Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00102




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Schetty



Urteil vom 19. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Zahlstelle 57.024

Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH

Beschwerdegegnerin




    Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2015 mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 verneint hat (Urk. 2),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Leistungszusprache beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2016 (Urk. 4), in die Eingaben der Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10, Urk. 13) sowie die weiteren Akten;


    in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

hinsichtlich der weiteren rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2),

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 nach Aufnahme einer finanziell zumutbaren Arbeit am 1. September 2015 keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten habe, so dass dementsprechend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 2),

der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er die Auszahlung der ihm zustehenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis und mit 25. September 2016 hätte erhalten sollen und seit über acht Monaten auf das Geld warte (Urk. 1);


in weiterer Erwägung, dass

aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit der Y.___ GmbH einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. September 2015 abschloss bei einem Basisbruttolohn von Fr. 6‘300.-- und einer Entlöhnung aufgrund der effektiv geleisteten Stunden (Urk. 5/124 ff., Urk. 5/87, Urk. 5/136),

der Beschwerdeführer in der Folge die Arbeit bei der Y.___ GmbH effektiv am 7. September 2015 aufnahm und im September 2015 139 Stunden leistete (Urk. 5/128); dies laut der aufliegenden Lohnabrechnung zu einem Bruttolohnanspruch von Fr. 6‘040.-- führte und eine Auszahlung von Netto Fr. 5‘303.85 zur Folge hatte (Urk. 5/130),

die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mit Schreiben vom 29. September 2015 erfolgte unter Hinweis auf den Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2015 (Urk. 5/137),

aufgrund des effektiven Arbeitsbeginns am 7. September 2015 und entsprechend der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 5/137) davon auszugehen ist, dass die Beendigung der Arbeitslosigkeit per 1. Oktober 2015 erfolgt und das per September 2015 erzielte Einkommen als Zwischenverdienst zu werten ist,

dabei entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 5/10) aufgrund der Taggeldabrechnung betreffend September 2015 belegt ist, dass das tatsächliche erzielte Einkommen (brutto Fr. 6‘040.--) über der dem Beschwerdeführer im September 2015 zustehenden Arbeitslosenentschädigung und sogar über dem versicherten Verdienst liegt (Fr. 5‘796.--, Urk. 5/29), was unbestritten blieb, so dass mangels Verdienstausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]; Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),

sofern man ausgehend vom vertraglichen Arbeitsbeginn am 1. September 2015 aufgrund des vereinbarten und erzielten Einkommens von einer Beendigung der Arbeitslosigkeit per 1. September 2015 ausginge, ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestünde,

dies in Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt;



erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrSchetty