Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00099




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 10. Juli 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/I/1) und beantragte ab 1. Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/I/2). Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, vom 1. Juni 2013 bis 1. Juli 2015 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein. Das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, da alle Touren verloren gegangen seien und über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet werde (Urk. 8/I/2). Mit Verfügung vom 18. September 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juli 2015 mit der Begründung, der Versicherte habe beim Unternehmen Y.___ GmbH als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 8/I/3).

1.2    Nachdem die Gesellschafterversammlung am 24. November 2015 die Auf-
sung und Liquidation der Y.___ GmbH beschlossen hatte (Urk. 8/II S. 150 f.) wobei dies jedoch nicht im Handelsregister publiziert wurde (vgl. www.zefix.ch ) -, stellte der Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenent-schädigung (Urk. 8/II/1 f.). Mit Verfügung vom 5Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24November 2015, da der Lohnfluss nicht nachgewiesen sei und kein versicherter Verdienst berechnet werden könne (Urk. 8/II/3). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2016 Einsprache (Urk. 8/II/4). Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, bei der Prüfung des Dossiers sei aufgefallen, dass er beim Unternehmen Y.___ GmbH nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, und gab dem Versicherten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und eine Bestätigung der Löschung aus dem Handelsregister einzureichen (Urk. 8/II/5). Mit Urteil vom 6. April 2016 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet; mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 14. Juni 2016 eingestellt und die Gesellschaft in der Folge im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/II/6; www.zefix.ch). Nach weiteren Abklärungen wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache mangels nachgewiesenem Lohnfluss mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17Juni 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags-zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner-halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti-gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitrags-zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [Seco], Rz. B146).

    Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B147).

    Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz. 148).

1.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den vom Versicherten eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 einen Lohn ausbezahlt hätte. Der Lohnfluss könne vom Beschwerdeführer nicht genügend belegt werden. Für das Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen einreichen können. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 91‘200.-- brutto erhalten. Dies decke sich jedoch nicht mit dem deklarierten Lohn im IK-Auszug, wo lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 56‘935.-- ausgewiesen sei. Demnach könnten auch die Indizien wie die Lohnabrechnungen, die Steuerdeklaration für das Jahr 2014 noch der IK-Auszug den behaupteten Monatslohn von Fr. 7‘000.-- nachweisen. Da zudem keine klaren Buchhaltungsbelege vorlägen, welche einen Lohnfluss ausweisen würden, könne der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (Urk. 2, Urk. 7).


2.2    Demgegenüber wurde beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass die Y.___ GmbH über regelmässige namhafte Einkünfte verfügt habe (Gutschriften von der PostLogistics AG), und der Beschwerdeführer ausserdem infolge eines Unfallereignisses vom 27. Januar 2014 Taggeldleistungen zugesprochen erhalten habe, welche über die GmbH abgerechnet worden seien.

    Für die Buchhaltung sei das Unternehmen Z.___ AG zuständig gewesen. Im Rahmen der Abklärungen habe man nun festgestellt, dass diese Buchhaltungsunterlagen nur teilweise richtig seien. Unter anderem seien zwar die Löhne der Angestellten mit Zahlungen über das Bankkonto sowie für die Ehefrau mit Zahlungen über die Kasse erfasst worden. Es fehle indessen ein Konto, auf welchem die Privatbezüge des Beschwerdeführers erfasst worden wären. Auf entsprechende Anfrage bei der Buchhalterin sei mitgeteilt worden, es würden „keine weiteren Auskünfte“ erteilt.

    Es existiere offenbar kein Konto, welches festhalte, welche Leistungen der Beschwerdeführer selber erhalten habe. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sei einzig klar, dass er sich jeweils den Lohn aus den Kassabeständen bar ausbezahlt habe. Diese Kassabestände wiederum seien durch Barbezüge (Schalter und Automat) geäuffnet worden, was sich aus den Bankauszügen ergebe. Der Beschwerdeführer habe im Abklärungsverfahren Lohnabrechnungen ediert, welche teilweise den Vermerk „Betrag bar erhalten“ wie auch die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen würden. Es würden jeweils mehrere solche Abrechnungen pro Monat existieren. Das Total der abgerechneten Zahlungen ergebe im Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 82‘725.70.

    In der Lohnmeldung für das Jahr 2014 an die SVA Zürich vom 5. Februar 2015, der separaten Aufstellung für sämtliche Lohnbezüger und dem Lohnblatt des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 seien der Grundlohn von Fr. 7‘000.--, die Kinderzulagen von Fr. 400.-- wie auch die Taggeldleistungen erfasst, wobei unter Berücksichtigung der erfolgten Taggeldleistungen ein Abrechnungsbetrag von Fr. 56‘935.-- resultiert sei. Der Beschwerdeführer sei auch bei der A.___ Sammelstiftung BVG mit einem Gehalt von Fr. 7‘000.-- gemeldet und versichert gewesen.

    Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effektiv mit einem monatlichen Lohn von Fr. 7‘000.-- für die Y.___ GmbH tätig gewesen sei und sich durch Barbezüge alimentiert habe.

    Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 83‘391.-- deklariert worden sei. Diese Steuererklärung sei bereits am 24. März 2015 unterschrieben worden, während die Anmeldung beim RAV erst am 22. Dezember 2015 erfolgt sei. Es könne somit schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe irgendeine Absicht in Bezug auf das Erhältlichmachen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt. Dies umso mehr, als er im damaligen Zeitpunkt noch an den Weiterbestand seines Geschäfts geglaubt habe (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Arbeitsvertrag, datiert vom 1. April 2013, war der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2013 als Geschäftsführer/Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und es wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7‘000.-- vereinbart (Urk. 8/I S. 46 f.). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Mai 2015 belief sich der letzte Monatslohn des Beschwerdeführers auf Fr. 7‘000.-- (Urk. 8/I S. 55). Auch in den eingereichten Lohnabrechnungen wurde - mit Ausnahme für den Monat Januar 2014 (Urk. 8/II/4) - ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.-- aufgeführt (Urk. 8/I S. 34-43, 8/II/4, 8/II S. 120-134).

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung respektive für den Zeitraum vom 15. Septem-ber 2014 bis 15. April 2015 als Vorsitzender der Geschäftsführung und Mitgesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. www.zefix.ch ) eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, was den Beweiswert dieser Doku-mente, die von ihm – soweit sie unterzeichnet sind - selber unterschrieben wurden, grundsätzlich schmälert. Da eine derartige Konstellation naturgemäss eine Missbrauchsgefahr in sich birgt, sind an den Nachweis, dass der vereinbarte Lohn effektiv ausbezahlt wurde, strenge Anforderungen zu stellen. Wenn unter diesen Umständen der Lohn bar ausbezahlt wird, hat die Barauszahlung klar und eindeutig belegt zu sein und hat der Beschwerdeführer die sich aus dieser Zahlungsart ergebenden Beweisschwierigkeiten zu vertreten.

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnzahlungen seien jeweils in bar aus der Kasse erfolgt. Wie er jedoch selber darauf hinweist, ist aus den Buchhaltungsunterlagen nicht hinreichend klar ersichtlich, inwieweit Lohnzahlungen tatsächlich erfolgt wären. So wurden im Kassenkonto zwar diverse Buchungen für Löhne der Ehefrau des Beschwerdeführers erfasst sowie Buchungen für Spesen des Beschwerdeführers. Lohnbuchungen für den Beschwerdeführer wurden jedoch keine einzeln vorgenommen (vgl. Urk. 8/IV/5c).

    Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis erfolgter Barlohnzahlungen für die Monate Januar 2014 bis März 2015 Lohnabrechnungen ein, welche mit dem VermerkBetrag Bar erhalten“, gefolgt von der Unterschrift des Beschwerdeführers, versehen sind (Urk. 8/II/4, 8/II S. 120-122). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der erstmaligen Anmeldung Lohnabrechnungen (ohne Unterschrift) für die Monate Juni 2014 bis März 2015 eingereicht wurden (Urk. 8/I S. 34-43; Eingangsdatum 24. Juli 2015). Gemäss diesen im Juli 2015 eingereichten Lohnabrechnungen gelangten in den Monaten Juni 2014 bis November 2014 jeweils andere Nettolöhne zur Auszahlung als gemäss den im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingereichten Lohnabrechnungen (Juni 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 34] sowie Fr. 7‘416.75 [Urk. 8/II/4 S. 85]; Juli 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 35] sowie Fr. 7‘659.65 [Urk. 8/II/4 S. 71]; August 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 36] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 72]; September 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 37] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 73]; Oktober 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 38] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 75]; November 2014: Fr. 6‘562.85 [Urk. 8/I S. 39] sowie Fr. 6‘468.05 [Urk. 8/II/4 S. 74]). Weshalb es zu diesen unterschiedlichen Angaben bezüglich ausbezahlter Löhne kam, wurde beschwerdeweise nicht erläutert, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass jeweils mehrere Abrechnungen pro Monat existieren würden und die unterschiedlichen Lohnabrechnungen denn auch erneut eingereicht wurden (vgl. E. 2.2 und Urk. 3/4). Angesichts dieser Diskrepanzen erscheint nicht klar, welche Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten. Im Übrigen tragen die unterschriebenen Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2014 bis August 2014 als Druckdatum alle den 27. Oktober 2014 (Urk. 8/II/4 S. 71-72, 80-85), für die Lohnabrechnungen Januar 2015 bis März 2015 sind pro Monat jeweils zwei unterzeichnete Versionen derselben Lohnabrechnung, jedoch nicht mit derselben Unterschrift, in den Akten (vgl. Urk. 8/II/4 S. 77-79, 8/II S. 120-122) und die Lohnabrechnung für Januar 2014 ist schliesslich einmal mit dem Vermerk „Betrag Bar erhalten“, und einmal ohne diesen Vermerk unterzeichnet worden (Urk. 8/II/4 S. 80, 8/II S. 90).

    


    Auf dem Lohnausweis für das Jahr 2014 wurde schliesslich ein Nettolohn von Fr. 83‘391.-- angegeben (Urk. 8/II/4 S. 70). Wenn man jedoch alle auf den unterschriebenen Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 ausgewiesenen Nettolöhne zusammenzählt, würde ein Nettoeinkommen von Fr. 82‘725.70 resultieren (Urk. 8/II/4), womit auch diesbezüglich Diskrepanzen bestehen.

3.3    Vor diesem Hintergrund lässt sich somit nicht ermitteln, in welcher Höhe der Beschwerdeführer tatsächlich Lohnzahlungen erhalten hat.

    Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde, der SVA Zürich und der Pensionskasse Einnahmen deklariert hatte (vgl. Urk. 3/10 [Vorsorgeausweis 2014], Urk. 8/II/4 S. 65-70 [Steuererklärung inkl. Lohnausweis 2014], Urk. 8/II/13 [IK-Auszug 2014: die deklarierten Fr. 56‘935.-- ergeben zusammen mit den Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 27‘065.-- ein Bruttoeinkommen von Fr. 84‘000.--, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.--, vgl. Urk. 3/9]). Dabei handelt es sich höchstens um Indizien, welche keinen Lohnfluss zu beweisen vermögen.

3.4    Wie beschwerdeweise zu Recht ausgeführt wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit (Urk. 1 S. 6; unter Hinweis auf BGE 131 V 444).

    Da die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe jedoch dazu führt, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht exakt genug festlegen lässt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5), hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels hinreichend ausgewiesenem Lohnfluss zu Recht verneint.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 10). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler