Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00028 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 29. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice
Josephsohn Hauert Baselice
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit 2002 in einem teilzeitlichen Pensum im Restaurant Y.___. Weil die Betreuungsperson ihres Kindes weggefallen war, kündigte sie diese Stelle per 30. September 2013 und bezog in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2015 Arbeitslosenentschädigung. Während dieser Rahmenfrist übte die Versicherte verschiedene Tätigkeiten aus - insbesondere erneut im Restaurant Y.___ und im Restaurant Z.___, die ihr als Zwischenverdienste angerechnet wurden (vgl. Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 7/4). Am 21. September 2015 beantragte die Versicherte Arbeitslosentschädigung für eine Folgerahmenfrist (Urk. 7/15). Mit Kassenverfügung vom 7. Oktober 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 mit der Begründung, dass kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall bestehe (Urk. 7/10). Die dagegen von der Versicherten am 5. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. Januar 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 ebenso wie die am 7. Oktober 2015 ergangene Verfügung aufzuheben und es seien ihr ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Arbeitslosenbeträge auszuzahlen; dies zuzüglich Zins ab Fälligkeit der einzelnen Entschädigungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/aa).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/bb; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2224 Rz 152).
Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz B96 f.).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als
70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs-berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisun-gen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumut-baren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
1.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015.
2.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid ab mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Restaurant Y.___ als auch mit dem Restaurant Z.___ ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bzw. ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung eingegangen sei. In den Monaten August 2014 (Restaurant Z.___), Oktober 2014 (Restaurant Z.___), März 2015 (Restaurant Z.___), Juni 2015 (Restaurant Y.___ und Restaurant Z.___) und Juli 2015 (Restaurant Z.___) hätten die Beschäftigungsschwankungen im Vergleich zum Durchschnitt mehr als 20 % betragen. Durch diese erheblichen Beschäftigungsschwankungen könne rechtsprechungsgemäss kein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit entstehen. Zudem sei ab Oktober 2015 auch kein Beschäftigungseinbruch erkennbar, da die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 15,75 Stunden im Restaurant Y.___ und 85,5 Stunden im Restaurant Z.___ gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführerin durch die erzielten Zwischenverdiensteinkommen nicht die volle Anzahl Taggelder pro Monat hätten ausgerichtet werden müssen, habe sie ihren Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug geschont und habe so nicht vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgesteuert werden müssen. In diesem Sinne seien die Informationen, welche sie diesbezüglich erhalten habe, nicht zu beanstanden und würden nichts am Sachverhalt bezüglich der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2015 ändern (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie die Lohnbelege (der Zwischenverdiensttätigkeiten) jeweils pflichtgemäss vorgelegt habe, was von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch bestätigt worden sei. Sie sei aber nicht darüber informiert worden, dass ihre Ansprüche aufgrund der durch die Fachleute feststellbaren Schwankungen in den monatlichen Arbeitsstunden dahinfallen würden. Die RAV-Berater wären jedoch aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages ohne Zweifel verpflichtet gewesen, auf die gravierenden Folgen der unterschiedlichen Arbeitsstunden hinzuweisen bzw. hätte ihr klar und deutlich erklärt werden müssen, dass sie bei einem derartigen Anstellungsverlauf keine weitergehenden Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung würde erheben können. Es sei allerdings das Gegenteil der Fall gewesen: Sie sei in ihrem Bemühen bestätigt worden, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, die ihr ein angerechnetes Einkommen und – dies habe die Anstellungen erst recht interessant gemacht – nach Auskunft der Fachberatungen für Arbeitslose auch einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einräumen würde. Den Laien im Arbeitslosenversicherungsrecht könne selbst unter Zuhilfenahme der Informationsbroschüren des RAV und der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, die von der Beschwerdegegnerin angeführte Gerichtspraxis zu kennen, zumal sie in den einschlägigen Informationsdokumenten keinen Niederschlag finde. Sie habe sich deshalb nicht anders und so verhalten können, dass ihr die versprochenen weitergehenden Entschädigungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse hätten bezahlt werden können. Ohne jeglichen Zweifel sei sie gutgläubig gewesen und habe dies auch sein dürfen, als sie die mehrfachen Informationen der RAV-Berater entgegengenommen habe, wonach sie weiterhin Arbeitslosenentschädigung erhalten würde, dies auch über den 1. Oktober 2015 hinaus. Diese Information erweise sich als falsch, was ihr jedoch nicht entgegengehalten werden könne, da sie diese von den zuständigen, für die betreffenden Sachfragen kompetent bezeichneten Amtsstellen bzw. Stellen erhalten habe. Sie habe deshalb über den 1. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, welche sich auch nach Angaben der Beschwerdegegnerin noch im Rahmen der ihr zustehenden 400 Tage bewegen würden (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Restaurant Y.___ als auch bei deren Tätigkeit beim Restaurant Z.___ – wie sich auch aus den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens von den beiden Restaurants eingeholten Auskünften ergibt (Urk. 7/6 und Urk. 7/7) - um Arbeitsverhältnisse auf Abruf ohne im Voraus bestimmte Arbeitszeiten handelt. Diese Tätigkeiten fallen daher unter die in E. 1.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die Beschäftigungsschwankungen bei diesen beiden Tätigkeiten im Verhältnis zu den durchschnittlich pro Monat geleisteten Arbeitsstunden im Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses mehrfach mehr als 20 % bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate mehrfach mehr als 10 % ausgemacht haben (vgl. Urk. 7/4). Von einer Normalarbeitszeit kann vorliegend somit nicht mehr gesprochen werden (vgl. E. 1.2). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin für eine allfällige Folgerahmenfrist lediglich Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) aus Abrufstätigkeiten aus und setzte die bereits seit Beginn der Beitragszeit im Oktober 2013 ausgeübte Tätigkeit beim Restaurant Y.___ und die seit April 2014 ausgeübte Tätigkeit beim Restaurant Z.___ über den 1. Oktober 2014 hinaus fort (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/4 und Urk. 7/14), weshalb ein Anspruch auf eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Oktober 2015 wegen fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mehr auf die Schadenminderungspflicht berufen, da die Abrufstätigkeit zu ihrer normalen Tätigkeit mutiert ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz B97a-b).
3.2 Streitig und zu prüfen ist nun, ob das RAV die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat, indem es die Beschwerdeführerin nicht vorgängig darüber informiert hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer allfälligen Folgerahmenfrist dahinfällt, wenn im Rahmen der von ihr ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeiten auf Abruf erhebliche Beschäftigungsschwankungen vorliegen (vgl. E. 2.3). Ist eine Verletzung der Beratungspflicht zu bejahen, stellt sich weiter die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu stellen ist, wie wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hätte (vgl. E. 1.4).
3.3 Die Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Es tritt hinzu, dass gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (SVR 2007 KV Nr. 14, Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3). Die Beratungspflicht ist immerhin bestimmten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (BGE 133 V 256). Keine Beratungspflicht besteht mit Blick auf Verhaltensweisen, welche vom Gesetz nicht geschützt sind (dazu SVR 2008 IV Nr. 10, Urteil des Bundesgerichts I 714/06 vom 20. April 2007 E. 4: keine Beratung mit Blick auf mögliche Verhaltensweisen [Verzicht auf eine Leistung], um eine andere Leistung beanspruchen zu können). Die Beratungspflicht beschränkt sich ferner auf Aspekte, welche direkt aus der massgebenden rechtlichen Regelung ableitbar sind (dazu BGE 136 V 308; zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 28 f. zu Art. 27).
Bejaht hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG etwa, als eine versicherte Person nicht darauf hingewiesen worden war, dass ihr Verhalten die in der Arbeitslosenversicherung massgebende Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (BGE 131 V 481). Wird in einem konkreten Beratungsgespräch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung thematisiert, ist die versicherte Person sodann auf die entsprechende gesetzliche Regelung hinzuweisen, wenn erkennbar wird, dass die betreffende Person diese Regelung nicht kennt (SVR 2007 ALV Nr. 24, Urteil des Bundesgerichts C 119/06 vom 24. April 2007 E. 6.2). Ferner ist ein – nicht offensichtlich vermittlungsunfähiger Versicherter -, der sich lediglich noch für eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 60 % einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher nur Arbeit in einem Teilzeitpensum von 60 % sucht, nach Art. 27 ATSG vom Versicherungsträger darüber aufzuklären, dass er bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruches wegen eines nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen muss (BGE 136 V 104; Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 27).
3.4 Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung der Beratungspflicht des RAV im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG indes nicht ersichtlich. Nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. i AVIG war die Beschwerdeführerin verpflichtet, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, auch eine – selbst gefundene - lohnmässig unzumutbare Zwischenverdiensttätigkeit, solange sie Kompensationszahlungen erhielt (vgl. dazu auch E. 1.3). Die Annahme einer solchen im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit steht nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr im Belieben der versicherten Person (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 95 f.). Als Versicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind unter 25 Jahren (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/17) bestand der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. Kompensationszahlungen sodann während 24 Monaten bzw. bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG und AVIG-Praxis ALE Rz C136). Die verschuldete Nichtannahme einer solchen Tätigkeit hätte einen Verstoss gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dargestellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge gehabt (BGE 122 V 39 E. 4b; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 96). Hätte der zuständige RAV-Berater der Beschwerdeführerin nun die Auskunft erteilt, dass die Beschäftigungsschwankungen im Rahmen der von ihr ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeiten im Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % bzw. im Beobachtungszeitraum der letzten sechs Monate höchstens 10 % nach unten oder nach oben ausmachen dürften (vgl. E. 1.2), hätte dies möglicherweise zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin auf bestimmte Arbeitseinsätze verzichtet hätte, um allfällige Beschäftigungsschwankungen zu vermeiden. Dies deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sie als Arbeitnehmerin – wenn überhaupt - eher die Beschäftigungsschwankungen nach oben als nach unten hätte beeinflussen können. Eine derartige Beratungspflicht, die zu einer Verhaltensweise führen könnte, welche vom Gesetz nicht geschützt ist bzw. der Schadenminderungspflicht zuwiderläuft, besteht jedoch nicht (vgl. E. 3.3). Dass die Beschwerdeführerin seitens des RAV in ihrem Bemühen, nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Arbeit nachzugehen, offenbar bestätigt wurde (vgl. E. 2.3), ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei hier auch noch darauf hinzuweisen ist, dass sie dank der Kompensationszahlungen monatlich jeweils einen etwas höheren Betrag zur Verfügung hatte, als wenn sie keine Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt hätte (vgl. dazu etwa das Berechnungsbeispiel in AVIG-Praxis ALE Rz C 135).
Es ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung der Beratungspflicht durch das RAV gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ausgewiesen ist.
3.5 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (vgl. E. 2.2), dass durch einen Zwischenverdienst der Taggeldanspruch geschont wird, indem weniger Taggelder pro Monat verbraucht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3) bestand deren Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ferner lediglich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 30. September 2015 (vgl. Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AVIG).
4. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls im angefochtenen Einspracheentscheid somit zu Recht verneint. Ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2015 überhaupt einen Beschäftigungseinbruch erlitten hat (vgl. E. 2.2), muss daher nicht erörtert werden.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Carmine Baselice
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl