Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2016.00135
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 4. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, meldete sich am 9. November 2015 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und beantragte ab dem 1. Dezember 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/25-26). Mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 14. Dezember 2015 wurde der Versicherte ab dem 1. Dezember 2015 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Zeit ab Erhalt der Kündigung am 29. September 2015 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November 2015 lediglich 16 persönliche Arbeitsbemühungen habe nachweisen können (Urk. 6/6). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. März 2016 abgewiesen (Urk. 6/7), der unangefochten blieb.
Nachdem der Versicherte am 3. März 2016 zu einem Beratungsgespräch nicht erschienen war (Urk. 6/14), wurde er mit Verfügung des AWA vom 9. März 2016 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/3). Dagegen erhob er am 21. März 2016 Einsprache (Urk. 6/4). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 hielt das AWA an der verfügten Einstellung fest (Urk. 2 = 6/5).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juli 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Das AWA schloss am 11. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/5) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Er hat auf Weisung an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).
Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 134/06 vom 19. September 2006 E. 1.1).
2.2 Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 und 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen).
Das unentschuldigte Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgesprächs stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn der Versicherte während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächstermins seinen Pflichten als Arbeitsloser korrekt nachgekommen ist und sich für das Fernbleiben nachträglich von sich aus bei der Amtsstelle entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen in Betracht, der Beschwerdeführer sei dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 3. März 2016 ferngeblieben. Er habe dem RAV am 14. März 2016 telefonisch mitgeteilt, er habe den Termin vergessen, und sich dafür entschuldigt. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Beratungsgespräch vom 14. Januar 2014 mit einer Verspätung von
30 Minuten erschienen sei. Davor habe er wegen einer anderen Pflicht-
verletzung in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen. Es liege somit kein erstmaliges Fehlverhalten vor, weshalb von einer Sanktion nicht abgesehen werden könne (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer räumte ein, er habe den Besprechungstermin vom 3. März 2016 versäumt. Derselbe sei mündlich vereinbart worden. Die RAV-Beraterin habe ihm damals erklärt, sie müssten dann noch auf den Strategiekurs Folgemodul „Bewerbung intensiv“ Rücksicht nehmen, für den sie seine Anmeldung geplant hätten. Als er die Einladung vom 11. Februar 2016 zum Kursbesuch erhalten habe, habe er gesehen, dass der 3. März 2016 als Kurstag aufgeführt sei. Er sei automatisch davon ausgegangen, dass das nächste Gespräch mit der RAV-Beraterin danach stattfinden und er dafür noch eine schriftliche Einladung erhalten werde. Es treffe nicht zu, dass er zu einem früheren Termin verspätet erschienen sei. Richtig sei indessen, dass er bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Man habe ihm damals vorgeworfen, er habe sich nach dem Erhalt der Kündigung nicht genügend um Arbeit bemüht. Er habe sich aber nach dem ersten Beratungsgespräch sofort wie besprochen beworben (Urk. 1).
4.
4.1 Es ist unbestritten und mit den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungsgespräch vom 3. März 2016, 11.00-11.30 Uhr, erschienen war (vgl. Urk. 6/1-2, 6/14, 6/15 und 6/16 S. 2), wofür er sich am 14. März 2016 telefonisch entschuldigte (Urk. 6/16 S. 2). Bereits im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer die Einladung zum Strategiekurs Folgemodul „Bewerbung Intensiv“ vom 11. Februar 2016 vor, gemäss welcher er (unter anderem) am 3. März 2016 von 9.15-11.55 und 13.00-15.35 Uhr den Kurs im OTP JobScore zu besuchen hatte (Urk. 6/4 S. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe deswegen irrtümlich angenommen, der mit seiner RAV-Beraterin vereinbarte Besprechungstermin vom 3. März 2016 entfalle und er werde eine neue Einladung erhalten (Urk. 1 S. 2 und 6/4 S. 2), erscheint daher plausibel. Unter diesen Umständen ist ihm auch nicht vorzuwerfen, er habe den Besprechungstermin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst. Stattdessen ist davon auszugehen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf einem Irrtum beruhte.
4.2 Ebenfalls bereits im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer die Einladung vom 14. Januar 2016 zum Beratungsgespräch im RAV am 18. Januar 2016, 11.00 Uhr, ein (Urk. 6/4 S. 6). Er machte geltend, mündlich sei 10.30 Uhr als Gesprächsbeginn vereinbart worden, weshalb er sich bereits um diese Zeit am Empfangsschalter angemeldet habe. Dies zeige, wie sehr er sich um die Termineinhaltung bemühe (Urk. 6/4 S. 2; vgl. auch Ur. 1 S. 2). In der Beschwerdeschrift bestritt er den mit dem Einspracheentscheid neu erhobenen Vorwurf, er sei am 14. Januar 2016 mit einer Verspätung von 30 Minuten zum Beratungsgespräch erschienen (Urk. 1 S. 2; vgl. Urk. 6/3 und 6/5 S. 2).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im prozessorientierten Beratungs-
protokoll zwar festgehalten wurde, der Versicherte sei am 14. Januar 2016 um 10.30 Uhr, 30 Minuten zu spät, erschienen. Von einem Termin vom 18. Januar 2016 ist in demselben dagegen keine Rede (Urk. 6/16 S. 2). In Anbetracht der Einladung vom 14. Januar 2016 für den 18. Januar 2016, 11.00 Uhr (Urk. 6/4 S. 6), und der Tatsache, das eine frühere Terminverschiebung protokolliert worden war (vgl. Urk. 6/16 S. 3), stellt sich die Frage, ob eine korrekte und vollständige Dokumentation erfolgte. Dies muss umso mehr gelten, als in den Akten andernorts ein Fernbleiben vom Beratungsgespräch am 14. Januar 2016 (10.00-10.30 Uhr) und ein gleichentags geführtes Telefongespräch (10.30-11.30) festgehalten wurden, jedoch kein verspätetes Erscheinen (Urk. 6/14). Im betreffenden Dokument wurde ebenfalls kein Gesprächstermin am 18. Januar 2016 erwähnt, gleichzeitig aber die Verschiebung eines Beratungsgespräches vom 14. März 2016 vermerkt (Urk. 6/14). Unter diesen Umständen ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwurfes, zumindest aber erscheint das beanstandete Fehlverhalten am 14. Januar 2016 aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen, welche auf eine Verwechslung hindeuten, nicht als überwiegend wahrscheinlich.
4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November 2015 ab dem 1. Dezember 2015 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 6/6), und damit nicht während mindestens zwölf Monaten seinen Pflichten als Arbeitsloser korrekt nachgekommen ist, gilt es zwar zu würdigen. Dabei ist indessen auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner 16 – als quantitativ ungenügend gewerteten – persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zwischen dem 13. und dem 30. November 2015 getätigt hatte. Sie fanden somit alle nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 5. November 2015 (Urk. 6/26) und immerhin 15 davon nach dem Beratungsgespräch am 19. November 2015 (Urk. 6/16 S. 2) statt (vgl. Urk. 6/19). Das bereits sanktionierte Verhalten des Beschwerdeführers lässt bei dieser besonderen Konstellation nicht auf dessen grundsätzliche Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren schliessen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer in der Folge aktiv in der Stellensuche war und regelmässig quantitativ und qualitativ genügende persönliche Arbeitsbemühungen einreichte (Urk. 6/20-23), welche denn auch zum erfolgreichen Abschluss eines Arbeitsvertrages per 1. Juni 2016 und zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung führten (vgl. Urk. 6/17 und 6/24).
4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das Verpassen des Beratungstermins vom 3. März 2016 angesichts der konkreten Umstände sowie des übrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht als ein zu sanktionierendes Fehlverhalten zu würdigen ist. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 23. Juni 2016 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- RAV O.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke