Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00145




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Februar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war seit dem 11. November 2013 als Projekt Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 11. November 2015 gewährte das Bezirksgericht Z.___ der Arbeitgeberin des Versicherten eine provisorische Nachlassstundung bis 11. Januar 2016 und verzichtete vorläufig auf eine öffentliche Bekanntmachung (Urk. 9/40). Mit E-Mail vom 17. Februar 2016 wurde der Versicherte von der Arbeitgeberin über diesen Sachverhalt orientiert unter Beilage einer Stundungs-/Abzahlungsvereinbarung sowie Schuldanerkennung (Urk. 9/8). Mit Entscheid vom 11. März 2016 gewährte das Bezirksgericht Z.___ eine definitive Nachlassstundung bis zum 12. September 2016. Nachdem dies am 21. März 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden war (Urk. 9/22), stellte der Versicherte am 11. Mai 2016 einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/4).

    Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen ist (Urk. 9/25) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 17. August 2016 fest (Urk. 2). Mit Urteil vom 27. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Z.___ die am 11. März 2016 bewilligte definitive Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs über die Y.___ AG. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 ab und eröffnete den Konkurs am gleichen Tag. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 9. Dezember 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 12).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2016 erhob der Versicherte am 22. August respektive 6. September 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 1, Urk. 5).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungs- begehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).

    Gemäss Art. 58 AVIG gilt bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub dieses Kapitel (somit das fünfte Kapitel mit dem Titel "Insolvenzentschädigung": Art. 51 ff. AVIG) sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen müssen damit innert der 60-tägigen Frist seit Bewilligung der Nachlassstundung geltend gemacht werden; wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2016 damit, dass das Bezirksgericht Z.___ betreffend die Y.___ AG mit Verfügung vom 11. November 2015 eine provisorische Nachlassstundung vorerst für zwei Monate bewilligt und auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichtet habe. Die gesetzliche Frist von 60 Tagen beginne in einem solchen Fall ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der stillen provisorischen Nachlassstundung. Aufgrund einer E-Mail vom 17. Februar 2016 sei dabei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von da an Kenntnis von dieser gehabt habe, so dass von einem Fristende am 18. April 2016 auszugehen sei. Der am 11. Mai 2016 der Post übergebene Antrag auf Insolvenzentschädigung erweise sich dabei als verspätet, so dass ein allfälliger Anspruch erloschen sei (Urk. 2 S. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich hinsichtlich der Wahrung der Frist auf den Leitfaden für Versicherte „Insolvenzentschädigung“ des seco gestützt habe, aus welchem auf einen Fristenlauf ab der Veröffentlichung der Nachlassstundung im SHAB zu schliessen sei. Die Publikation sei im Falle der Y.___ AG am 16. März 2016 erfolgt, so dass sein Antrag rechtzeitig eingereicht worden sei (Urk. 1, Urk. 5).


3.

3.1    Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der stillen provisorischen Nachlassstundung (Verfügung vom 11. November 2015, Kenntnisnahme am 17. Februar 2016) seinen Antrag auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung erst knapp zwei Monate nach der Veröffentlichung der definitiven Nachlassstundung im SHAB geltend machte (Veröffentlichung am 21. März 2016, Antrag am 11. Mai 2016).

3.2    Zu prüfen bleibt die Auslösung der 60-tägigen Frist zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung im Falle einer stillen provisorischen Nachlassstundung. Die gesetzliche Regelung knüpft dabei sowohl im Bereich des Konkurses als auch der Nachlassstundung an die Veröffentlichung im SHAB an (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 AVIG).

    Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 182 E. 5.1, 134 V 1 E. 7.2, 133 III 497 E. 4.1).

    Die vorliegende gesetzliche Regelung von Art. 53 Abs. 1 AVIG ist klar und unmissverständlich, so dass kein Interpretationsraum besteht. Angesichts der eindeutigen Regelung vermöchte auch das teleologische Auslegungselement zu keinem anderen Ergebnis zu führen, bietet doch die Anknüpfung an die Publikation im SHAB sämtlichen Beteiligten ein hohes Mass an Rechtssicherheit und beugt beweisrechtlichen Problemen vor. Dies stellt eine sinnige und zweckmässige Regelung dar, auch wenn das Anknüpfen an die effektive Kenntnis einer provisorischen Nachlassstundung ebenfalls opportun sein könnte.

    Vor diesem Hintergrund ist ein abweichender Beginn der 60-tägigen Frist zur Anspruchsanmeldung, auch wenn ein Versicherter – wie vorliegend von einer stillen provisorischen Nachlassstundung in Kenntnis gesetzt wurde, nicht gesetzeskonform.

    Auch aus dem zitierten BGE 131 V 454 kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im genannten Entscheid ging es um die Frage, ob die 60-tägige Frist im Falle einer im SHAB publizierten provisorischen Nachlassstundung zu laufen beginnt, oder ob erst die Publikation der definitiven Nachlassstundung fristauslösend wirkt. Dabei wurde entschieden, dass auch die provisorische Nachlassstundung fristauslösend wirkt, und zwar ab der Veröffentlichung im SHAB, da der in Art. 58 AVIG verwendete Begriff Nachlassstundung sowohl die definitive als auch die provisorische Nachlassstundung umfasst (BGE 131 V 454 E. 7).

3.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die 60-tägige Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG erst ab der Veröffentlichung der Nachlassstundung zu laufen begann, so dass sich der Antrag auf Insolvenzentschädigung als rechtzeitig erweist. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Anspruchsprüfung zurückzuweisen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Rechtzeitigkeit der Anspruchsanmeldung auch unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu bejahen wäre. So wies der einschlägige Leitfaden „Insolvenzentschädigung“ des seco in der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorliegenden Fassung allein auf einen Fristlauf ab Veröffentlichung der Nachlassstundung im SHAB hin (Urk. 6). Eine entsprechende Ergänzung der Fristenhinweise ergibt sich erst aus der aktuellen Fassung des Leitfadens (Urk. 13 Ziff. 7), deren Rechtmässigkeit nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2016 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Antrag auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig gestellt worden ist, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, dass sie, nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty