Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00091 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteilvom 25. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 18. Dezember 2013 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von insgesamt 520 Taggeldern (Urk. 6/60). Daraufhin beschied ihm diese mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/62), dass die im Jahr 2012 formlos erfolgte Festlegung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder rechtsbeständig beziehungsweise rechtskräftig sei und hierüber keine Verfügung mehr verlangt werden könne, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten werde. Sodann seien weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision noch der Wiedererwägung erfüllt, um auf den Entscheid zurückzukommen. Auf das Gesuch um Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werde nicht eingetreten. Die vom Versicherten am 5. Februar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/64) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/71) ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (Prozess AL.2014.00120, Urk. 6/82) den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 2. Juni 2014 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie das Gesuch von X.___ vom 18. Dezember 2013 materiell behandle und über die Höhe des Taggeldanspruchs entscheide.
In der Folge erliess die Arbeitslosenkasse am 9. Mai 2016 einen Einspracheentscheid (Urk. 6/85 = Urk. 2), mit welchem sie die gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 erhobene Einsprache des Versicherten vom 5. Februar 2014 abwies und festlegte, dass dieser in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. Juli 2012 bis 23. Juli 2014 Anspruch auf 400 Taggelder habe.
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Anerkennung eines Höchstanspruchs von 520 Taggeldern. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier unbestrittenermassen nicht zur Diskussion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.3 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).
Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschliessenden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungsverfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erhoben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn, wie bereits ausgeführt, der Einspracheentscheid ersetzt die Verfügung, so dass auch bei Aufhebung des Einspracheentscheids durch die Rechtsmittelinstanz keine Verfügung mehr existiert, die Grundlage für einen neuen Einspracheentscheid darstellen könnte.
2.2 Mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (Prozess AL.2014.00120; Urk. 6/82) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/71) auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6/60) um Ausrichtung von insgesamt 520 Taggeldern materiell behandle und über die Höhe des Taggeldanspruchs entscheide. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin keine neue Verfügung, sondern unmittelbar den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2 Mitte und S. 4 Ziff. 3).
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2) kann unter den gegebenen Umständen nicht von einer gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung (BGE 131 V 407) gesprochen werden. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Taggeldanspruch eine Verfügung und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten – gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 2.2 verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter