Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2016.00125



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 14. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS

Räffelstrasse 24, 8045 Zürich


dieser handelnd durch MLaw Y.___

Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS

Räffelstrasse 24, 8045 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Zollstrasse 36, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, ist seit ihrer Geburt gehörlos (vgl. den Lebenslauf in Urk. 7/11). Von August 2003 bis Juli 2006 absolvierte sie bei der Z.___ (nachfolgend Z.___) die dreijährige Ausbildung zur Logistikassistentin und schloss diese mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab (Logistikassistentin EFZ, Urk. 7/12/7; Lehrzeugnisse vom 28. Februar und vom 31. Juli 2006, Urk. 7/12/6 und Urk. 7/12/5). Anschliessend arbeitete X.___ weiterhin bei der Z.___, und zwar bis Juni 2010 als Logistikassistentin und ab Juli 2010 als Sachbearbeiterin im Kundendienst (Arbeitsbestätigung vom 24. März 2010, Urk. 7/12/4; Zwischenzeugnisse vom 31. Mai 2011 und vom 31. Oktober 2014, Urk. 7/12/3 und Urk. 7/12/2; Zeugnis vom 4. Dezember 2014, Urk. 7/12/1).

1.2    Per Ende März 2015 trat X.___ aus den Diensten der Z.___ aus (vgl. Urk. 7/12/1). Sie meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an und bezog ab dem 1. April 2015 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die ASAL-Daten in Urk. 7/9).

    Am 19. Februar 2016 stellte die Versicherte beim Regionalen Arbeitsver-
mittlungszentrum (RAV) Zürich zwei Gesuche um Zustimmung zu Kursgesuchen. Zum einen ersuchte sie um die Übernahme der Kosten zweier Kurse zum Erwerb des ECDL(European Computer Driving Licence)-Base-Zertifikats und des ECDL-Standard-Zertifikats (Urk. 7/6), zum andern ersuchte sie um Übernahme der Kosten verschiedener Kurse zur Anwendung der Software des Anbieters SAP (Urk. 7/4/1 mit den Beilagen in Urk. 7/4/2-6).

    Mit Verfügung vom 15. März 2016 gewährte das RAV der Versicherten die Übernahme der Kosten für das ECDL-Base-Zertifikat (Urk. 7/7). Hingegen hatte das RAV mit zwei Verfügungen je vom 10. März 2016 sowohl die Übernahme der Kosten für das ECDL-Standard-Zertifikat als auch die Übernahme der Kosten der verschiedenen Kurse zur SAP-Software abgelehnt (Urk. 7/8 und Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 25. April 2016 liess X.___ durch den Schweizerischen Gehörlosenbund SGB-FSS, handelnd durch Rechtsanwalt Michael Rothen, Einsprache gegen die Verfügung vom 10. März 2016 betreffend die Kurse zur SAP-Software erheben (Urk. 7/2). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016 liess X.___ durch den Schweizerischen Gehörlosenbund SGB-FSS, handelnd durch MLaw Y.___, mit Eingabe vom 11. Juli 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1/1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr seien arbeitsmarktliche Massnahmen in Form von SAP-Kursen für die Anpassung ihrer Qualifikationen als Logistikassistentin EFZ an die aktuellen beruflichen und ausbildungsmässigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung ihrer beruflichen Situation im Zusammenhang mit allfällig anderen notwendigen arbeitsmarktlichen Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1/1 S. 2). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 10. Oktober 2016 liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10). Das AWA blieb in der Duplik vom 14. November 2016 ebenfalls bei seinem Standpunkt und brachte unter Vorlegung eines Arbeitsvertrages (Urk. 15/2) ergänzend vor, die Versicherte stehe seit dem 1. November 2016 wieder in einem Anstellungsverhältnis und werde durch Einarbeitungszuschüsse unterstützt, weshalb sie kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Antrags um Finanzierung der SAP-Kurse mehr habe (Urk. 14 mit den Unterlagen in Urk. 15/1-3). Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 nahm die Versicherte die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen des AWA wahr und machte insbesondere geltend, das AWA habe ihr die Kosten der bereits besuchten SAP-Kurse im Umfang von Fr. 8‘460.-- zurückzuerstatten (Urk. 20). Das AWA hielt mit Eingabe vom 7. Februar 2017 an seinen bisherigen Ausführungen fest (Urk. 24), wovon die Versicherte am 9. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 26).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Kosten der Kurse zur Anwendung der SAP-Software gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2016 (Urk. 7/4/1-6) zu übernehmen hat. Die Gesamtkosten hätten sich gemäss den Angaben im Gesuch auf Fr. 22‘864.-- belaufen (Urk. 7/4/1 S. 2). Der Streitwert übersteigt somit die Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde das Kollegialgericht zuständig ist (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario).

    An der Höhe des Streitwertes von über Fr. 20‘000.-- ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 13. Januar 2017 nur noch die Übernahme der Kosten der bereits besuchten Kurse in der Höhe von Fr. 8‘460.-- beantragt hat (Urk. 20 S. 2). Denn für die Festlegung des Streitwertes ist der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde massgebend und eine nachträgliche Reduktion des Rechtsbegehrens führt nicht zu einer Änderung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 227 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. a und b GSVGer; vgl. Rüegg in: Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 91 ZPO Rz 7).

1.2    Überdies hat die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (Urk. 14 S. 2 und Urk. 24 S. 3) auch nach der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Betriebsangestellte bei der A.___ am 1. November 2016 (vgl. den Arbeitsvertrag vom 18./24. Oktober 2016, Urk. 15/2) ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Beurteilung ihres Anspruchs auf Übernahme der gesamten Kurskosten, unabhängig davon, ob sie die Kurse während ihrer Arbeitslosigkeit tatsächlich besucht hat. Denn es ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise zu verzichten ist, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Fragen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts
K 77/03 vom 3. Mai 2005 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese Rechtsprechung darf es sich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirken, dass sie während der Rechtshängigkeit ihrer Beschwerde die Arbeitslosigkeit in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht beendet und somit eine Disposition getroffen hat, die den Besuch einiger der anvisierten SAP-Kurse (einstweilen) obsolet gemacht hat.

    Die Beschwerde ist demnach nicht durch Wegfallen des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden, sondern ist materiell zu beurteilen.


2.

2.1    Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört nach Art. 1a Abs. 2 AVIG, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

2.2    Diesen Zielen dienen unter anderem gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b AVIG die arbeitsmarktlichen Massnahmen, die in Art. 59 ff. AVIG geregelt sind.

    Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind. Solche Massnahmen sollen insbesondere (lit. a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können, (lit. b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern, (lit. c) die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern oder (lit. d) die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Die arbeitsmarktlichen Massnahmen gliedern sich in die Bildungsmassnahmen (Art. 60 AVIG), die Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a und 64b AVIG) und die speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG).

2.3    Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

    Wie generell bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist auch bei den Bildungs-
massnahmen das Bestehen einer arbeitsmarktlichen Indikation Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Damit ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss also eine versicherte Person zunächst im Sinne von Art. 59 Abs. 2 AVIG aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Qualifikationen einer stellensuchenden Person dem gewandelten Anforderungsprofil im angestammten Beruf nicht (mehr) genügen und sie deshalb gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt ist oder wenn der erlernte Beruf auf dem aktuellen Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt ist. Eine Bildungsmassnahme muss alsdann nach Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. b AVIG geeignet sein, die Vermittlungschancen in erheblichem Mass zu verbessern, indem der arbeitslosen Person ermöglicht wird, sich dem Fortschritt anzupassen oder die bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der bisherigen Erwerbstätigkeit zu verwerten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E. 4.1, C 222/04 vom 19. April 2005 E. 2.1.1 und C 56/04 vom 10. Januar 2005 E. 2).

    Anhand dieser Kriterien unterscheidet die Rechtsprechung die Grundausbildung und die allgemeine Weiterbildung, deren Förderung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, und die Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne, für welche die Versicherung Leistungen erbringt. Nur Vorkehren, für die eine arbeitsmarktliche Indikation besteht, fallen als Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG in Betracht, nicht hingegen Vorkehren, die ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung sind und die eine versicherte Person auch treffen würde, wenn sie nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre (vgl. BGE 111 V 271 E. 2c+d, 108 V 163 E. 2c). Dementsprechend werden in Art. 81 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) die berufs- und betriebsüblichen Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter explizit ausgeschlossen als Bildungsmassnahmen der Arbeits-
losenversicherung.


3.

3.1    Die strittigen Kurse befähigen zur Anwendung von Software-Programmen, die der Anbieter SAP mit Sitz in Walldorf, Deutschland, für Unternehmen entwickelt hat (vgl. die Kennzahlen in Urk. 27/2, abgerufen unter www.sap.com). Grundsätzlich fallen diese Kurse als Bildungsmassnahme in Betracht, sofern die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation erfüllt ist, also die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin und die Eignung der Kurse, die Vermittelbarkeit erheblich zu verbessern.

3.2    Die Beschwerdeführerin hatte zur Begründung ihres Kursgesuchs unter anderem angeführt, sie habe wegen ihrer Hörbehinderung erschwerte Bedingungen, um im ersten Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben (Urk. 7/4/1 S. 3), und auch in der Einspracheschrift sowie in der Replik liess sie auf ihre Behinderung hinweisen (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 10 S. 6). Ist die erschwerte Vermittelbarkeit indessen nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, so ist für Massnahmen der Bildung nicht die Arbeitslosenversicherung zuständig, sondern es kommen die Instrumente zum Zug, die das Invalidenversicherungsrecht zur Verfügung stellt (vgl. AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO, A22), insbesondere die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten, beispielsweise Dolmetscherkosten, von Weiterbildungen (Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Rz 3017-3019 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]) und die Abgabe von Hilfsmitteln für die Ausübung des Berufs, wozu auch die Vergütung von Dienstleistungen Dritter gehört (vgl. Rz 1032 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Anders verhält es sich im Falle der Einarbeitungszuschüsse nach Art. 65 f. AVIG, die nach der expliziten Regelung in Art. 90 Abs. 1 lit. b AVIV auch bei erschwerter Vermittelbarkeit wegen einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung gewährt werden und die der Beschwerdeführerin denn auch zugesprochen worden sind für die Einarbeitung in ihre neue Tätigkeit bei der A.___ (vgl. die Verfügung vom 8. November 2016, Urk. 15/1).

    Für einen Anspruch auf Übernahme der beantragten SAP-Kurse durch die Arbeitslosenversicherung muss die Beschwerdeführerin hingegen aus Gründen erschwert vermittelbar sein, die nicht mit ihrer Hörbehinderung zusammenhängen. Dass die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin zur Ermöglichung des Besuchs der SAP-Kurse gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher zugesprochen hat (Verfügung vom 14. Juni 2016, Urk. 3/30), spricht also nicht für eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für die Kurskosten als solche. Dies gilt umso mehr, als der Anspruch auf Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG auch dann gegeben ist, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Weiterbildung besteht, sondern die Weiterbildung allein der beruflichen Weiterentwicklung dient (Rz 3019 KSBE). Aus der Kostengutsprache der Invalidenversicherung für sich allein kann somit unter keinem Titel auf die erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

3.3

3.3.1    Zur Begründung der erschwerten Vermittelbarkeit aus arbeitsmarktlichen Gründen hatte die Beschwerdeführerin bereits im Kursgesuch festgehalten, dass die Anforderungen im erlernten Beruf gestiegen seien und sich gewandelt hätten (Urk. 7/4/1 S. 3).

3.3.2    In der Einspracheschrift ist die Entwicklung der Berufsprofile im Bereich der Logistik eingehend und anschaulich aufgezeichnet (Urk. 7/4/2 S. 5 ff.). Aus diesen Aufzeichnungen und den darin genannten Regelwerken ergibt sich die folgende Sachlage: Die Ausbildung zum Beruf mit der Bezeichnung einer Logistikassistentin oder eines Logistikassistenten EFZ, wie sie die Beschwerdeführerin durchlaufen und im Jahr 2006 mit dem Erwerb des Fähigkeitsausweises abgeschlossen hatte (Urk. 7/12/7), hatte auf einem Reglement und einem Lehrplan des Jahres 2001 basiert. Diese Rechtsgrundlagen und damit der bisherige Ausbildungsgang wurden per 1. Januar 2007 mit der Verordnung 95504 des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 18. Oktober 2006 (Vo BBT 2007) aufgehoben (Art. 23 Vo BBT 2007). An deren Stelle trat die Ausbildung zum Beruf mit der neuen Bezeichnung einer Logistikerin und eines Logistikers EFZ (Art. 1 Vo BBT 2007). Die Ausbildung wurde in einem neuen Bildungsplan (Bildungsplan 2007) näher geregelt, der per 1. August 2010 revidiert wurde (Bildungsplan Revision 2010, abrufbar unter www.logistiker-logistikerin.ch/bildungsplan). Per 1. Januar 2016 wurde die Ausbildung zur Logistikerin und zum Logistiker EFZ mit den Verordnungen 95506-95509 des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 9. November 2015 abermals unter eine neue gesetzliche Grundlage gestellt (Vo SBFI 2016), und ebenfalls per 1. Januar 2016 wurde ein neuer Bildungsplan erlassen (Bildungsplan 2016, abrufbar unter www.logistiker-logistikerin.ch/bildungsplan; vgl. den Auszug in Urk. 27/1).

    Aus dem dargelegten Ablauf ist ersichtlich, dass die Ausbildung, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 abgeschlossen hatte, in den nachfolgenden Jahren stetig an neue Entwicklungen angepasst worden ist. Dass sich damit das Berufsbild so stark gewandelt hätte, dass die Beschwerdeführerin ihm mit ihren früher erworbenen Qualifikationen nicht mehr genügte, kann den zitierten Verordnungen und Bildungsplänen jedoch nicht entnommen werden.

3.3.3    Zunächst bedeutet die Umbenennung des Berufs von Logistikassistentin/Logistikassistent EFZ in Logistiker/in EFZ nicht, wie es dem allgemeinen Sprachverständnis entsprechen könnte, dass die Logistikerin und der Logistiker EFZ weiterführend und höher qualifiziert wären als die Logistikassistentin und der Logistikassistent EFZ. Dies geht zum einen aus der Übergangsregelung in Art. 24 Vo BBT 2007 hervor, wonach Lernende, die ihre Bildung als Logistikassistentin oder Logistikassistent vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, sie nach dem bisherigen Recht abschliessen. Zum andern ist die Gleichstellung der neuen Logistikerinnen und Logistiker mit den ursprünglichen Logistikassistentinnen und -assistenten auch daraus ersichtlich, dass beide Ausbildungsformen nach einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis im Lehrgebiet zur Tätigkeit als Berufsbildnerin und Berufsbildner für den aktuellen Ausbildungsgang befähigen (Art. 12 lit. a+b Vo BBT 2007 und Art. 10 lit. a+b Vo SBFI 2016). Das Berufsprofil, wie es in Art. 1 der Vo SBFI 2016 umschrieben ist, mit den zentralen Tätigkeiten der Entgegennahme, der Lagerung und Bewirtschaftung und des Verpackens, Versendens, Verteilens und Transportierens von Gütern, entspricht im Kern denn auch den beruflichen Anforderungen zur Zeit, als die Beschwerdeführerin die Ausbildung durchlief; das Lehrzeugnis vom 31. Juli 2006 zählt als relevante Gebiete namentlich die Wareneingangskontrolle, das postkonforme Verpacken, den internen Warenfluss, die Ein- und Auslagerung und den Versandhandel auf (Urk. 7/12/5).

3.3.4    Was den vorliegend zur Diskussion stehenden Stellenwert der EDV im Logistikberuf betrifft, so gehörte der Umgang mit Anwendersoftware schon damals zur Ausbildung; die Beschwerdeführerin eignete sich gemäss dem Lehrzeugnis vom 31. Juli 2006 unter anderem die Fähigkeiten der papierlosen Kommissionierung von Waren und des Erstellens von Statistiken mit EDV an (Urk. 7/12/5). Wenn die Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift und in der Beschwerdeschrift vorbringen liess, mit dem technologischen Fortschritt habe im Bereich der Logistik eine Relevanzverschiebung von der Warenlogistik zur Informations-
logistik stattgefunden und die neuesten Informations- und Kommunikations-
technologien hätten nunmehr eine vorrangige Rolle (Urk. 7/2 S. 7 f., Urk. 1/1
S. 5), so weist der Bildungsplan 2016 zumindest in Bezug auf die ausführende Tätigkeit einer Logistikerin und eines Logistikers ohne Leitungsfunktion nicht auf eine Verschiebung grundlegender und tiefgreifender Art hin. Vielmehr geht es nach dem Berufsbild, wie es im Bildungsplan 2016 umschrieben ist (Urk. 27/1 S. 7), in den drei Zweigen Distribution, Lager und Verkehr nach wie vor um die Sortierung und die Zustellung von Sendungen mit dem Roller oder dem Lieferwagen (Distribution), um die Entgegennahme und Einlagerung von Waren (Lager) und um die Beladung von Rangierzügen und Lastwagen mit Waren (Verkehr). Dem Computer kommt nach dem Bildungsplan 2016 zwar die Rolle eines wichtigen Hilfsmittels in allen drei Bereichen zu (Urk. 27/1 S. 7), weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringen liess, die Leistungsfähigkeit der physischen Logistik hänge von der Leistungsfähigkeit der Informationslogistik ab (Urk. 7/2 S. 7 und S. 9 f.). Als Aufgaben, deren Erfüllung der Computer dient, sind im Bildungsplan 2016 jedoch die klassischen Tätigkeiten der Registrierung und Lagerhaltung von Gütern, der Bearbeitung von Bestellungen, des Erstellens von Statistiken und der Bestätigung von Sendungsauslieferungen aufgezählt, die schon zur Zeit des Lehrabschlusses der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 EDV-unterstützt erfolgten.

    Dementsprechend figuriert die Schulung in EDV-Belangen und insbesondere in den Programmen des Anbieters SAP auch im aktuellen Bildungsplan 2016 nicht als Gegenstand gesonderter Kurse, und in der Vo SBFI 2016 ist die SAP-Grundausbildung entgegen den missverständlichen Vorbringen in der Replik (Urk. 10 S. 4) nicht als selbständiger Bestandteil der Ausbildung bezeichnet. Es fällt denn auch auf, dass vier der beantragten fünf Kurse als Zielgruppe nicht die einfachen Anwenderinnen und Anwender anvisieren, sondern Personen mit leitenden oder beratenden Funktionen, wie Projektleiter, verantwortliche Projektteammitglieder, Personen im Management und Berater (Urk. 12/4/3-6).

    Dass die EDV auch bei der Erfüllung vieler Aufgaben der einfachen Anwenderinnen und Anwender eine wichtige Rolle spielt, ist nicht in Abrede zu stellen, und es ist auch bekannt, dass EDV-Programme einem dauernden Anpassungsprozess unterworfen sind. Gerade darum gehört die Aneignung aktueller Kenntnisse jedoch zur allgemeinen beruflichen Weiterbildung, deren Förderung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist. Vielmehr müssen für die Aneignung solcher Kenntnisse alle Berufstätigen unabhängig von einer bestehenden oder drohenden Arbeitslosigkeit selber besorgt sein, oder der Arbeitgeber hat sie im Rahmen der Einarbeitung zu vermitteln, wie der Beschwerdegegner zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2).

3.3.5    Damit hat der Wandel im Berufsbild der Logistikerin und des Logistikers im Zeitverlauf keine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin in einer Ausprägung zur Folge, die eine Leistungspflicht des Beschwerdegegners für die Kosten der strittigen Kursbesuche begründen würde.

3.4    Aus der persönlichen beruflichen Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann ebenfalls keine arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante erschwerte Vermittelbarkeit.

    Dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Lehre im Juli 2006 im Lehrbetrieb verblieb und bis Ende März 2015 ausschliesslich dort tätig war, hat zwar den Nachteil, dass sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ausschliesslich die Abläufe in einem einzigen Betrieb kennengelernt hat. Die ausgeprägte Betriebstreue weist aber auch auf Durchhaltevermögen und konstante berufliche Leistungen hin, was auf dem Arbeitsmarkt vorteilhaft sein kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2010 in der neuen Funktion als Sachbearbeiterin im Kundendienst der Z.___ arbeitete. Sie konnte somit ihre Berufserfahrungen auf einen neuen Berufszweig ausdehnen, für den sie während sechs Monaten spezifisch geschult wurde (vgl. das Zertifikat vom 4. Dezember 2014, Urk. 7/12/9). Zum Wechsel ins Büro mag ursprünglich ein Rückenleiden geführt haben (vgl. den Bericht von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie, vom 1. Juli 2009, Urk. 12/14); gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 10 S. 5 f.; teilweise anders noch in der Beschwerdeschrift, Urk. 1/1 S. 6 und S. 9) erfordert dieses Rückenleiden aktuell jedoch keine Beschränkung auf Büroarbeiten. Der Beschwerdeführerin stand also im Zeitpunkt des strittigen Kursgesuchs ein Spektrum an Tätigkeiten offen, das sowohl die Tätigkeiten der klassischen Logistik als auch einfachere Sekretariatsarbeiten umfasste.

3.5    War die Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Zeit des Kursgesuchs aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht erschwert vermittelbar in einem arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass, so hat der Beschwerdegegner für die strittigen Kurskosten nicht aufzukommen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Kenntnisse in der Anwendung der SAP-Software auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sein können, wie aus den beigebrachten Stelleninseraten (Urk. 3/5-13) ersichtlich ist.

    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27/1+2

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27/1+2

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia Dietikon

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel