Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2016.00129


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 19. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Zahlstelle Rüti

Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, arbeitete seit April 2007 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. Januar 2014 bei der Y.___ als Leiter HR Consulting (letzter effektiver Arbeitstag: 30. April 2013; Urk. 10/136 - 137, Urk. 10/141 Ziff. 14 - 19, 26, 29, Urk. 10/144). Am 24. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an, und am 14. Februar 2014 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2014 (Urk. 10/141, Urk. 10/146, Urk. 10/148). In der Folge eröffnete die Syna Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist vom 3. Februar 2014 bis am 2. Februar 2016 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 10‘500.-- (Urk. 10/132). Bereits ab März 2014 erzielte der Versicherte einen Zwischenverdienst als Lehrbeauftragter bei der A.___ in Z.___ bei einem Pensum von 17.39 % beziehungsweise von 47.8 % ab 1. August 2014 (Urk. 10/106, Urk. 10/126, Urk. 10/128, Urk. 10/141 Ziff. 12). Ab Augst 2014 war der Versicherte zudem in der Sekundarschulpflege B.___ tätig (Urk. 10/88, Urk. 10/95). Per 31. August 2015 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab, da er eine Anstellung als Schulleitungs-Stellvertreter gefunden hatte (Urk. 10/68-69, Urk. 10/71).

1.2    Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 10/39) verneinte die Syna Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juni 2015 wegen Aktenunvollständigkeit. Die vom Versicherten dagegen am 18. April 2016 erhobene Einsprache (Urk. 10/23) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 (Urk. 10/5) ab.

1.3    Mit Verfügung vom 17. März 2016 (Urk. 10/27) forderte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Sekundarschulpfleger erzielten Entschädigung zu viel bezahlte Leistungen für die Abrechnungsperiode August 2014 bis Februar 2015 in der Höhe von Fr. 5‘177.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hiess sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2015 (richtig: 2016; Urk. 10/7) gut, unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Tätigkeit als Schulpfleger um ein Nebenamt mit Pauschalentschädigung handle und die daraus erzielte Behörden- und Ressortentschädigung demgemäss nicht als Zwischenverdienst anzurechnen sei.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juli 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juni 2015 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016, welche dem Beschwerdeführer am 12. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen und muss allenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Aufgrund des Verwirkungscharakters der Frist ist diese weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist aber möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt. Als entschuldbarer Grund kann der Schutz des guten Glaubens der versicherten Person erachtet werden, insbesondere wenn eine von der zuständigen Amtsstelle falsch erteilte Auskunft zur Nichteinhaltung der Frist geführt hat (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., S. 116).


1.2    Gemäss Art. 29 AVIV ist eine versicherte Person von der Arbeitslosenkasse vorschriftsgemäss auf die Säumnisfolge des Erlöschens des Anspruchs hinzuweisen. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten. Die Kasse kann der versicherten Person eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen geben (Absatz 3), es darf damit aber nicht das Fehlen der Unterlagen verschleiert werden. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, steht der Kasse die Möglichkeit offen, vom Ansprecher eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende, unterschriebene Erklärung einzuholen (Absatz 4). Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Unterlage, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 4 durch eine unterschriebene Erklärung ersetzt werden kann (Kupfer Bucher, S. 115 ff.).

1.3    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Angaben der versicherten Person mit der Angabe der verschiedenen Tätigkeiten und Beilage der monatlich erhaltenen Lohnabrechnungen und Zwischenverdienstformulare der Kasse zeitgerecht hätte einreichen müssen und können, auch wenn es noch zu Nachzahlungen im September 2015 für die Zeit vom März bis Juli 2015 in der Höhe von Fr. 8‘661.40 beziehungsweise von Fr. 1‘732.30 pro Monat für die Tätigkeit an der A.___ gekommen sei. Die Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Argumentation des Beschwerdeführers sei entgegen zu halten, dass die Geltendmachung des Anspruchs und das Vorliegen sämtlicher Unterlagen nicht das Gleiche sei (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er die Unterlagen für die vier Monate am 20. Oktober 2015 vollständig eingereicht habe. Ursprünglich sei er davon ausgegangen, dass er im Juni - also noch rechtzeitig - über alle notwendigen Unterlagen verfügen werde. Da er im März bis Juni 2015 etwa dieselbe Summe ausbezahlt erhalten sollte wie die nachträgliche Rückzahlung des Ressortzuschlages und aufgrund des offensichtlichen Unmuts seitens der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin über die notwendigen Umbuchungen der Monate August bis Oktober 2014, habe er erst im Juni alle Unterlagen zusammen einreichen wollen. Verzögerungen seien aber entstanden, weil die Gemeinde Z.___ den Ressortzuschlag versehentlich erst im Juli ausbezahlt und die A.___ einen Teil seines Salärs auf ein Stundenkonto einbezahlt habe und die Korrektur erst am Semesterende im September habe vornehmen können. Zwar enthalte das Formular „Angaben der versicherten Person“ den Hinweis auf die Dreimonatsfrist, doch werde ebenso - und sogar an erster Stelle - auf diesem Formular vermerkt, dass die Kasse keine Auszahlung vornehmen könne, wenn Beilagen fehlten. Genau aufgrund dieses Passus sei ihm die Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2014 bis Januar 2015 zuerst gar nicht und dann aufgrund einer „Sonderlösung“ erst am 24. Februar 2015 ausbezahlt worden. Weiter sei es stossend, dass die Beschwerdegegnerin einerseits die Auszahlung wegen zu später Einreichung der Unterlagen ablehne, andererseits keine Auszahlung vornehme, solange nicht sämtliche Unterlagen vorlägen. Zudem sei ihm keine Nachfrist eingeräumt worden. Hinzu komme, dass durch den Fehlentscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich der Entschädigung aus der Schulpflege, wonach es sich letztlich nicht um einen Zwischen-, sondern einen Nebenverdienst gehandelt habe, die Verzögerungen überhaupt erst entstanden seien (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate März bis Juni 2015.


3.    

3.1    In sämtlichen vom Beschwerdeführer für Februar 2014 bis Februar 2015 ausgefüllten Formularen „Angaben der versicherten Person“ Urk. 10/75, Urk. 10/77, Urk. 10/90, Urk. 10/92, Urk. 10/94, Urk. 10/102, Urk. 10/105, Urk. 10/109, Urk. 10/113, Urk. 10/119-120, Urk. 10/125, Urk. 10/130) ist auf der ersten Seite der Hinweis angebracht, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Ein letztes Mal füllte der Beschwerdeführer ein solches Formular am 11. März 2015 für den Monat Februar aus (Urk. 10/77), wonach er die Einreichung seinen eigenen Aussagen zufolge vorerst einstellte. Weiter wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Mail vom 8. April 2014 (Urk. Urk. 10/122, 10/127) ausdrücklich auf diese Dreimonatsfrist hin.

3.2    Am 7. September 2015 (Urk. 10/70-71) teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass er wieder eine feste Anstellung habe und er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate März bis und mit Juli der Beschwerdegegnerin zukommen lassen werde, sobald er alle Unterlagen zusammen habe.

    Auf das mit der Beschwerdegegnerin in der gleichen Woche geführte Telefonat hin führte der Beschwerdeführer mit Mail vom 20. September 2015 (Urk. 10/66) aus, dass er ab März zusätzliche Stunden an der A.___ habe übernehmen können sowie im April eine Stellvertretung in C.___ und im Mai/Juni eine Stellvertretung in D.___. Daher sei ihm klar gewesen, dass er für die Monate April bis Juni kaum noch eine Arbeitslosenentschädigung zu Gute haben würde, aber bei der Auszahlung der Ressortentschädigung an der Sekundarschule einen beträchtlichen Betrag zurückzubezahlen hätte, welcher die Auszahlung im März bei weitem übersteigen würde. Aus diesem Grunde habe er ab März die Einsendung der „Angaben der versicherten Person“ vorläufig eingestellt, da er der Meinung gewesen sei, dass dies für alle einfacher sei, zumal die Beschwerdegegnerin ja nicht im Besitze aller Unterlagen gewesen sei. Auch habe er noch immer nicht die korrekten Abrechnungen der A.___. Dort habe man ihm drei Lektionen gar nicht ausbezahlt, sondern ohne sein Wissen auf ein Ausgleichskonto zwischengelagert, da er im folgenden Semester drei Lektionen weniger habe. Die A.___ könne jedoch die Bescheinigung des Zwischenverdienstes nur machen, wenn die Löhne auch ausbezahlt worden seien. Die Korrekturzahlungen sollten nun diesen Monat erfolgen, sodass er bis spätestens Mitte Oktober alle Unterlagen einreichen könne.

3.3    Die Beschwerdegegnerin erläuterte mit Mail vom 25. beziehungsweise vom 28. September 2015 (Urk. 10/65, Urk. 10/67) den Sachverhalt bezüglich der Entschädigung aus der Tätigkeit als Sekundarschulpfleger. Weiter wies sie erneut darauf hin, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder das Formular „Angaben der versicherten Person“ ab März 2015 noch die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst ab März 2015 eingereicht. Somit könne sie ohne Unterlagen keine Abrechnung beziehungsweise Auszahlung der Kontrollperioden tätigen.

3.4    Am 20. Oktober 2015 gingen die mit Datum vom 18. Oktober 2014 unterzeichneten Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate März bis Juni 2015 (Urk. 10/53, Urk. 10/61, Urk. 10/44, Urk. 10/47) mit Beilagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Beschwerdeführer erzielte in dieser Zeit Zwischenverdienste bei den Kantonsschulen C.___, D.___ und E.___. Die Zwischenverdienstbescheinigungen der Kantonsschule C.___ für die Monate März und April 2015 datieren vom 12. Juni 2015 (Urk. 10/57, Urk. 10/62). Die Zwischenverdienstbescheinigungen der Kantonsschule D.___ für die Monate Mai bis Juli datieren vom 6. Oktober 2015 (Urk. 10/45, Urk. 10/59), und weitere Belege über die unterrichtete Lektionenzahl und Auszahlungen für die Vikariate datieren vom 25. Juni sowie vom 2. und 3. Juli 2015 (Urk. 10/43, Urk. 10/55, Urk. 10/58, Urk. 10/60). Sämtliche Zwischenverdienstbescheinigungen der A.___ sowie die Lohnabrechnung mit Korrekturen über die Monate März bis Juli 2015 datieren vom 15. Oktober 2015 (Urk. 10/46, Urk. 10/49, Urk. 10/51-52, Urk. 10/54, Urk. 10/64).


4.    

4.1     Unbestritten und aufgrund der Akten belegt (E. 3.1, E. 3.4) ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Dreimonatsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG hatte und dass er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ sowie die Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate März bis Juni 2015 am 20. Oktober 2017 einreichte.     

    Damit ist aufgrund der verspäteten Anmeldung grundsätzlich von einem Erlöschen des Anspruchs für den strittigen Zeitraum auszugehen (E. 1.1).

4.2    Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt.

    Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf die Umstände bei der Anrechnung der Schulpflegeentschädigung. Soweit er damit die getroffene „Sonderlösung“ (monatliche Anrechnung der (halb)jährlich ausbezahlten Pauschale) meint, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend eine verspätete Anmeldung seiner Ansprüche oder einen besonderen Vertrauensschutz rechtfertigen würde. Vielmehr unterscheidet sich der von ihm angerufene Sachverhalt gerade massgeblich darin, dass der Beschwerdeführer damals seinen Anspruch für den fraglichen Zeitraum zumindest angemeldet und damit die Grundlage für die getroffene Sonderlösung geschaffen hatte. Klar war zudem auch, dass sich diese Lösung nur auf die Einnahmen aus der Schulpflegetätigkeit bezog. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass es sich bei der Anrechnung um einen Fehlentscheid handelte, so wurde dieser mit Einspracheentscheid vom 24. März 2015 (Urk. 10/7) korrigiert. Eine unrichtige Auskunft einer Behörde, die in irgendeiner Form bezogen auf den vorliegenden Fall einen Vertrauensschutz begründen würde, ist damit nicht erkennbar.

    Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Zwischenverdienstbescheinigungen aufgrund von Fehlern und nachträglichen Korrekturen durch seinen Arbeitgeber erst im Oktober erstellt worden seien und er sie daher nicht rechtzeitig habe beibringen können. Dazu ist zu bemerken, dass zwar verschiedene Unterlagen tatsächlich erst im Oktober 2015 ausgestellt wurden (E. 3.4). Indessen wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seinen Anspruch mittels Formular zumindest anzumelden und die verlangten Beilagen - soweit vorhanden - einzureichen. Der Beschwerdeführer tat dies nicht einmal im September, als er aktenkundig erneut auf diese Frist und die Folgen eines Fristversäumnisses hingewiesen worden war (E. 3.3). Stattdessen stellte er eigenmächtig - und bis am 7. September ohne weitere Information an die Beschwerdegegnerin - die Einreichung der Formulare ein und verunmöglichte ihr damit das für einen solchen Fall vorgesehene Handeln nach Art. 29 AVIV (Ansetzen einer Nachfrist; Einholen einer Erklärung durch den Ansprecher).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch kein Widerspruch darin ersichtlich, dass die Verwaltung zwar an die Dreimonatsfrist für die Anmeldung des Anspruchs gebunden ist, aber trotzdem keine Auszahlung vornehmen kann, wenn Unterlagen fehlen. Denn die Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt nicht einen Selbstzweck dar, sondern soll der Verwaltung ein Handeln ermöglichen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend bemerkte, sind die Geltendmachung des Anspruchs und die Einreichung der Unterlagen zwei verschiedene Schritte, was für den Beschwerdeführer aufgrund seines Bildungsstands auch erkennbar war. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden stehen die bereits geschilderten Möglichkeiten einer Nachfrist oder Ersatzerklärung offen. Dies setzt aber die grundsätzliche Geltendmachung des Anspruchs voraus. Indem der Beschwerdeführer die Anmeldung unterliess, verunmöglichte er der Verwaltung ein weiteres Handeln nach Art. 29 AVIV.

    Dem Beschwerdeführer ist daher auch nicht darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist hätte setzen müssen, denn dazu hatte sie mangels einer Anmeldung für die fraglichen Monate auch nach den E-Mails des Beschwerdeführers vom 7. und 20. September keinen Anlass.


5.    Zusammenfassend erweist sich der Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens