Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00063 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 29. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Zollstrasse 36, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. November 2015 als Kundenbetreuerin bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/4 und Urk. 7/9). Am 10. September 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/12). Mit Eingabe vom 18. März 2016 stellte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch um Bewilligung eines Praktikums im Pflegezentrum A.___ vom 1. Februar bis zum 20. März 2016 in einem Beschäftigungsumfang von 100 % (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 1. April 2016 wies das RAV das Gesuch ab (Urk. 7/1). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 3. April 2016 (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 5. April 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Praktikums im Pflegezentrum A.___ (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2016 Stellung (Urk. 9), was dem Beschwerdegegner am 17. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen (Art. 59 Abs. 4 AVIG).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).
1.4 Als Bildungsmassnahmen gelten unter anderem Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
Als Beschäftigungsmassnahmen gelten unter anderem Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG).
Während das Berufspraktikum in erster Linie darauf abzielt, qualifizierten versicherten Personen eine erste Berufserfahrung zu ermöglichen oder sie wieder mit ihrem Beruf oder der Arbeitswelt in Kontakt zu bringen, bezweckt das Ausbildungspraktikum im Wesentlichen eine bewusste Ergänzung der beruflichen Kenntnisse der versicherten Personen in einem Bereich, in dem sie Lücken aufweisen. Das Ausbildungspraktikum ist somit gleichzusetzen mit einem Kurs zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. D4).
1.5 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen (Art. 25 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Schnupperlehren und Eignungsabklärungen sind keine arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG. Die Befreiung von Beratungs- und Kontrollgesprächen für eine Schnupperlehre oder Eignungsabklärung dauert höchstens 3 Wochen (AVIG-Praxis ALE des SECO, Rz. B358).
1.6 Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bewilligung eines Praktikums im Pflegezentrum A.___ vom 1. Februar bis 20. März 2016 hat.
2.2 Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch darauf mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Bewilligung des Praktikums erst nach Abschluss des Einsatzes im Pflegezentrum A.___ gestellt und nicht - wie gesetzlich vorgesehen - rechtzeitig vor Beginn der betreffenden Massnahme. Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Massnahme handle es sich sodann um ein Ausbildungspraktikum, da Schnupperlehren gemäss Bewilligungspraxis maximal drei Wochen dauern würden. Ausbildungspraktika würden eine Ergänzung der beruflichen Kenntnisse der versicherten Person in einem Bereich, in dem sie Lücken aufweise, bezwecken. Sie müssten - wie alle arbeitsmarktlichen Massnahmen – die Vermittelbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt fördern und im angestammten oder nahe verwandten Berufsfeld stattfinden. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch bereits über fundierte Aus- und Weiterbildungen und langjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und eine erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund fachlicher Defizite könne nicht nachgewiesen werden. Die allgemeine Finanzierung und Förderung der beruflichen Weiterbildung, in diesem Fall ein Teil der Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF, sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Schliesslich dürfe die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringen, wenn die erschwerte Vermittelbarkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückzuführen sei. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen falle in den Bereich der Invalidenversicherung (IV; Urk. 2 und Urk. 7/1).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie ihrem
RAV-Berater sowohl beim Treffen vom 18. Dezember 2015 als auch am 16. Februar 2016 per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie sich auf eine Zukunft in einem Pflegeberuf vorbereite (Praktikum). Auch auf den bevorstehenden Stellenantritt habe sie hingewiesen. Über die finanziellen Konsequenzen, welche dieser Entscheid nach sich gezogen habe, sei sie allerdings nicht informiert worden. Es liege damit eine unzureichende Beratung vor. Nach ihrem Burnout im angestammten Berufsfeld, Beratungen durch ihre Ärztin und während ihres Reha-Klinikaufenthaltes sei klar geworden, dass eine Tätigkeit im angestam-mten Berufsfeld wohl über kurz oder lang wieder zur Arbeitslosigkeit führen würde. Der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach die Beeinträchti-gung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den IV-Bereich falle, sei zu entgegen, dass vorliegend auch die IV keine Unterstützung anbiete. Beim Praktikum, das sie vom 1. Februar bis zum 20. März 2016 absolviert habe, handle es sich im Übrigen nicht um ein Ausbildungspraktikum, sondern um ein Schnupperpraktikum, das nicht Teil des Studiums, das sie am 21. März 2016 angefangen habe, sei (Urk. 1 und Urk. 9).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2000 bis Juni 2002 eine Ausbildung zur Bürokauffrau beim Berufsförderungswerk B.___ absolvierte. Daraufhin folgten Weiterbildungen als Telekommunikationstechnikerin von Mai 2006 bis Juni 2007, Call-Center-Manager von Februar 2011 bis August 2012, in Französisch von Februar 2014 bis Februar 2015 und als Personalassistentin von März bis September 2014 (ohne Abschluss). In beruflicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 zunächst als kaufmännische Mitarbeiterin, Mitarbeiterin in einem Kommunikationscenter, Mitarbeiterin im Bereich Retail, Kundendienstmitarbeiterin, Datentypistin und Mitarbeiterin im Bereich Personalwesen tätig. Zuletzt war sie von Oktober 2008 bis November 2012 als Kundendienstmitarbeiterin bei der C.___, von Januar bis November 2013 als Supporterin 2nd Level bei der D.___ AG, von März bis Juni 2014 als Kundendienstmitarbeiterin bei der E.___ AG und von Juli 2014 bis November 2015 als Kundenbetreuerin Sales bei der Y.___ angestellt (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/9, Urk. 7/4 und Urk. 9).
3.2 Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (vgl. E. 2.2), ist das siebenwöchige Praktikum der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis zum 20. März 2016 im Pflegezentrum A.___ arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht als Schnupperlehre zu qualifizieren, zumal die Dauer von Schnupperlehren gemäss Art. 25 lit. c AVIV auf maximal drei Wochen begrenzt ist. Dieses Praktikum hat demnach grundsätzlich entweder als Ausbildungspraktikum im Sinne von Art. 60 Abs. 1 AVIG oder als Berufspraktikum im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG zu gelten, wobei aber – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – offen bleiben kann, welche Praktikumsart vorliegt.
3.3 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie seit Abschluss ihrer Ausbildung als Bürokauffrau im Juni 2002 vornehmlich als kaufmännische Mitarbeiterin und als Kundendienstmitarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/9). Auf diesen beiden Gebieten verfügt die Beschwerdeführerin somit über die besten Arbeitschancen, und es kann angesichts der von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der langjährigen Berufserfahrung nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit gesprochen werden. Der Beschwerdegegner wies dabei zu Recht darauf hin (vgl. E. 2.2), dass die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringen darf, wenn eine (allenfalls) erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückzuführen ist. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen fällt in den Bereich der IV (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A22). Daran ändert nichts, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. März 2016 (vgl. Urk. 3/6) die Abweisung ihres Begehrens um eine IV-Rente und berufliche Massnahmen in Aussicht stellte (wogegen sie selbstverständlich Einwand erheben konnte). Im Weiteren handelte es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Praktikantin im Pflegezentrum A.___ weder um eine Ergänzung der beruflichen Kenntnisse in einem Bereich, in dem sie Lücken aufwies, noch wurde sie dadurch mit ihrem Beruf oder der Arbeitswelt wieder in Kontakt gebracht (vgl. E. 1.4). Das Praktikum diente der Beschwerdeführerin, die im Anschluss daran am 21. März 2016 die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF begann (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/8), vielmehr der beruflichen Neuorientierung. Die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung oder Umschulung ist jedoch nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, sondern allenfalls des Stipendienwesens.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Indikation, die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für die Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen ist, nicht gegeben ist.
3.5 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem RAV-Berater unzureichend beraten worden, da sie ihm im Vorfeld mitgeteilt habe, dass sie sich auf eine Zukunft in einem Pflegeberuf vorbereite (Praktikum) und ein Stellenantritt bevorstehe (vgl. E. 2.3), ist im Übrigen nicht stichhaltig. Denn gemäss prozessorientiertem Beratungsprotokoll teilte die Beschwerdeführerin dem
RAV-Berater am 18. Dezember 2015 lediglich mit, dass sie am 1. März 2016 die Ausbildung als Fachfrau Gesundheit beginnen könne, wobei sie den Vertrag noch nicht erhalten habe. Mit E-Mail vom 16. Februar 2016 – das heisst nach Beginn des Praktikums im Pflegezentrum A.___ – informierte sie ihren RAV-Berater, dass das Praktikum am 17. März 2016 ende und das Studium am 21. März 2016 anfange. Am 17. Februar 2016 habe sie noch das Eignungsgespräch, von dem alles abhänge. Mit E-Mail vom 17. Februar 2016 teilte sie ihrem RAV-Berater sodann mit, dass sie das Eignungsgespräch bestanden habe (Urk. 7/8). Das formelle Gesuch um Bewilligung des vom 1. Februar bis zum 20. März 2016 dauernden Praktikums im Pflegezentrum A.___ beim RAV stellte sie erst am 18. März 2016 (Urk. 7/4). Es hätte von der Beschwerdeführerin aber erwartet werden können, dass sie ihren RAV-Berater bereits vor der Unterzeichnung des betreffenden Praktikumsvertrags am 11. Januar 2016 (vgl. Urk. 7/2) konkret über das geplante Praktikum informiert hätte. Diesfalls hätte auch das Gesuch um Bewilligung des Praktikums – wie Art. 59c Abs. 1 AVIG dies vorsieht – rechtzeitig vor Beginn der Massnahme gestellt werden können, woraufhin der Beschwerdeführerin auch noch rechtzeitig hätte mitgeteilt werden können, dass das Gesuch nicht bewilligt werden kann, und sie folglich auf den Praktikumsantritt hätte verzichten können.
3.6 Die Ablehnung des beantragten Praktikums erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl