Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00116 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 23. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann
walder anwaltskanzlei AG
Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war seit Januar 2000 als Servicetechniker Heizung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/104). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 20. November 2014 fristlos aufgelöst, nachdem der Versicherte der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 7/15). Am 5. Januar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/37) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/119). Die Arbeitslosenkasse Unia eröffnete eine vom 5. Januar 2015 bis 4. Januar 2017 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 7/157 ff.). Vom 14. April bis 27. April 2015 befand sich der Versicherte wegen Suchtproblemen (Alkohol) in stationärer Behandlung in der Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/17 f., Urk. 7/58 S. 4 f.). Ab dem 1. Mai 2015 war der Versicherte sodann in Untersuchungshaft. Gemäss Abmeldebestätigung des RAV vom 11. Mai 2015 wurde der Versicherte deshalb per Ende April 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/58 S. 4). Nachdem der Versicherte am 20. Mai 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war (Urk. 7/19), meldete er sich am 22. Mai 2015 erneut zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 7/39, 7/111, 7/140). Aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen durch den Versicherten (wiederholtes Fernbleiben bei Beratungsgesprächen, arbeitsrechtliche Massnahme nicht angetreten, fehlende Arbeitsbemühungen im Juni und Juli 2015), welche mittels Einstelltagen sanktioniert wurden (vgl. Urk. 7/85, 7/89, 7/91, 7/93; vgl. auch Urk. 7/78 und 7/139), überwies das RAV die Sache am 29. September 2015 zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das AWA (Urk. 7/1 f.). Die Taggeldzahlungen wurden daraufhin eingestellt (Urk. 7/2). Zur Klärung der Vermittlungsfähigkeit forderte das AWA den Versicherten mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 auf, einen Fragebogen auszufüllen sowie das Formular zur Entbindung seines Hausarztes von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterschreiben (Urk. 7/5 ff.). Nachdem der Versicherte auch auf Ermahnung hin nicht darauf reagiert hatte (Urk. 7/9 ff.), verneinte das AWA mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten rückwirkend seit dem 5. Januar 2015 (Urk. 7/3). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 teilte der Vater des Versicherten mit, sein Sohn sei seit dem 4. Dezember 2015 wieder in Untersuchungshaft und ab dem 15. Dezember 2015 in einer Therapie in der Klinik A.___; nach erfolgter Therapie werde er sich neu anmelden (Urk. 7/99, 7/97 f.). Gegen die Verfügung des AWA vom 7. Dezember 2015 liess der Versicherte am 18. Januar 2016 Einsprache erheben (Urk. 7/25; ergänzt am 10. Februar 2016, Urk. 7/22). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 hiess das AWA die Einsprache insoweit gut, als es die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem 1. Juni 2015 verneinte (Urk. 2).
1.2 Aufgrund der Verfügung vom 7. Dezember 2015 forderte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 die in der Zeit vom 5. Januar bis 30. September 2015 ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 20‘651.25 vom Versicherten zurück (Urk. 7/27). Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ebenfalls Einsprache, woraufhin die Arbeitslosenkasse Unia mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die Sistierung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Vermittlungsfähigkeit beschlossen habe (Urk. 1 S. 4).
2. Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 24. Mai 2016 erhob der Versicherte am 29. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, seine Vermittlungsfähigkeit sei auch nach dem 1. Juni 2015 zu bejahen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Angelika Häusermann zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
1.2 Ungenügende Arbeitsbemühungen können nicht nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nach sich ziehen, sondern auch zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen). Auf fehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unternommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2). Zu bejahen sind solche Gründe bei fortdauernd ungenügenden Suchbemühungen, insbesondere wenn zuvor bereits Einstellungen wegen mangelhaften Arbeitsbemühungen erfolgten. Auch die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Beschränkung der Suchbemühungen auf den bisherigen Berufsbereich trotz fehlender Anstellungschancen kann die Verneinung der Vermittlungsunfähigkeit und damit den Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosentaggelder rechtfertigen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2348 f. Rz 272 f. mit zahleichen Hinweisen auf die Praxis).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner erwog, zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei der Beschwerdeführer seinen Pflichten insoweit nachgekommen, als er die vereinbarten Termine entweder wahrgenommen oder aus einem entschuldbaren Grund abgesagt beziehungsweise sich entschuldigt habe. Bis Ende Mai 2015 habe der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Zeiten vom 14. bis 27. April 2015, als er vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sowie vom 1. bis 20. Mai 2015, als er in Untersuchungshaft gewesen sei, und somit von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen sei – Arbeitsbemühungen nachgewiesen, welche vom RAV als genügend beurteilt worden seien. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht allen seinen Pflichten nachgekommen. So sei er der Weisung des RAV zur Einreichung des Formulars „Bescheinigung Kinderbetreuung“ nicht fristgerecht nachgekommen, wobei diesem Versäumnis mit einer Sanktion Rechnung getragen worden sei. Insgesamt rechtfertige sich daher bis Ende Mai 2015, auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit, keine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit (Urk. 1 S. 5).
Ab Juni 2015 zeichne sich jedoch ein anderes Bild ab. Der Beschwerdeführer habe zwar im Gespräch vom 4. Juni 2015 als auch am 21. September 2015 angegeben, wieder eine Arbeit aufnehmen zu wollen. Eine bloss verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft genüge jedoch nicht. Diese müsse sich auch im Verhalten wiederspiegeln, so auch in den Arbeitsbemühungen und dem Erfüllen der Kontrollvorschriften. Zudem müsse der Beschwerdeführer in der Lage sein, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen, so wie dies ein Arbeitgeber üblicherweise erwarte. Die gebuchte arbeitsmarktliche Massnahme „AVIG Strategiekurs C, Starter“ vom 17. Juni bis 13. Juli 2015 sei vom Beschwerdeführer nicht angetreten worden. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer für den ersten Kurstag am 17. Juni 2015 wegen einer Therapie, welche gemäss Protokolleintrag vom 24. August 2015 zweimal wöchentlich stattgefunden habe, abgemeldet habe. Danach habe er sich aber nicht wieder beim Kursanbieter gemeldet und sei dem zweiten und dritten Kurstag (18. und 19. Juni 2015) unentschuldigt ferngeblieben. Dem Protokolleintrag vom 22. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Mailanfrage seiner RAV-Beraterin nicht reagiert habe und telefonisch auch nicht zu erreichen gewesen sei. In der Folge habe die arbeitsmarktliche Massnahme abgebrochen werden müssen. Das Fernbleiben vom Kurs habe der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 24. August 2015 damit begründet, dass er Anfangsschwierigkeiten bei der Therapie gehabt habe. Die Vermittlungsfähigkeit beinhalte nicht nur, dass der Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, sondern dass er auch bereit und in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten arbeitsmarktlichen Massnahme offenbar nicht bereit und in der Lage gewesen. Seit Juni 2015 sei der Beschwerdeführer sodann auch seinen weiteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen. So würden für die Kontrollperioden Juni, Juli, September, Oktober und November 2015 bis heute keine Nachweise für Arbeitsbemühungen vorliegen. Zwar sei der Beschwerdeführer vereinzelt einigen Pflichten nachgekommen. So habe er für den Monat August 2015 genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die Beratungsgespräche vom 4. Juni und 24. August 2015 wahrgenommen. Den weiteren geplanten Beratungsgesprächen vom 14. Juli 2015, 15. September und 29. September 2015 sei der Beschwerdeführer jedoch ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. In den sechs Monaten seit dem 1. Juni 2015 bis zur Abmeldung per Ende November 2015 aufgrund der erneuten Untersuchungshaft und der Therapie in der Klinik A.___ habe der Beschwerdeführer somit für fünf Monate keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, die geplante arbeitsmarktrechtliche Massnahme nicht besucht und sei wiederholt den Terminen der Kontroll- und Beratungsgespräche ferngeblieben. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 nicht mehr bereit und in der Lage gewesen sei, seinen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäss nachzukommen. Die Vermittlungsfähigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher ab dem 1. Juni 2015 zu verneinen (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Beschwerdeweise wurde demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht, die Vermittlungsfähigkeit könne nicht nachträglich verneint werden. Allfälligen Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer seien mit den verfügten Einstelltagen bereits Rechnung getragen worden. Es würde gegen Treu und Glauben und den Vertrauensschutz verstossen, wenn er für dasselbe Verhalten durch die rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ein zweites Mal sanktioniert würde. Die nachträgliche und rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit verstosse auch gegen Treu und Glauben und den Vertrauensschutz, da die Umstände, aufgrund derer im Entscheid die Vermittlungsfähigkeit ab Juni 2015 verneint werde, bereits im Zeitpunkt der Auszahlung aktenkundig gewesen seien.
Des Weiteren wurde vorgebracht, die rechtsbeständigen Leistungsausrichtungen könnten nur in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig gewesen seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gründe, weshalb die Leistungsausrichtung zweifellos unrichtig gewesen sei, bringe der Beschwerdegegner jedoch keine vor. Ausserdem sei die Berichtigung für den Beschwerdegegner beziehungsweise die Arbeitslosenkasse auch nicht von erheblicher Bedeutung, jedoch sehr wohl für den Beschwerdeführer (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle (vorliegend: dem AWA) zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist (sogenanntes Zweifelsfallverfahren). Im Rahmen dieses Zweifelsfallverfahrens hat das AWA einzig zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt oder nicht, wobei sie diese auch rückwirkend verneinen kann. Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung des AWA bezüglich Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenkasse bindend. Hat die Arbeitslosenkasse für einen Zeitraum bereits Taggelder ausbezahlt, für welche zufolge des negativen rechtskräftigen Entscheids des AWA im Zweifelsfallverfahren die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen, weshalb die Arbeitslosenkasse diese zurückzufordern hat. Dies darf sie nach der Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Wiedererwägungs- oder Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zutrifft, hat das AWA weder zu prüfen noch zu entscheiden; denn im Zweifelsfallverfahren geht es weder um eine Wiedererwägung noch um allfällige Rückforderungen, sondern einzig um die – unter Umständen rückwirkende – Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ulrich Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 361 mit Hinweis auf BGE 126 V 399).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung) gegeben sind, sondern es ist einzig zu klären, ob das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht ab Juni 2015 verneint hat. Dabei ist sowohl die objektive Vermittlungsfähigkeit als auch die Vermittlungsbereitschaft (subjektive Vermittlungsfähigkeit) zu prüfen.
3.2
3.2.1 Was die objektive Vermittlungsfähigkeit betrifft, kann entgegen den Erwägungen des Beschwerdegegners gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass diese bereits ab Juni 2015 nicht mehr gegeben war. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 mitteilte, er sei (zweimal wöchentlich) im Entzug und seine Anfangsschwierigkeiten hätten zum Fernbleiben vom Kurs geführt (Urk. 7/58 S. 2). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Juni 2015 war ausserdem unter „vermittlungsrelevante Erschwernisse“ eine instabile gesundheitliche Situation vermerkt worden sowie, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei und sich bis September die gesundheitliche Situation stabilisieren sollte (Urk. 7/58 S. 2 f.). Dass jedoch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit resp. Unfähigkeit, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, vorlag, ergibt sich nicht aus den Akten. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsatteste liegen keine vor. Im Übrigen kam der Beschwerdeführer im August 2015 seinen Pflichten bezüglich Arbeitssuche auch wieder vollumfänglich nach (Urk. 7/67) und nahm im Juni und August 2015 Beratungsgespräche mit seiner RAV-Beraterin wahr (Urk. 7/58 S. 2. ff., 7/49).
3.2.2 Was die Vermittlungsbereitschaft betrifft, so kann die wiederholte Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten dazu führen, dass von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft auszugehen ist. Dies kann jedoch nicht leichthin angenommen werden (vgl. E. 1.2). Vorliegend kam der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Stellensuche im August 2015 noch in genügendem Ausmass nach. Ausserdem hatte er im Juni und August noch Beratungsgespräche mit seiner RAV-Beraterin (E. 3.2.1). Auch ab Juni 2015 waren somit noch gewisse Anstrengungen des Beschwerdeführers festzustellen. Von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft kann angesichts dieser Bemühungen nicht bereits ab Juni 2015 ausgegangen werden.
Letztmals fand ein Gespräch mit der RAV-Beraterin am 21. September 2015 statt (vgl. Urk. 7/58 S. 1). In der Folge kam der Beschwerdeführer nicht ans Beratungsgespräch vom 29. September 2015 (Urk. 7/58 S. 1) und reichte auch keine Arbeitsbemühungen mehr ein. Seit Ende September 2015 sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers mehr dokumentiert, wonach er noch arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen wäre. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, ab Ende September 2015 von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft auszugehen. In der Verfügung vom 7. September 2015, mit welcher der Beschwerdeführer für das Fernbleiben bei der gebuchten arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 17. Juni 2015 mit 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, wurde ihm denn auch angekündigt, dass bei wiederholter Verletzung von gesetzlichen Pflichten (wie bspw. versäumten Beratungsgesprächen) die Vermittlungsbereitschaft beziehungsweise –fähigkeit fraglich sei und dies dazu führen könne, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werde (Urk. 7/85). Nachdem er daraufhin am 29. September 2015 trotzdem erneut nicht zum Beratungsgespräch erschien, erscheint eine Verneinung der Vermittlungsbereitschaft ab Ende September 2015 auch verhältnismässig.
Da somit ab Ende September 2015 mangels Vermittlungsbereitschaft keine Vermittlungsfähigkeit mehr bestand, ist vorliegend ohne Relevanz, dass im weiteren zeitlichen Verlauf auch die objektive Vermittlungsfähigkeit zu verneinen gewesen wäre: Gemäss Angaben seines Vaters war der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 erneut in Untersuchungshaft (Sachverhalt E. 1.1). Gemäss Protokoll der Sozialbehörde B.___ vom 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann am 25. Dezember 2015 in komatösem Zustand ins Spital C.___ eingeliefert, auf der Intensivstation in ein künstliches Koma versetzt und befand sich ab dem 14. Januar 2016 in der Z.___ AG (Urk. 11/8).
3.3 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung erst ab Oktober 2015 zu verneinen ist.
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine sogenannte negative Verfügung handelt, welche der aufschiebenden Wirkung von vorneherein nicht zugänglich gewesen wäre (vgl. BGE 126 V 407).
5.
5.1 Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 11/8), weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Angelika Häusermann eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.2 Rechtsanwältin Häusermann machte mit Honorarnote vom 11. November 2016 (Urk. 14) einen Gesamtaufwand von 11 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 71.05 geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist und Rechtsanwältin Häusermann im Übrigen bereits im Einspracheverfahren unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war (vgl. Urk. 2), nicht als angemessen. Vorliegend können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für die zusätzlichen Eingaben bezüglich Substantiierung der Bedürftigkeit sowie Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von rund Fr. 1‘700.--.
Zur Hälfte erfolgt die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse und zur anderen Hälfte hat der Beschwerdegegner die Entschädigung wegen teilweisen Unterliegens zu leisten.
5.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Angelika Häusermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Mai 2016 festgestellt wird, dass die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Zürich, mit Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angelika Häusermann
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse, C.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler