Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00128 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Beschlussvom 15. August 2016
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 betreffend Anspruchsberechtigung (Urk. 2). Die Eingabe vom 6. Juli 2016, welche an die Beschwerdegegnerin adressiert war, wurde am 8. Juli 2016 der Post übergeben (Urk. 1 sowie dazugehöriger Briefumschlag) und traf am 12. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein, welche die Beschwerde am 14. Juli 2016 an das zuständige hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin eine Sendungsverfolgung der Post betreffend den Versand des mit A-Post Plus versandten Einspracheentscheids vom 29. April 2016 ein (Urk. 6).
1.2 Da die Beschwerde erst am 8. Juli 2016 der Post übergeben worden war (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 7) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich schriftlich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung am 30. April 2016 ausgegangen werde.
Am 5. August 2016 (Poststempel; Urk. 9 und Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin zur Verfügung vom 26. Juli 2016 Stellung.
2. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post (Urk 6) wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2016 (Urk. 2) noch gleichentags der Schweizerischen Post als A-Post-Plus-Sendung übergeben und von der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 im Empfang genommen.
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) begann daher am 1. Mai 2016 zu laufen und endete am 30. Mai 2016. Da die Beschwerde erst am 8. Juli 2016 der Post übergeben wurde, ist die Beschwerde erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und mithin verspätet erhoben worden.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2016 (Poststempel; Urk. 9 und Urk., 10) keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht, weshalb androhungsgemäss mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Volz