Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2016.00059 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 15. März bis zum 15. Oktober 2015 als Consultant bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/37). Am 29. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/36) und beantragte am 6. November 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Oktober 2015 (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 10. November 2015 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 29. Oktober 2015 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen vom Versicherten am 13. November respektive 7. Dezember 2015 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 6. April 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventuell sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 29. Oktober 2015 zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ bis zum 15. Oktober 2015 befristet gewesen sei. Dass eine rechtsverbindliche Zusicherung einer Vertragsverlängerung vorgelegen habe, sei nicht erstellt. Praxisgemäss seien unter diesen Umständen die Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Anspruchsstellung zu überprüfen, das heisse vorliegend im Zeitraum 29. Juli bis 28. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum jedoch keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die ihm obliegende Schadenminderungspflicht damit verletzt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, die Firma Y.___ in Z.___, zu leiten und neue finanzkräftige Investoren für das USA-Geschäft zu akquirieren. Im September 2015 habe er mit dem CEO des Unternehmens vereinbart, dass sein Vertrag verlängert werde, bis die möglichen Investoren unterzeichnet hätten. Leider habe er dem CEO dabei vertraut und auf ein schriftliches Dokument verzichtet. Zwei Wochen später habe er dann die Nachricht erhalten, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde. Er sei damals in Kalifornien gewesen und habe einen unterzeichneten Mietwohnungsvertrag, einen Mietwagen und sonstige Lasten (Handy usw.) gehabt, welche er sofort habe kündigen müssen. Hinzu gekommen sei, dass er nicht sofort einen Nachmieter gefunden habe. Wegen der Zeitverschiebung und weil er seine Bewerbungen von der Adresse in den USA hätte abschicken müssen, wäre die Arbeitssuche extrem schwierig gewesen. Schliesslich habe sich auch noch seine Freundin in der Schweiz von ihm getrennt (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 29. Oktober 2015 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Rechtsprechungsgemäss müssen pro Kontrollperiode bzw. Monat in der Regel allerdings mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden (vgl. E. 1.3).
3.2 Entschuldbare Gründe, welche in der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit einen gänzlichen Verzicht auf eine Arbeitssuche oder allenfalls geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ bis zum 15. Oktober 2015 befristet war, hätte er bereits im August 2015 mit der Stellensuche beginnen müssen. Im September 2015 stand dann – wie sich auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten, nicht unterzeichneten Vertragsentwurf zwischen ihm und der Y.___ ergibt (Urk. 3/3) – offenbar eine Vertragsverlängerung im Raum. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), ist eine versicherte Person aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht jedoch erst von der Pflicht zur Stellensuche befreit, wenn sie nachweislich über eine verbindliche und klare Zusage einer Weiterbeschäftigung oder einer neuen Anstellung verfügt, was vorliegend nicht der Fall war. Im Weiteren entband den Beschwerdeführer auch der Umstand, dass er in den Monaten August bis Oktober 2015 in den USA war, nicht von der Stellensuche, zumal man sich heute auf die meisten Stellen online bewerben kann (vgl. dazu schon Urteil des Bundesgerichts C 187/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.1). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer in seinen Bewerbungen aus den USA auch erwähnen können, dass eine baldige Rückkehr in die Schweiz geplant sei. Schliesslich vermag auch ein Umzug die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.3).
3.3 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erweist sich demnach grundsätzlich als korrekt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
4.3 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für 13 Tage entspricht einer Sanktion im oberen Bereich eines leichten Verschuldens. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung, dass er glaubhaft berechtigte Hoffnungen auf eine Vertragsverlängerung hatte (vgl. E. 2.3) - erscheint diese Sanktion als angemessen.
4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2016 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaKreyenbühl