Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00112




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteilvom 23. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst, Rechtsanwalt Adrian Keller

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1968 geborene X.___ wurde nach Kündigung seiner letzten Anstellung am 25. Juli 2012 (Urk. 8/11) zu 100 % krankgeschrieben und bezog Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/10). Im März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13/6). Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Y.___ vom 8. Juni 2014 (Urk. 8/13/5) sowie einer ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 9. April 2015 (Urk. 8/13/8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 8/9/6) das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und damit einen Leistungsanspruch des Versicherten.

1.2    Am 14. März 2016 meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/12) und stellte am 16. März 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 18. März 2016 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten mangels Erfüllung der Beitragszeit beziehungsweise mangels eines Grundes für eine Befreiung davon (Urk. 8/8). Auf die Einsprache des Versicherten hin (Urk. 8/5) holte sie Auskünfte des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 8/7) und zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 8/13). Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 bestätigte die Kasse die Leistungsablehnung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung von 90 Taggeldern rückwirkend ab 14. März 2016, eventualiter um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Verwaltung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 23. August 2016 orientiert (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).




1.3    Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wird grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und somit ex post bestimmt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet den leistungsablehnenden Entscheid vom 25. Mai 2016 damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Gestützt auf dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 8. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass er ab 1. Juli 2014 für eine leidensangepasste (Teilzeit-) Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Im Verfahren bringt sie weiter vor, aus der rückwirkenden Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Beitragsrahmenfrist könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es fehle der Nachweis, dass der Beschwerdeführer die von der IV bescheinigte Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verwerten vermochte. Während der Beitragsrahmenfrist sei keine für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wesentliche Änderung eingetreten (Urk. 7 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, seit dem 21. August 2012 in Behandlung des Z.___ zu stehen und während der dort attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 kontinuierlich und engmaschig begleitet und behandelt worden zu sein. Demgegenüber habe der MEDAS-Gutachter in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 9. April 2015 festgehalten, dass er sich aufgrund der nun ein Jahr zurückliegenden Erstberichterstattung nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit äussern könne. Ausserdem wurde im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Prognose ausgegangen, weshalb auf das aktuellere Arztzeugnis vom 7. März 2016 des Z.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche seit dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 ergangenen fallrelevanten medizinischen Unterlagen beigezogen, womit fraglich sei, ob sie ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 5).

2.3    Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei steht fest, dass er innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (14. März 2014 bis 13März 2016) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; Urk. 8/11, Urk. 2, ferner Urk. 1). Zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (Krankheit) berufen kann.


3.

3.1    Laut Bericht des Z.___ vom 26. September 2013 an die Invalidenversicherung (Urk. 8/13/4/1-4) ist der Beschwerdeführer vergesslich, zieht sich zurück, ist aggressiv und leidet weiter unter negativem Denken und paranoiden Ideen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.):

-mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

-Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)

    Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei müde und antriebslos. Er könne sich nicht konzentrieren, sei aggressiv, streite viel bis hin zu Tätlichkeiten. In Stresssituationen habe er optische und akustische Halluzinationen. Er leide an Kreuzschmerzen, sei vergesslich und ertrage keine Menschenmengen. Die meiste Zeit sei er nur zu Hause und liege nur da. Gestützt darauf wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist attestiert.

3.2    Am 8. und 17. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Invalidenversicherung in der MEDAS Y.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/13/5 S. 18 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (lCD-10 F33.01/11), bestehend seit Juli 2012

2.Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), sich entwickelnd seit Juli 2012

3.Funktional erlebte/präsentierte/demonstrierte Schulterstörung links dominant, mit/bei

-in einer MRI-Untersuchung vom 11.01.12 beschriebenen Weichteilveränderungen, insgesamt für eine „Impingement-lrritation" sprechend

-objektiv in der rheumatologischen Untersuchung nicht definitiv befriedigenden Befunden zuordbar (keine Hinweise auf Rotatorenmanschettenpathologie, keine Atrophie der muskulären Systeme der oberen Extremität)

-auffälligen und auch entscheidend festzuhaltenden Diskrepanzen zwischen der spezifischen Befragung und den Untersuchungsergebnissen, verglichen mit dem Gebaren des Versicherten während der übrigen Expertise

-keinem Hinweis auf zugrundeliegendes spezifisch entzündliches rheumatologisches Geschehen

-keinem Hinweis auf kristalloides assoziiertes Geschehen

-formell beschriebenem »Ossikel/älteres Knochenfragment" im Bereich der lateralen Klavikula rechts, ohne weitere klinische Bedeutung

-sekundär unspezifischem demonstriertem/erlebtem Schmerzempfinden/Gebaren (es wird auf die genannten Diskrepanzen/Auffälligkeiten verwiesen)

4.Anamnestisch intermittierend erlebte „Kreuzschmerzen" unspezifischer/funktionaler Natur, mit/bei

-unauffälligem normalem Untersuchungsbefund der Wirbelsäule in der rheumatologischen Expertise

-radiologisch keinen Hinweisen auf spezielle Auffälligkeiten (alterskonforme Darstellung des unteren Achsenskeletts)

-keinen Hinweisen auf radikuläre Störungen

-keinen Hinweisen auf zugrundeliegendes spezifisches rheumatologisches Grundleiden

5.Misstritt" mit „Stauchung" des rechten Sprunggelenks auf der häuslichen Treppe zirka Mitte April 2014, mit/bei

-üblicher konservativer Behandlung mit lokalen Massnahmen

-in der Expertise Druckdolenz und leichte Schwellung über dem medialen Kapselbandapparat (als Hinweise einer nicht höhergradigen „Zerrung" dieser Strukturen)

-keinem Hinweis auf Frakturgeschehen

-aus prognostischer Sicht keiner weiteren Bedeutung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

6.Verdacht auf akzentuierte (impulsive/narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), wahrscheinlich bestehend seit der Adoleszenz

7.Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt

8.Leichtgradige Adipositas, BMI 30,8

9.Kreuzbandoperation 1995

-aktuell keine aktiven residualen Befunde/Störungen mehr

10.Zustand nach Rippen- und Mandibulafraktur 1997

-aktuell keine residualen Störungen mehr

    Weiter führten die Gutachter aus, sowohl aus rheumatologischer als auch aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/5 S. 22). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Eindruck entstanden, als wenn die Bemühung um eine anderweitige Arbeitstätigkeit nach der Kündigung für den Beschwerdeführer undenkbar gewesen sei, er in der Kränkung verharrt habe und sich in die depressive Erkrankung geflüchtet habe (Urk. 8/13/5 S. 24). Bis zum Kündigungszeitpunkt sei er über einen langen Zeitraum in ungelernten Anstellungen berufstätig gewesen. Seit der unerwarteten Kündigung sei er aus psychischen Gründen aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/13/5 S. 26). Im Zeitpunkt der Untersuchung (17. April 2014) habe er sich seit dem 18. Februar 2014 zum zweiten Mal in der A.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Ein Austritt, beziehungsweise Übertritt in ein teilstationäres Behandlungssetting sei in der zweiten Aprilhälfte 2014 geplant gewesen. Auf funktioneller Ebene seien aktuell maximal mittelgradige Beeinträchtigungen festzuhalten. Diese seien einerseits vor dem Hintergrund der depressiven Erkrankung, andererseits jedoch auch vor der persönlichkeitsimmanenten Akzentuierung zu diskutieren. Bei der Beurteilung der Funktionalität seien die Rückmeldungen aus der während des aktuellen stationären Aufenthaltes erfolgten Arbeitstherapie berücksichtigt worden. Zumindest seit dem 18. Februar 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zukünftig sei nach dem aktuell geplanten Übertritt in ein teilstationäres Setting von einer zumindest vorübergehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Prinzipiell erscheine in Zusammenschau der Unterlagen, der Anamnese und der Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht mittelfristig (in etwa vier bis sechs Wochen) eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem reduzierten Pensum von zirka 50 %, denkbar. Das Pensum wäre im Verlauf der nachfolgenden drei Monate unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Begleitung auf versuchsweise 100 % zu steigern (Urk. 8/13/5 S. 27 f.). Medizinisch-theoretisch wäre dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zumutbar; dabei könnte spätestens ab dem 1. Juli 2014 mit einer Reintegration begonnen werden. Dies allerdings schrittweise und aufbauend, so dass innert eines halben Jahres die volle Arbeitsfähigkeit wieder erzielt werden könnte (Urk. 8/13/5 S. 29 f.). Zusammengefasst attestierten die Gutachter der MEDAS mit Bezug auf die hier fragliche Zeit ab 14. März 2014 (E. 2.1 hievor) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis spätestens 30. Juni 2014 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014 mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums in sechswöchentlichen Abschnitten, so dass spätestens per 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (Urk. 8/13/5 S. 30).

    An dieser Beurteilung hielt der psychiatrische Gutachter auch nach Einsicht in den Austrittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 fest, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 25. April 2014 in stationärer Behandlung befunden hatte (vgl. dazu auch Urk. 8/13/5 S. 8). Zur Begründung führte er in der am 28. Mai 2014 erstatteten Ergänzung seines Teilgutachtens (Urk. 8/13/5/68-69) aus, durch den stationären Aufenthalt sei es zu einer Besserung des Zustandsbildes gekommen. Zur Arbeitsfähigkeit fänden sich keine Hinweise. Die Einschätzung des Schweregrades sei auch anhand dieses Berichts nur bedingt nachvollziehbar. Der psychische Befund bei Eintritt beschreibe insgesamt kein schweres depressives Zustandsbild. Auch in der Verlaufsbeschreibung erschliesse sich ein schweres depressives Zustandsbild nicht kongruent.

3.3    Am 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/13/7) diagnostizierte Dr. B.___ eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Weiter gab er an, die depressive Störung müsse als mindestens mittelschwer bis gar schwer eingestuft werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer psychomotorisch und kognitiv ziemlich stark beeinträchtigt. Es könne unter den gegebenen Umständen durchaus nachvollzogen werden, dass er nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu bringen und er daher als voll arbeitsunfähig habe eingestuft werden müssen. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Störung kognitiv und psychomotorisch nicht in der Lage sei, eine genügende Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen. Zurzeit werde er auch teilstationär in einer Tagesklinik betreut. Es sei zurzeit noch nicht absehbar, wann diese Behandlung verändert werde. Der Beschwerdeführer werde seit 26. Juli 2012 als voll arbeitsunfähig eingestuft. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben erscheine dies nachvollziehbar.

3.4    Am 9. April 2015 nahm der psychiatrische Konsiliararzt der MEDAS unter anderem auf die neu eingegangenen Beurteilungen von Dr. B.___ (vgl. vorne E. 3.3) sowie der Behandler im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse vom 24. November 2014 Stellung (Urk. 8/13/8). Am Gutachten von Dr. B.___ bemängelte er, dieser habe seine Einschätzung des dargestellten Zustandsbildes als schwer depressiv nicht begründet. Weiter fänden sich zur Erläuterung des geäusserten Verdachts auf Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) keine weiteren Ausführungen ausser dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer „möglicherweise […] tatsächlich emotional instabile Verhaltensweisen“ aufweise. Die Begründung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus „versicherungsmedizinischer Sicht“ auf dem Boden der gestellten Diagnosen erfolgt, ohne diese Einschätzung aus funktioneller Sicht weiter auszuführen (Urk. 8/13/8 S. 8 f.).

    Zu der von den Ärzten des Z.___ geäusserten Kritik (vgl. dazu Urk. 8/13/8 S. 4 f.) führte der Gutachter aus, nicht beurteilen zu können, inwiefern die dort diagnostizierte schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen am 24. November 2014 vorgelegen habe. Seine Beurteilung einer leichten bis mittelgradigen depressiven Ausprägung ohne psychotische Symptome im Rahmen einer als rezidivierend gewerteten depressiven Störung sei fremdanamnestisch durch den ihn während der Hospitalisation behandelnden Arzt untermauert worden, der von einer Teilremission einer bei Eintritt schweren depressiven Symptomatik gesprochen habe. Weiter sei im Austrittsbericht der A.___ vom 22. April 2014 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden, wobei es sich dabei um die Eintrittsdiagnose gehandelt haben müsse, denn bei einer persistierenden schweren depressiven Symptomatik wäre die angegebene, im Verlauf erfolgte Aktivierung des Versicherten sowie der Übertritt in ein teilstationäres Setting eher zu verneinen gewesen (Urk. 8/13/8 S. 12). Abschliessend stellte der Gutachter fest, dass ihm keine Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich seien. Gegebenenfalls sei angesichts des nunmehr langen zeitlichen Verlaufs eine erneute psychiatrische Begutachtung zu erwägen (Urk. 8/13/8 S. 15).

3.5    Mit ärztlichem Zeugnis der Ärzte des Z.___ vom 7. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. März 2014 bis 6. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 7. März 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/6/4).

3.6    Gestützt auf diese medizinischen Akten erwog die IV-Stelle in der einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinenden Verfügung vom 9. März 2016, die somatischen Beeinträchtigungen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychischen Einschränkungen seien überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Probleme (Kündigung der Arbeitsstelle, Eheprobleme) ausgelöst worden und begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Januar 2015 noch der Behandlung in der Sportklinik im Juni 2015 seien aus versicherungsmedizinischer Sicht neue, bisher unberücksichtigt gebliebene medizinische Faktoren zu entnehmen (Urk. 9/6).

    Diese Verfügung blieb seitens des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers unbeanstandet. Er muss sich daher die rechtskräftige Erkenntnis entgegenhalten lassen, dass bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. März 2016 (BGE 130 V 445 E. 1.2) keine Erwerbsunfähigkeit von über 40 % vorgelegen hat und somit eine Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit sowie die Erfüllung der Beitragszeit möglich und zumutbar gewesen wäre.

    Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde eine nähere Betrachtung der medizinischen Unterlagen zu keinen anderen Ergebnis führen.


4.

4.1

4.1.1    Gegen das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 wendet der Beschwerdeführer ein, die dortige Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei im Sinne einer Prognose von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Aus heutiger Sicht sei somit auf die retrospektive Beurteilung im Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 abzustellen (Urk. 1 S. 4).

4.1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.1.3    Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 (E. 3.2) lediglich um eine Prognose handelt. Denn der Beschwerdeführer wurde am 8. April internistisch und am 17. April 2014 rheumatologisch sowie psychiatrisch untersucht (Urk. 8/13/5 S. 1). Dabei äusserte sich der psychiatrische Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zu seiner Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sehr vorsichtig. So ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2014 aus, somit gut drei Monate nach dem gegen Ende April 2014 geplanten Übertritt von der stationären in eine tagesklinische Behandlung. Hernach hätte eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums unter Beibehaltung der engmaschigen therapeutischen Begleitung auf versuchsweise 100 % folgen sollen (Urk. 8/13/5 S. 28).

    Angesicht der während der Begutachtung in der MEDAS erhobenen Befunde ist jedoch davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter zugunsten des Beschwerdeführers für die Empfehlung eines derart vorsichtigen Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben entschied. Die gutachterliche Einschätzung wird untermauert durch die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___, wonach sich sein Zustand durch die tagesklinische Behandlung deutlich beruhigt habe (Urk. 8/13/7/2-4 je Mitte). Aus welchen Gründen Dr. B.___ trotz der subjektiv geschilderten Verbesserung eine solche aufgrund der objektiven Befunde ausdrücklich verneinte (Urk. 8/13/7/4 unten), ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine undifferenzierte Bescheinigung einer weiter anhaltenden 100%igen Arbeitsfähigkeit die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bei der Begutachtung keinen Dolmetscher beizog, was zu Verständigungsschwierigkeiten führte (Urk. 8/13/3). Durch diesen Mangel wird rechtsprechungsgemäss der Beweiswert der betreffenden Expertise regelmässig erheblich herabgesetzt (BGE 140 V 260 E. 3.3.2).

    Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erst im März 2016, somit mehr als 1 ½ Jahre später, auf Stellensuche begab, vermag ebenfalls keine weiterdauernde volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Vielmehr ist die Aufnahme der Stellensuche als Reaktion auf die Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung mit  unangefochten gebliebener  Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 9/6) anzusehen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch die Ärzte des Z.___ zeitgleich mit der Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung beziehungsweise mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung von einem Tag auf den anderen nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird (E. 3.5), lässt an der früheren vollständigen Krankschreibung während mehr als 3 ½ Jahren zweifeln. Dieses einfache und unbegründete Attest reicht somit  selbst im Zusammenhang mit dem vor Beginn der Beitragsrahmenfrist erstellten, ausführlicheren Bericht vom 26. September 2013 (E. 3.1)  nicht aus, um eine über den 1. Juli 2014 hinaus dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

4.1.4    Bei dieser Aktenlage ist eine die Erfüllung der Beitragszeit verunmöglichende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. Juni 2014, somit während etwa 3 ½ Monaten ausgewiesen. Mit Bezug auf die Zeit ab dem 1. Juli 2014 liegen bei den Akten keine aussagekräftigen medizinischen Stellungnahmen.

4.2

4.2.1    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

4.2.2    Angesichts der zum Beweis eines Befreiungsgrundes ungenügenden Aktenlage (E. 4.1) macht der der Beschwerdeführer geltend, im Verfahren vor der Invalidenversicherung verschiedene zusätzliche Arztberichte und Beweismittel betreffend Behandlungen nach der Begutachtung in der MEDAS eingereicht zu haben, und deutet auf möglicherweise vorhandene, nicht invalidisierende temporäre Arbeitsunfähigkeiten hin (Urk. 1 S. 4 f.).

4.2.3    Es trifft zu, dass in den bei den Akten liegenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invalidenversicherungsverfahren neuere ärztlichen Berichte genannt und bei der Invalidenversicherung eingereicht wurden. Als der Beschwerdefüherer jedoch von der Beschwerdegegnerin am 7. und am 13. April 2016 aufgefordert wurde, eine ärztliche Bescheinigung für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit während der Beitragsrahmenfrist nachzureichen (Urk. 8/6-7), stellte er ihr lediglich das unbegründete Arztzeugnis des Z.___ vom 7. März 2016 zu (E. 3.5).

    Wenn er nun sowohl im Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) auf die Einreichung der weiteren, sich offensichtlich in seinem Besitze befindenden Dokumente verzichtet hat, ist anzunehmen, dass darin nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde. Mit anderen Worten bezweifelte er selbst deren Eignung als Beweismittel für die vor dem hiesigen Gericht strittige Frage. Eine ausdrückliche Krankschreibung in diesen Arztberichten wäre darüber hinaus in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 (Urk. 3/4) sowie 18. Januar 2016 (Urk. 3/5) im Invalidenversicherungsverfahren erwähnt worden, was indessen unterblieb. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass in den Stellungnahmen der Ärzte des Z.___ vom 24. November 2014 (teilweise wiedergegeben in Urk. 8/13/8 S. 4 ff.) und 29. Juni 2015 (vgl. dazu Urk. 3/4 S. 2) offenbar hauptsächlich Kritik am MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2014 sowie der ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 9. April 2015 geübt wurde. Diese Parteiergreifung seitens der Behandler spricht gegen eine objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Berichten des Z.___, womit deren Beweiswert zusätzlich geschmälert wird. Sie eignen sich somit a priori nicht zur Erstellung einer für die Belange der Arbeitslosenversicherung genügenden weiterdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sah auch die IV-Stelle eine nach der Begutachtung in der MEDAS eingetretene Verschlechterung als nicht erwiesen an und verzichtete auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/13/9 S. 5 f.).

    Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neueren Berichte eine oder mehrere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten von insgesamt mindestens zwölf Monaten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermögen, weshalb sowohl auf deren Beizug im vorliegenden Verfahren als auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).


5.    Zusammenfassend ist während der vom 14. März 2014 bis 13. März 2016 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner