Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00118




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. August 2013 als Geschäftsführer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/6). Am 24. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 2 S. 1) und beantragte am 30. Oktober 2013 Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2013 (Urk. 7/1). Ausserdem meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 4). Ab der Kontrollperiode Januar 2014 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500.-- (des zu jenem Zeitpunkt maximal möglichen versicherten Verdiensts) aus (vgl. Urk. 2 S. 4). Mit Vorbescheid vom 10. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2013, einer ganzen Rente ab Januar 2014 und einer halben Rente ab Januar 2015 in Aussicht (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte die ALK fest, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. September 2015 Fr. 6‘839.-- betrage (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 verneinte die ALK die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter setzte sie den versicherten Verdienst vom 24. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 6‘839.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem hielt die ALK fest, dass der Versicherte für die Monate Januar 2014 bis August 2015 für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total netto Fr. 88‘170.65 rückerstattungspflichtig sei (Dispositiv-Ziffer 3). Von dieser Rückforderung würden dabei Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 und Fr. 34‘702.55 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 7/72). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten im mit Vorbescheid vom 10. August 2015 angekündigten Umfang eine Invalidenrente zu (Urk. 7/76-78). Gegen die Verfügung der ALK vom 6. Januar 2016 erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/82; vgl. auch Einspracheergänzung vom 9. März 2016, Urk. 7/85), welche die ALK mit Entscheid vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) abwies. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die ALK die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2016 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei der Einspracheentscheid Nr. 85 der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2016 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers besteht für die Monate Januar 2014 bis August 2015 zufolge des von der Beschwerdegegnerin behaupteten zu viel ausbezahlten Betrages von total netto Fr. 88‘170.65.

3. Es sei festzustellen, dass die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnungen gemäss Ziffer 4 des heute angefochtenen Einsprache-entscheides Nr. 85 unzulässig sind.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Vorleistungspflichtig ist unter anderem die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).


1.2

1.2.1    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

1.2.2    Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV). Es handelt sich dabei um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Für die Arbeitslosenkasse massgebend ist der Verdienst, den die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hatte (Lohn vor der Invalidität) und nicht das von der Invalidenversicherung festgelegte Einkommen, das die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Rz. C26).

    Stellt eine andere Sozialversicherung im Laufe der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug rückwirkend einen Invaliditätsgrad fest, muss der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit angepasst werden – unabhängig davon, ob der festgestellte Invaliditätsgrad zu einem Rentenanspruch führt. Bereits aufgrund des Vorbescheids der Invalidenversicherung hat
eine allfällige Anpassung des versicherten Verdienstes zu erfolgen. Die Anpassung erfolgt ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Rente besteht (AVIG-Praxis ALE, Rz. C29).

1.3

1.3.1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht.

    Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 133 V 524 E. 5, 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.3.3    Gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG können Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden. Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG).

1.3.4    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).

1.4    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gemäss den rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle vom 18. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 50 %, von Januar bis Dezember 2014 100 % und ab Januar 2015 erneut 50 % betrage. Wie im Falle von Rentenzusprachen vorgesehen, sei der versicherte Verdienst daher rückwirkend an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst worden. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. September 2015 habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. September 2015 auf Fr. 6‘839.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der dem versicherten Verdienst zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen bislang nie Beanstandungen angebracht, so insbesondere auch nicht innert der ersten 90 Tage nach der ersten Abrechnung. Aus diesem Grund seien die Berechnungsgrundlagen des versicherten Verdienstes rechtskräftig, nicht mehr zu überprüfen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Information halber sei aber noch auf die Berechnung aufmerksam zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend auf den Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungsverhältnisses, das heisse September 2012 bzw. März 2013 bis August 2013, abgestellt und sei von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'677.10 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ausgegangen. Für die Zeit vom 24. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 sowie ab dem 1. Januar 2015 betrage der versicherte Verdienst aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % und der erforderlichen Anpassung an die verbleibende Resterwerbsfähigkeit folglich Fr. 6'839.-- (Fr. 13'677.10 x 0,5). Was die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 betreffe, sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuerkannt worden. Für diesen Zeitraum resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 0.--, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei. Insgesamt seien dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von netto Fr. 128'175.25 ausgerichtet worden. Unter Berücksichtigung des reduzierten versicherten Verdienstes betrage der Anspruch für die genannten Monate jedoch lediglich netto Fr. 40'004.60. Die darüber hinaus erfolgte Auszahlung von Taggeldern erweise sich als unrechtmässig. Der Beschwerdeführer habe die Differenz von netto Fr. 88'170.65 zurückzuerstatten, wobei hiervon Fr. 34702.55 mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet, Fr. 52'330.20 - vorbehältlich einer Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge - zulasten des Ausgleichsfonds abgeschrieben und Fr. 1'137.90 mit fälligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 verrechnet würden (Urk. 2 S. 5 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine Verrechnung mit den Leistungen der IV-Stelle nicht rechtens sei, nachdem die Beschwerdegegnerin diese direkt bei der IV-Stelle geltend gemacht habe, ohne dass er sich diesbezüglich vorgängig bei der Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle habe zur Wehr setzen können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Abrechnungstabelle in der Verfügung vom 6. Januar 2016 betreffend den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rückforderungsbetrag von Fr. 52‘330.20 eine Verrechnung mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bereits ab Januar 2014 erfolge. Es sei aber erstellt, dass die Z.___ AG ihm erst ab dem 1. Mai 2014 BVG-Leistungen ausrichte. Dementsprechend seien die von der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit April 2014 eingesetzten Werte gemäss Abrechnung in der Verfügung vom 6. Januar 2016 zufolge mangelnder zeitlicher und sachlicher Kongruenz nicht rechtens (Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergänzend geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass bis dato noch keine Verrechnung mit Leistungen der Pensionskasse erfolgt sei. Dies lasse sich auch der entsprechenden Berechnungstabelle (Urk. 7/74) entnehmen, wo insbesondere die Spalten 9 und 10 betreffend BVG nicht berechnet worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/73) aufgefordert worden, bei der zuständigen Pensionskasse die entsprechenden Leistungen zu beantragen und der Beschwerdegegnerin zwecks Verrechnung bis zum 31. Mai 2016 Informationen über das weitere Vorgehen zukommen zu lassen. Gleichzeitig sei der Hinweis erfolgt, dass der Restbetrag beim Beschwerdeführer zurückzufordern wäre, sollte die Beschwerdegegnerin erst nach Auszahlung Kenntnis von der zuständigen Pensionskasse erhalten. Im hängigen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdegegnerin nun erstmals über ausbezahlte Leistungen des BVG-Versicherers informiert worden, was eine separat zu verfügende Rückforderung nach sich ziehen werde.


3.

3.1    Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV-Stelle vom 18. Januar 2016 von Mai bis Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe, von Januar bis Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 7/76-78). Die gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. E. 1.1) war daher verpflichtet, ab dem Monat, ab dem Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, eine Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (vgl. E. 1.2.2).

3.2    Im Rahmen der (Neu-)Berechnung des versicherten Verdienstes ging die Beschwerdegegnerin dabei zu Recht vom monatlichen (Grund-)Lohn des Beschwerdeführers im Zeitraum der letzten sechs bzw. zwölf Monate des Anstellungsverhältnisses – das heisst von September 2012 bzw. März 2013 bis August 2013 von brutto Fr. 13‘677.10 (Fr. 12‘625.-- : 12 x 13) aus (vgl. Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung; Urk. 7/2 und Urk. 7/6). Eine erfolgsabhängige Bonuszahlung wurde dem Beschwerdeführer letztmalig im April 2012 ausgerichtet (Urk. 7/6), weshalb diese vorliegend unbeachtlich ist. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass der versicherte Verdienst in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2015 aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % bzw. der Anpassung an die verbleibende Erwerbsfähigkeit Fr. 6‘839.-- (Fr. 13‘677.10 x 0,5) beträgt. Dasselbe gilt auch für die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 aufgrund des Invaliditätsgrades von 100 % bzw. der Anpassung an die nicht mehr vorhandene Erwerbsfähigkeit ein versicherter Verdienst von Fr. 0.-- resultiert. Diese Berechnungsgrundlagen sind indes – entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) - im vorliegenden Verfahren zu überprüfen, da die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 7/68) lediglich über die Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab dem 1. September 2015 entschieden hatte.

3.3    Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘175.25 bezogen hat (vgl. dazu die detaillierte Berechnungstabelle der Beschwerdegegnerin, in welcher sämtliche ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ersichtlich sind; Urk. 7/74).

    Angesichts dessen, dass nachträglich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/77), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zeitraum von der Beschwerdegegnerin gemäss Berechnungstabelle (Urk. 7/74) ausgerichteten Fr. 74‘585.85 keinen Anspruch hatte. Sodann bezog der Beschwerdeführer gemäss Berechnungstabelle (Urk. 7/74) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2015 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 53‘589.40. Da ihm nachträglich ab dem 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/78), hat er in diesem Zeitraum aber lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 40‘004.60, weshalb ein Differenzbetrag von Fr. 13‘584.80 resultiert.

3.4    Demnach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 88‘170.65 (Fr. 74‘585.85 + Fr. 13‘584.80), auf die er keinen Anspruch hat. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist (vgl. E. 1.3.1). Überdies wurde die Rückforderung mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (Urk. 7/72) rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht (vgl. E. 1.3.2).

3.5    Im Weiteren war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG berechtigt, von dieser Rückforderung Fr. 1‘137.90 mit fälligen Nachzahlungen von Arbeitslosenentschädigung für die Monate September und Oktober 2015 zu verrechnen und bei der Invalidenversicherung die Verrechnung von Fr. 34‘702.55 zu beantragen (vgl. E. 1.3.3; gemäss Berechnungstabelle hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2015 Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von total Fr. 37‘480.--; Urk. 7/74) sowie Fr. 52‘330.20 – vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge – zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben. Die Rückforderung gegenüber der beruflichen Vorsorge bzw. der Pensionskasse des Beschwerdeführers, zu welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG grundsätzlich ebenfalls berechtigt ist, bildet dabei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids, sondern einer separat zu erlassenden Verfügung.

    Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rückforderungssumme in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Höhe der von der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt (vgl. E. 1.3.4).

3.6    Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Verrechnung mit den Leistungen der IV-Stelle nicht rechtens sei, da er sich diesbezüglich vorgängig nicht habe zur Wehr setzen können (vgl. E. 2.2), geht im Übrigen fehl. Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien nicht angehört werden (vgl. E. 1.4).


4.    

4.1    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.2    Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl