Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00119




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, stellte sich am 15. Oktober 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % für die Zeit ab 15. Oktober 2015 zur Vergung (Urk. 5/9) und meldete sich am 23. Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 5/43) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 15. Oktober 2015, weil die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- nicht erreicht worden sei (S. 2). Die vom Versicherten am 3. März 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/48) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 5/53 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Juli 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 15. Oktober 2015 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, wobei ausschliesslich der aus dem Verlust der Anstellung bei der „Z.___erlittene Verdienstausfall zu berücksichtigen sei.

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 (Urk. 4) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 zugestellt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).     

    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 2224 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).

    Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2225 Rz 154).

1.2    Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).

1.3    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).

1.4    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

1.5    Gemäss Rechtsprechung muss die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2. Aufl. 2007, Rz. 216). Bei versicherten Personen, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Teilzeittätigkeiten ausgeübt haben, ist daher zu unterscheiden zwischen den Tätigkeiten, für welche ein Arbeitsausfall resultiert, und den Tätigkeiten, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beibehalten werden, welche keinen Arbeitsausfall zur Folge haben. Der Beitragspflicht unterliegen indes nur die Tätigkeiten, für welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsausfall resultiert. Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass versicherte Personen, welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl sie eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung im mindestens erforderlichen Zeitraum ausgeübt haben. Versicherte Personen, die bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet haben, können daher nicht Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen (BGE 121 V 336 E. 4).

1.6    Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4).

1.7    Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3).

1.8    Art. 40 AVIV sieht vor, dass der Verdienst nicht versichert ist, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Durchschnittswerte (BGE 128 V 190 oben, 121 V 174 E. 4c/bb in fine).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) die Anspruchsvoraussetzungen der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 9 AVIG) und der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) während der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er bei der „Z.___“ vom Januar 2013 bis Juni 2014 gearbeitet habe und dabei einen Fr. 500.-- übersteigenden Monatslohn erzielt habe, und dass er durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die „Z.___“ einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe.


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2013 bis 31. Mai 2014 (Urk. 5/12 Ziff. 2, Urk. 5/11) bei A.___, B.___, im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % bis 40 % (Urk. 5/12 Ziff. 6) als Sachbearbeiter tätig war, wobei der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 13. März 2014 per 31. Mai 2014 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte (Urk. 5/11).

3.2    Gleichzeitig war der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2004 bei der C.___ AG, D.___, als Mitarbeiter Frühzustellung (Urk. 5/34 Ziff. 2, Urk. 5/2), im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses tätig. Dieses Arbeitsverhältnis bei der C.___ AG bestand nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch A.___ per 31. Mai 2014 weiterhin. Den sich bei den Akten befindenden monatlichen Lohnabrechnungen der C.___ AG für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 (Urk. 5/39-40) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den zeitlichen Umfang des von ihm bei der C.___ AG ausgeübten Arbeitspensums nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei A.___ nicht erweitert hat und weiterhin in ungefähr gleichen Umfang als Mitarbeiter Frühzustellung bei jener tätig war.

3.3    Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses mit A.___ per 31. Mai 2014 seine bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeübte Teilzeittätigkeit bei der C.___ AG beibehielt und weiterhin in gleichem Umfang ausübte und diesbezüglich keinen Arbeitsausfall erlitt. Die Tätigkeit bei der C.___ AG, welche für den Beschwerdeführer keinen Arbeitsausfall zur Folge hatte, ist bei der Beurteilung der Frage nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit daher ausser Acht zu lassen.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Frage, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Oktober 2013 bis 14. Oktober 2015 (vgl. Urk. 5/9) bei A.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

4.2    Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während des ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).

4.3    Auf Grund der Aktenlage ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Oktober 2013 bis 14. Oktober 2015 in der Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014 (Urk. 5/11-12) und damit während insgesamt 7.8 Monaten (7 Monate + 1.4 x 17/30 Tage) im Rahmen einer beitragspflichtigen Tätigkeit bei A.___ erwerbstätig war.

4.4    Da der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Oktober 2013 bis 14. Oktober 2015 lediglich während 7.8 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, hat er die für einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 15. Oktober 2015 vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt.

4.5    Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer aus der Tätigkeit bei A.___ erzielten Verdienst um einen versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV handelte (vgl. vorstehend E. 1.8).


5.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 15. Oktober 2015 (unter Anderem) wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz