Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2016.00154
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2015 als Geschäftsführer bei der Y.___ (Urk. 6/56). Am 3. Februar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/57) und beantragte am 12. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 (Urk. 6/7). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet.
1.2 Mit durch Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (Urk. 2 im Prozess Nr. AL.2016.00153) bestätigter Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/2) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) rückwirkend einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 und forderte vom Versicherten für die Monate April 2015 bis März 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von netto Fr. 22‘031.30 zurück.
Mit durch Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/21) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch des Versicherten um Erlass der von der ALK zurückgeforderten Leistung im Umfang von Fr. 22‘031.30 ab.
2.
2.1 Gegen diese beiden Einspracheentscheide der ALK und des AWA erhob der Versicherte am 28. August 2016 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1 in den Verfahren Nr. AL.2016.00153 und Nr. AL.2016.00154).
2.2 In der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 3. August 2016 beantragte der Versicherte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 5):
1. Das Beschwerdeverfahren AL.2016.00154 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens AL.2016.00153 betreffend die Rückforderung im Umfang von Fr. 22‘031.30 zu sistieren.
2. Dem Beschwerdegegner sei nach Wegfall des Sistierungsgrundes Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdeantwort zu geben.
3. Die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 10. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
2.3 Mit Urteil AL.2016.00153 vom 21. September 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der ALK vom 27. Juli 2016 ab (Urk. 9 im Verfahren Nr. AL.2016.00153). Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 respektive 16. Januar 2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_60/2018 vom 23. Januar 2018 nicht ein (Urk. 12 im Verfahren Nr. AL.2016.00153).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV bereits eine Altersrente der AHV vorbezogen habe, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. April 2015 hätte verneint werden müssen. Den Rentenbezug habe der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in den monatlich auszufüllenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ jedoch nicht deklariert. Dass er den Rentenbezug beim Erstgespräch im RAV am 20. Februar 2015 erwähnt habe, lasse sich dem entsprechenden Protokolleintrag nicht entnehmen. Dies sei allerdings ohnehin irrelevant, da er dadurch nicht von der Pflicht entbunden gewesen wäre, den Rentenbezug gegenüber der Arbeitslosenkasse korrekt zu deklarieren. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, habe er sich einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung schuldig gemacht. Der gute Glaube sei deshalb auszuschliessen, und es erübrige sich die Prüfung, ob eine grosse Härte vorliege (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich per 1. April 2015 arbeitslos gemeldet habe. Beim Erstgespräch im RAV habe er die Inanspruchnahme der vorzeitigen Pension erwähnt. Er bedauere es, wenn er grobfahrlässig gehandelt haben sollte. Die Unterstellung, er habe sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, weise er aber zurück. Von seiner AHV-Rente von Fr. 230.-- pro Monat könne man nicht leben. Über die Arbeitsvermittlung habe er intensiv eine Stelle gesucht (insgesamt 534 schriftliche Bewerbungen im In- und Ausland). Es sei jedoch zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er keine Sozialhilfe beantragt habe, was wahrscheinlich einträglicher gewesen wäre (Urk. 1 und Urk. 6/3).
3.
3.1 Hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate April 2015 bis März 2016 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 22‘031.30 kann auf das zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Urteil AL.2016.00153 vom 21. September 2017 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2018 vom 23. Januar 2018 verwiesen werden (vgl. Sachverhalt E. 2.3).
3.2 Aus dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 20. Februar 2015 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater damals mitgeteilt hätte, dass er bereits eine AHV-Rente vorbezog (Urk. 6/27). Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner zutreffend bemerkte - verpflichtet gewesen, dies auch gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse anzugeben. Die entsprechenden Fragen nach dem Bezug einer AHV-Rente im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/7) und nach dem Bezug von Leistungen einer anderen Sozialversicherung in den monatlichen Formularen „Angaben der versicherten Person“ (hier wird unter anderem explizit auf einen AHV-Rentenvorbezug hingewiesen; Urk. 6/8-20) hat er jedoch jeweils wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet. Damit hat der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen. Da ihm bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt bewusst sein musste, dass ein AHV-Rentenvorbezug hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von Bedeutung ist, hat er sich dabei zumindest grobfahrlässig verhalten. Der gute Glaube bezüglich des Empfangs der Arbeitslosenentschädigung ist damit zu verneinen (vgl. E. 1.2). Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann bei diesem Ausgang auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.
3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl