Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2016.00030


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 26. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Böhi

Eversheds AG

Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Leutwiler

Eversheds AG

Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war bei der Y.___ GmbH in der Zeit ab dem 18. Dezember 2009 als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig (Urk. 7/19). Am 20. März 2015 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2015 (Urk. 7/2), und am 23. Juli 2015 gingen deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die Z.___ AG über; gleichzeitig wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/19). Am 9. Juli 2015 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am 23. Juli 2015 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2015 (Urk. 7/4). In der Folge setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 den versicherten Verdienst für die Zeit ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 3‘600.- fest (Urk. 7/41) und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/49) mit Entscheid vom 21. Januar 2016 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 18. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der versicherte Verdienst ab dem 9. Juli 2015 auf Fr. 11‘402.17 festzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Schlussrechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 23. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015 geäussert habe (Urk. 1 S. 12 f.).

1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die betroffene Person wissen, weshalb die Behörde ihr Gesuch abgelehnt hat. Sie muss sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung eines Entscheides setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit des Entscheides ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 56 E. 5b).

1.3    Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat die für ihren Entscheid massgebenden Erwägungen auf über drei Seiten ausführlich dargelegt, woran die Nichterwähnung eines einzelnen Belegs nichts ändert. Auch die Beschwerdeschrift belegt, dass der Beschwerdeführer sich über die Argumentation der Beschwerdegegnerin restlos im Klaren war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) oder der Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist daher nicht erkennbar.


2.

2.1    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3).

2.2    Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, insgesamt lasse sich aus den eingereichten Unterlagen, bei denen es sich mehrheitlich um Parteibehauptungen handle, und aus den Gutschriftsanzeigen auf einem Konto der A.___, bei welchen sich lediglich vereinzelt entnehmen lasse, dass es sich um Lohnzahlungen handle, sowie aufgrund der Ungereimtheiten keine zuverlässige Aussage dazu machen, welchen Lohn der Einsprecher im massgebenden Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten habe. Der Beschwerdeführer versuche überdies, seine Lohnzahlungen in den letzten sechs Monaten des Bemessungszeitraums so hoch wie möglich darzustellen, was den in den Jahren 2013 und 2014 versteuerten Einkommen und der aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Kündigung widerspreche. Daher habe sie bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes entsprechend dem Grundsatz, auf den geringsten Betrag der sich widersprechenden Angaben abzustellen, auf den gemäss dem individuellen Konto (IK) im Jahre 2014 erzielten Lohn von Fr. 3‘600.- pro Monat abgestellt.

3.2    Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, sein Lohn sei mittels Banküberweisung ausbezahlt worden. Der tatsächliche Lohnfluss auf sein Bankkonto sei genügend nachgewiesen. Seine Lohnzahlungen seien sowohl in der Buchhaltung der Y.___ GmbH als Lohnzahlung verbucht als auch der SVA, Ausgleichskasse, gemeldet worden. Im Ergebnis sei daher für die Festsetzung des versicherten Lohnes auf die Lohnzahlungen im Zeitraum Januar bis Juni 2015 abzustellen. Folglich belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 11‘402.17 pro Monat.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum bis zur Fusion mit der Z.___ AG vom 23. Juli 2015 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Der Beschwerdeführer war demnach (zumindest im zu beurteilenden Zeitraum) sein eigener Arbeitgeber, weshalb er auch sämtliche Dokumente ausstellen konnte, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser er selbst Angaben machen kann (vgl. dazu etwa die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen der Firma und dem Versicherten vom 28. Dezember 2008 [Urk. 7/8] oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 20. März 2015 per Ende Juni 2015, Urk. 7/2). Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft wirtschaftlich Identität bestand. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten im Zeitraum vor der Fusion vom 23. Juli 2015 auch einziger Verwaltungsrat und Aktionär der Z.___ AG gewesen war (Urk. 7/13-16, Urk. 7/65, Urk. 7/69). In einem solchen Fall kommt bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes dem Nachweis einer tatsächlichen Lohnzahlung (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG: normalerweise erzielter Lohn) respektive eines tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss erhebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3; E. 2.2).

4.2

4.2.1    Zunächst stellt sich die Frage nach dem versicherten Verdienst in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV), mithin vorliegend im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015, für welchen der Beschwerdeführer einen Lohnfluss von Fr. 68‘413.02 geltend macht.

4.2.2    Unklar und nicht transparent ist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Abklärungsverfahrens drei verschiedene Bruttolohnsummen geltend machte: zunächst wies er mit den im Juli 2015 eingereichten Belegen eine solche von Fr. 64‘000.- (Lohnausweis vom 8. Juli 2015 betreffend Januar bis Juni 2015, Urk. 7/10; Lohnjournal betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015, Urk. 7/11-12; Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2015 [mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘666.66 = Fr. 64‘000.- : 6], Urk. 7/7) aus; mit den im August 2015 auf Verlangen der Kasse eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen (Urk. 7/23; Urk. 7/17) machte er hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 neu einen Bruttolohn von Fr. 67‘901.52 geltend; und schliesslich ermittelte er ab Oktober 2015 mit den in diesem Zeitraum vorgelegten Belegen und Rechtsschriften neu ein gesamtes Bruttoeinkommen für die Monate Januar bis Juni 2015 von Fr. 68‘413.02 (Einsprache vom 28. Oktober 2015, Urk. 7/49; Beschwerde vom 18. Februar 2016, Urk. 1; Schlussrechnung der SVA, Ausgleichskasse, vom 23. Oktober 2015 betreffend das Jahr 2015, Urk. 7/51; IK-Auszug, Urk. 7/82).

    Diese vom Beschwerdeführer schlussendlich geltend gemachte Lohnhöhe der letzten sechs Monate von brutto Fr. 68‘413.02 also auf ein Jahr umgerechnet von Fr. 136‘826.- vermag jedoch, wie schon die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, nicht zu überzeugen, liegt sie doch weit über dem durchschnittlichen jährlichen Lohneinkommen aus diesem Betrieb in den letzten fünf Jahren. Dieses lag gemäss dem IK-Auszug (Urk. 7/34) im Bereich von ungefähr Fr. 56‘000.- pro Jahr (Fr. 60‘948.- [2010], Fr. 55‘645.- [2011], Fr. 80‘266.- [2012], Fr. 39‘467.- [2013], Fr. 43‘199.- [2014]; Urk. 7/34). Die geltend gemachte Lohnerhöhung in den letzten sechs Monaten ist umso weniger nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft nach Angabe des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2015 eingestellt wurde und im Frühjahr 2015 Liquiditätsengpässe aufgetreten waren (Urk. 1 S. 6); zudem hatte sie gemäss der Fusionsbilanz per 31. März 2015 nur wenig liquide Mittel (Urk. 3/5) und richtete sich der Lohn des Versicherten nach dem Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2008 nach dem Geschäftsgang des Unternehmens (Urk. 7/8). Der Einwand des Versicherten, wonach er sich in der Zeit vor 2015 – anders als danach nicht seinen vollen Lohn ausbezahlt habe, weil die finanziellen Mittel für Investitionen benötigt worden seien, ist eine blosse, nicht näher nachgewiesene Behauptung, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Somit besteht zwischen dem geltend gemachten Lohn der letzten sechs Monate und dem in den vorangegangenen Jahren normalerweise erzielten Lohn ein nicht erklärbarer Widerspruch. Ob dieser Widerspruch auf einer bewussten Strategie des Beschwerdeführers beruht – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt , mit Blick auf die Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum eine überhöhte Lohnsumme zu konstruieren, kann offen bleiben. Jedenfalls ist, wie auch nachfolgend darzulegen ist, der geltend gemachte Lohnfluss weder schlüssig noch transparent.

    Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die im August 2015 der Kasse auf deren Verlangen eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015 (Urk. 7/23) erst damals im Sommer 2015 erstellt hat (Urk. 1, 2 und 7/35). Dies geht auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers in dessen E-Mail vom 4. August 2015 hervor (Urk. 7/25), gemäss welchem er beim Ausfüllen der monatlichen Lohnabrechnungen bemerkt habe, dass in der Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2015 Teile des massgeblichen Lohnes nicht berücksichtigt worden seien. Somit hat er die Lohnabrechnungen erst nach dem 10. Juli 2015 erstellt, jedoch jeweils rückwärtig datiert: also zum Beispiel die Lohnabrechnung betreffend den Juli 2014 mit dem Datum vom 2. August 2014. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers, die Belege erst während des Abklärungsverfahrens betreffend die Arbeitslosenentschädigung zu erstellen und dabei rückwärtig zu datieren, macht dessen Argumentation grundsätzlich unglaubwürdig.

    Im vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug seines Kontos bei der A.___ betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 (Urk. 7/24, Urk. 7/50) sind im Zeitraum von Januar bis Juni 2015 verteilt acht Gutschriften von insgesamt Fr. 60‘000.- enthalten: viermal Gutschriften von je Fr. 10‘000.-, sodann je einmal eine Gutschrift von Fr. 8‘000.-, Fr. 7‘000.- Fr. 2‘000.- und Fr. 3'000.-. Nur drei dieser Gutschriften sind indes ausdrücklich als Lohnbezüge gekennzeichnet. Auch fällt auf, dass auf dem Kontoauszug bloss die Gutschriften erkennbar sind, der Rest jedoch nicht. Zumindest ein erheblicher Teil dieser Bezüge könnte somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus einem völlig anderen Grund erfolgt sein, zum Beispiel als Darlehen für den Beschwerdeführer (vgl. dazu die Fusionsbilanz vom 31. März 2015, welche eine Darlehensforderung der Firma gegen den Beschwerdeführer ausweist, Urk. 3/5). Auch ist denkbar, dass der Beschwerdeführer diese Geldbezüge wieder in die Firma rücküberwiesen hat. Unter Berücksichtigung der übrigen Umstände ist daher auch dieser Kontoauszug bezüglich der geltend gemachten Lohnsumme weder transparent noch schlüssig.

    Unter dem Titel „Buchhaltungsunterlagen“ (Urk. 1 S. 14) beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf ein im Juli 2015 eingereichtes Lohnjournal betreffend die Periode Juli 2014 bis Juni 2015 (Urk. 7/11-12). Darin sind hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 im Konto Nr. 5000 (Lohn des Versicherten) verschiedene Bruttolöhne von insgesamt Fr. 64‘000.- verbucht. Da das Gegenkonto Nr. 1010 das A.___-Konto der Firma ist (Urk. 3/5), handelt es sich somit um Verbuchungen von Auszahlungen. Diese Verbuchungen sind indes schon deshalb unklar, weil nicht unterschieden wird zwischen den Nettolohnauszahlungen und den Auszahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, was buchhalterisch verschiedene Vorgänge sind. Dies gilt umso mehr, als diese Verbuchungen auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wonach „die Lohnzahlungen und deren Verbuchung auf der Grundlage des ausbezahlten Nettolohnes erfolgt seien (Einsprache vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/49) widersprechen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass den Verbuchungen im Lohnjournal zufolge bei den erwähnten acht Lohnauszahlungen von Januar bis Juni 2015 jedes Mal die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Höhe der Lohnauszahlung bezahlt worden seien, statt wie es Art. 34 Abs. 1 lit. a und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei einer jährliche Lohnsumme von bis zu Fr. 200‘000.- vorsehen - bloss quartalsweise je ein Akontobeitrag. Auch das Lohnjournal ist somit weder transparent noch schlüssig, wobei offen gelassen werden kann, ob es ebenfalls erst nachträglich erstellt und rückdatiert wurde.

    Den übrigen Belegen betreffend diesen Zeitraum, wie insbesondere der Schlussrechnung der Ausgleichkasse vom 23. Oktober 2015 mit der Bruttolohnsumme von Fr. 68‘413.- und der entsprechende nachfolgende IKEintrag der Summe von Fr. 68‘413.- (Urk. 7/51, Urk. 7/82) kommt lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung respektive kein ausschlaggebender Beweiswert zu.

4.2.3    Hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 2015 ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der mangelhaften Belege, der Ungereimtheiten, der fehlenden Transparenz und Glaubhaftigkeit der Lohnfluss nicht schlüssig nachgewiesen ist. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 führt dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in dieser Zeit nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lässt.

4.3    Was den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 betrifft (entsprechend dem 12monatigen Bemessungszeitraum nach Art. 37 Abs. 2 AVIV), sind die oben erwähnten Mängel der erst nachträglich erstellten Lohnabrechnungen (Urk. 7/23) und der teilweise fehlenden Kennzeichnung als Lohn im A.___-Konto des Versicherten (Urk. 7/24) zwar ebenfalls vorhanden. Anders als die für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 geltend gemachte Lohnsumme erscheint jedoch die im IK-Auszug vom 13. Juli 2015 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 abgerechnete Lohnsumme von Fr. 43‘199.- gemessen an den vorangegangen Löhnen und den übrigen Umständen nicht als überhöht respektive als realistisch. Ein Widerspruch ist jedoch in diesem Zeitraum insoweit vorhanden, als der Beschwerdeführer in dem – allerdings erst am 1. Dezember 2015 erstellten Lohnausweis neu einen Bruttolohn für das Jahr 2014 von Fr. 53166.- deklarierte und offenbar nachträglich eine entsprechende Korrektur im IK veranlasste, weshalb im IK-Auszug vom 31. März 2016 neu zusätzlich eine Lohnsumme von Fr. 9‘966.- für das Jahr 2014 eingetragen ist (Urk. 7/82; Fr. 9966.- + Fr. 43‘199.- = Fr. 53‘165.-). Für diese nachträgliche Erhöhung der Lohnsumme brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor. Analog der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47), ist daher für das Jahr 2014 von einem Bruttolohn von Fr. 43‘199.- auszugehen. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Ungereimtheiten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem IK auszugehen ist (Randziffer B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco] betreffend AVIG-Praxis und Arbeitslosenentschädigung (ALE), gültig ab 1. Januar 2014).

4.4    Die übrigen, oben noch nicht erwähnten Belege haben höchstens Indizcharakter respektive keinen ausschlaggebenden Beweiswert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kasse entsprechend der im IK ursprünglich angegebenen Lohnsumme von Fr. 43‘199.- für das Jahr 2014 den versicherten Verdienst im massgebenden Zeitraum auf gerundet Fr. 3‘600.- pro Monat festsetzte. In Anbetracht der mangelnden Bestimmbarkeit der Lohnhöhe im Zeitraum Januar bis Juni 2015 muss diese Festsetzung zudem als wohlwollend bezeichnet werden, da die Beschwerdegegnerin damit den durchschnittlichen Lohn des Jahres 2014 von Fr. 3‘600.- pro Monat zu Gunsten des Beschwerdeführers für den ganzen 12monatigen Bemessungszeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 angenommen hat.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sarah Leutwiler

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel