggeldkarten des Krankentaggeldversicherers ein, auf welchen von seinen behandelnden Ärzten seit dem 10. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war (Urk. 7/4-5). Auch in den Formularen „Angaben der versicherten Person der Monate September bis Dezember 2015 vermerkte der Versicherte, bis auf weiteres arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/27, 7/38-41). Arbeitsbemühungen wurden nach Lage der Akten keine getätigt.

3.2    Unter diesen Umständen ist kein anderer Schluss möglich als derjenige, dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht arbeitsfähig erachtete, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit mit Verfügung vom 11. September 2015 und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 zu Recht absprach (vgl. E. 1.2). Dass der Beschwerdeführer seiner Anmeldung die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2014 beilegte, in welcher davon ausgegangen worden war, dass er in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, vermag daran nichts zu ändern.

    Auch aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des RAD-Arztes vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/1), in welchem dem Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es liegt somit zwar eine ärztliche Bestätigung vor, wonach eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar ist (vgl. auch das heute ergangene Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. IV.2016.00573, wonach auf diese Beurteilung abzustellen ist). Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz für den Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung, da die Vermittlungsfähigkeit nicht mangels Arbeitsfähigkeit, sondern mangels Vermittlungsbereitschaft zu Recht verneint wurde. Dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht vermittelbar erachtete, wird in diesem Bericht im Übrigen erneut bestätigt. So wird darin festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne sich aufgrund seiner Schmerzen zurzeit nicht vorstellen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 11/1 S. 3).

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung somit zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels der Urk. 10 sowie je einer Kopie der Urk. 11/1-2

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler