Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2016.00106
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1974 geborene X.___ meldete sich am 15. Juni 2009 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, bei einem möglichen Stellenantritt ab August 2009. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. August 2009 bis zum 6. August 2011. Ab dem 1. Juni 2010 war der Versicherte für die Y.___ GmbH als Zügelmann tätig, wobei die Unia die geleisteten Einsätze – gestützt auf die Angaben des Versicherten - als Zwischenverdienst in die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung einfliessen liess. Mit Scheiben vom 2. Mai 2011 teilte die Unia dem Versicherten mit, dass am 20. April 2011 der Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschöpft worden sei. Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie der Steuerdaten des Versicherten für die Jahre 2010 und 2011 wurde in der Folge festgestellt, dass die Höhe des angerechneten Zwischenverdienstes nicht mit den genannten amtlichen Angaben übereinstimmte. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde für zu viel ausbezahlte Versicherungsleistungen betreffend die Monate Juni 2010 bis April 2011 ein Gesamtbetrag von Fr. 29‘835.20 zurückgefordert. Nach erfolgter Einsprache des Versicherten hielt die Unia mit Einspracheentscheid vom 20. September 2013 an ihrem Entscheid fest, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juni 2015 bestätigte; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. August 2015 nicht ein (Urk. 6/6 S. 2 und S. 5, Urk. 6/7).
Mit Schreiben vom 27. November 2015 stellte der damalige Vertreter des Versicherten ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (Urk. 6/25) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 fest (Urk. 6/73 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss den Erlass der Rückforderung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die mit den Zwischenverdienstbescheinigungen deklarierten Einkommen weit geringer gewesen seien, als die nachträglich von der Arbeitslosenkasse festgestellten, was der Beschwerdeführer bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt hätte erkennen müssen. Damit sei der gute Glaube hinsichtlich der Auszahlungen für die Monate Juni 2010 bis April 2011 nicht gegeben, so dass das Erlassgesuch abzuweisen sei und auf die Härtefallprüfung verzichtet werden könne (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er klar beweisen könne, dass bezüglich des erhaltenen Lohnes aufgrund der klaren Fehler nun alles korrigiert und nicht böswillig gehandelt worden sei. Er bitte, den Entscheid noch einmal zu bedenken, er müsse eine sechsköpfige Familie ernähren und würde sonst in grosse finanzielle Schwierigkeiten kommen (Urk. 1).
3.
3.1 Hinsichtlich der Frage der Rückforderung der für die Monate Juni 2010 bis April 2011 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 29‘835.20 kann vollumfänglich auf den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 20. September 2013 zu verwiesen werden (Urk. 6/5-7).
Entsprechend dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juni 2015 ist demnach per 2010 von einem Einkommen bei der Y.___ GmbH von Fr. 29‘700.-- und per 2011 von einem solchen von Fr. 60‘598.-- auszugehen (Urk. 6/6 S. 3-5). Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2010 bis 30. März 2012 bei der genannten GmbH angestellt (Urk. 6/188), so dass für die massgebende Zeitperiode per 2010 von einem erzielten Einkommen von Fr. 29‘700.-- auszugehen ist. Für die Zeitperiode von Januar bis April 2011 ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten Lohnabrechnungen ein Einkommen von Fr. 16‘313.50 (Urk. 6/209-212).
3.2 Der gemäss den Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Juni bis Dezember 2010 deklarierte Lohn beläuft sich demgegenüber auf Fr. 7‘012.50; für die Zeit von Januar bis April 2011 wurde ein Einkommen von Fr. 3‘962.50 ausgewiesen (Urk. 6/34-44). Die effektiv erzielten Einkommen liegen dabei um ein mehrfaches über den gemäss Zwischenverdienstbescheinigungen deklarierten, was dem Beschwerdeführer bei einem Mindestmass an Sorgfalt hätte auffallen müssen, zumal er bei der monatlichen Auszahlung jeweils problemlos feststellen konnte, dass er zum Teil gar ein höheres Einkommen als der versicherte Verdienst erzielte (so etwa für die Monate März und April 2011, in welchen jedem klar sein musste, dass neben dem den versicherten Verdienst übersteigenden Lohn noch über Fr. 2‘000.-- bzw. Fr. 3‘000.-- Arbeitslosenentschädigung zur Auszahlung gelangte (Urk. 6/209-210 und Urk. 6/12-13). Bei dieser Sachlage musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Arbeitslosenkasse für die Monate Juni 2010 bis April 2011 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausrichtet, so dass der gute Glaube bezüglich des Erhalts zu verneinen ist. Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann bei diesem Ausgang auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.
Zusammenfassend ist das Erlassgesuch mangels Gutgläubigkeit im Zusammenhang mit dem Erhalt der Arbeitslosenentschädigung abzuweisen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty