Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00083 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 29. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der 1966 geborenen X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2016 – unter Hinweis auf deren Eigenschaft als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person – mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (Urk. 6/8) verneint und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/13) mit Entscheid vom 25. April 2016 (Urk. 2) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2016 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2016 und Zusprache der ihr rechtmässig zustehenden Leistungen beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten,
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7), richtig dargelegt hat (Urk. 2 S. 3), worauf verwiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1998 (anderen Angaben zufolge seit Februar 2000) als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ GmbH angestellt war und die Arbeitgeberin mit Änderungskündigung vom 12. Juni 2015 (Urk. 6/2) das Arbeitspensum per 31. Dezember 2015 wegen unbefriedigenden Geschäftsganges von 80 % auf 20 % reduzierte (vgl. auch Urk. 6/1 S. 1 und Urk. 6/3 S. 2),
der Ehemann der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (Urk. 6/3 S. 3 Ziff. 28, Urk. 6/10) und er mit einer Stammeinlage von Fr. 20‘000.-- über das gesamte Gesellschaftskapital verfügt, sodass ihm unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt,
der für die Kurzarbeitsentschädigung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG explizit statuierte Ausschluss von mitarbeitenden Ehegatten nach der vorerwähnten Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7) auch für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gilt und praxisgemäss von einer gleichermassen vorhandenen Missbrauchsgefahr auszugehen ist, die vorliegend primär in der Möglichkeit des Ehegatten, über eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung der Beschwerdeführerin zu bestimmen, zu erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3.2),
der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Ausschlusseigenschaft als (ehemals) mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person keine Arbeitslosenentschädigung zusteht, woran nichts ändert, dass sie selber als Arbeitnehmerin der Y.___ GmbH nie eine arbeitgeberähnliche Stellung in der besagten Gesellschaft bekleidete,
sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer Kritik an Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erschöpfen und nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen,
namentlich die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2, zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2015 vom 6. April 2016 E. 4.1),
die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, vorliegend nicht allesamt erfüllten Anspruchsvoraussetzungen abhängt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2009 vom 31. August 2009),
schliesslich auch aus der ab 14. April 2016 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3, Urk. 6/16 S. 2) nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten ist,
sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2016 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter