Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2016.00042 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 23. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Arbeitsrecht, lic. iur. P.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich per 1. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab ebendiesem Datum Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 1 S. 2). Mit Kassenverfügung vom 23. Oktober 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits-losenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 mit der Begründung, dass die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und der Versicherte von der Erfüllung der Bei-tragszeit nicht befreit sei (Urk. 8/5). Die dagegen vom Versicherten am 19. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. Februar 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent-schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitrags-zeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah-menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.3 Bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitsvermittlungsfirma gilt nicht der abgeschlossene Rahmenarbeitsvertrag, sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge, mit denen der Einsatz bei den verschiedenen Kundenfirmen geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2009 vom 1. September 2009 E. 3 mit Verweis auf BGE 121 V 167; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53).
Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B160).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 insgesamt 11,827 Monate Beitragszeit nachgewiesen seien. Der letzte Einsatz des Beschwerdeführers, der geltend mache, am 3. September 2014 einen Unfall erlitten zu haben, sei auf den 5. September 2014 beendet worden. Im Februar 2015 habe die Y.___ AG lediglich noch den Rahmenarbeitsvertrag gekündigt. Die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 13. Februar 2015 gelte daher nicht als Beitragszeit (Urk. 2 S. 2-3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass vorliegend Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung gelange und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, während der er nach wie vor bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei, ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei. Mit der Anrechnung der Zeit vom 6. September 2014 bis zum 13. Februar 2015 erreiche er die Mindestbeitragszeit. Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen nicht dargelegt, weshalb Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG nicht zur Anwendung kommen sollte. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nachgewiesen (Urk. 2 S. 3):
18.08.14 bis 05.09.14 0,700 Monate Y.___ AG
16.06.14 bis 25.07.14 1,400 Monate Y.___ AG
31.03.14 bis 08.05.14 1,327 Monate Y.___ AG
24.03.14 bis 28.03.14 0,233 Monate Y.___ AG
01.10.13 bis 13.12.13 2,467 Monate Z.___
10.04.13 bis 30.09.13 5,700 Monate Y.___ AG
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von total 11,827 Monaten. Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/11 und Urk. 8/12).
3.2 Streitig und zu prüfen ist nun, wie es sich mit dem Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 verhält.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Personalverleiherin Y.___ AG einen Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem er ab dem 24. März 2014 in einem unbefristeten Temporärarbeitsverhältnis als Gärtner angestellt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 27. November 2015, Urk. 8/3). Im Weiteren schloss er mit der Y.___ AG am 21. März, 22. April, 13. Juni und 21. August 2014 jeweils individuelle Arbeitsverträge bzw. Einsatzverträge ab, im Rahmen derer er bei der A.___ GmbH, der B.___ AG und Z.___ verschiedene Arbeitseinsätze hatte, die zwischen einer und sechs Wochen dauerten (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9 und E. 3.1). Gemäss dem letzten Einsatzvertrag vom 21. August 2014 war Einsatzbeginn bei Z.___ der 18. August 2014 und die Einsatzdauer voraussichtlich kürzer als drei Monate (Urk. 8/9). Am 3. September 2014 wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ AG auf den 5. September 2014 gekündigt (Urk. 8/2 und Urk. 8/7; gemäss Art. 11 Abs. 2 des vorliegend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags [GAV] Personalverleih vom 21. Dezember 2011 beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Einsätzen während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitstage). Ebenfalls am 3. September 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall und war daraufhin bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 31. Januar 2015 unfallbedingt arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/19). Am 15. Januar 2015 kündigte die Y.___ AG den Rahmenarbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 13. Februar 2015 (Urk. 8/6).
3.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2 f.), gilt bei der Ermittlung der Dauer eines Arbeitsverhältnisses nicht der abgeschlossene Rahmenarbeitsvertrag, sondern es gelten die individuellen Arbeitsverträge (vgl. E. 1.3). Massgebend für die Beitragszeit ist vorliegend somit die Kündigung des Einsatzvertrages des Beschwerdeführers bei Z.___ per 5. September 2014 - und nicht die Beendigung des Rahmenarbeits-vertrags per 13. Februar 2015. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer über den 5. September 2014 hinaus Taggeldzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Unfallversicherung der Y.___ AG, erhalten hat (vgl. Urk. 8/6 und Urk. 8/19). Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver-sicherung (UVG) endet die Versicherung erst mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Somit war die SUVA nachdeckungspflichtig und die Leistungsabwicklung über die Y.___ AG als letzte Arbeitgeberin vor dem Unfall rein administrativ bedingt. Auch daraus lässt sich folglich kein über den 5. September 2014 andauerndes Arbeitsverhältnis ableiten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.00096 vom 12. September 2014 E. 3.4.2). Im Weiteren kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG berufen, gemäss welchem auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Denn die Anrechnung von solchen Sonderzeiten ist an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft, das nach dem 5. September 2014 jedoch nicht mehr vorgelegen hat. Die Kündigung mit der Kündigungsfrist von zwei Tagen war trotz Unfall zulässig, da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit befand (Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts i.V.m. Art. 10 GAV Personalverleih vom 21. Dezember 2011).
Nach dem 5. September 2014 hat der Beschwerdeführer daher keine weitere Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erworben.
3.4 Schliesslich findet auch Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG), keine Anwendung. Die Sonderregelung von Art. 14 AVIG kann nur gelten, wenn die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt werden konnte und dafür Gründe gemäss Art. 14 AVIG vorliegen. Wer in einer Rahmenfrist etwa 12,1 Monate krank war und 11,9 Monate arbeitete, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber, wer 11,9 Monate arbeitete und weniger als 12 Monate krank war (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 57 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit 11,827 Monate gearbeitet und war ausweislich der Akten vom 4. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 - das heisst lediglich knapp fünf Monate – unfallbedingt arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/19).
3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt.
3.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wegen der geltend gemachten ungenügenden Begründung des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2016 (Urk. 2), die eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 127 V 431 E. 3d/aa), ist im Übrigen zu verneinen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 7), hat sie im Einspracheentscheid - unter Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie die der Konkretisierung dieser Bestimmungen dienende AVIG-Praxis ALE - hinreichend begründet, weshalb die Zeit vom 6. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 nicht als Beitragszeit gilt.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 verneint hat, erweist sich damit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl