Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00186




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 30. März 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2013 bis zur Kündigung per 30. April 2016 für die Y.___ GmbH als Geschäftsführer tätig (Urk. 13/15/151, Urk. 13/15/180). Ab September 2015 verfügte er über eine im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 13/10).

    Am 13. respektive 21. April 2016 meldete er sich bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 13/15/158, Urk. 13/15/181). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Mai 2016 wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 13/9). Daraufhin liess der Versicherte am 27. Juni 2016 seinen Handelsregistereintrag löschen (Urk. 13/11) und teilte dies in seiner am 20. Juni 2016 datierten und bei der Kasse am 29. Juni 2016 eingegangenen Einsprache mit (Urk. 13/8). Am 26. Juli 2016 wurde die Löschung ins Tagesregister des Handelsregister eingetragen (Urk. 13/15/18). Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2016 bestätigte die Kasse die angefochtene Verfügung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Am 25. Oktober 2016 teilte Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz dem Gericht ihre Mandatierung mit und ersuchte ergänzend um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Auf Aufforderung des Gerichts hin hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 25. Januar 2017) an der Beschwerde fest und begründete dies (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm am 9. Februar 2017 dazu Stellung und hielt am Abweisungsantrag fest (Urk. 22). Darüber würde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2017 orientiert. Gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

1.2    Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrichterlichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstitutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der  vorübergehenden  Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei veränderter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung ausschliessen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können.

1.3    Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).

    Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lita-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Abs. 2; vgl. auch Art. 81 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Abs. 3; vgl. auch Art. 85 und 85b AVIG).

1.4    Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Bei Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes ist die Verwaltung insbesondere verpflichtet, die versicherte Person darüber zu orientieren, dass ihre andauernde arbeitgeberähnliche Stellung den Leistungsanspruch gefährde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung per 1. Mai 2016 als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift massbeglichen Einfluss auf die Entscheidfindung im Betrieb gehabt habe. Er habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet. Ab dem 26. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister ausgetragen. Es sei Sache der Zahlstelle Z.___, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum erneut zu prüfen (Urk. 2 S. 3).

2.2    Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beratungspflicht. Schon beim ersten Gespräch am 21. April 2016 mit seiner RAV-Beraterin habe er offen gelegt, dass er im Handelsregister eingetragen bleiben möchte, da er eine Teilzeitstelle als Geschäftsführer unter der neuen Besitzerin in Aussicht habe. Obwohl er dieses Anliegen wiederholt vorgebracht habe, habe er bis heute keine Antwort darauf erhalten (Urk. 19 S. 3 f.).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war als Einzelzeichnungsberechtigter, aber nicht als formelles Organ im Handelsregister eingetragen (Urk. 13/10 S. 2).

    Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 122 V 270 E. 3).

    Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer angestellt (Urk. 13/180). Diese Funktion wurde auch auf den Lohnabrechnungen aufgeführt (Urk. 13/168-172). Dass er diese Funktion nicht ausgefüllt hätte, machte er selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Y.___ GmbH zukam.

    Als weiterhin im Handelsregister eingetragener Einzelzeichnungsberechtigter verfügte der Beschwerdeführer auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer der Y.___ GmbH über die Möglichkeit sich wieder einzustellen. Ob er dies tatsächlich beabsichtigte, spielt insofern keine Rolle, als die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 210/03 vom 16. Juni 2004 E. 2 mit Hinweis).

    Am 30. März 2016 erfolgte die Übertragung des Stammanteils der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte B.___ (Urk. 13/15/67). Bereits im Vorfeld dieser Handänderung erteilte die Erwerberin dem Beschwerdeführer eine öffentlich beurkundete Vollmacht für alle notwendigen Handlungen mit Bezug auf die Y.___ GmbH (Urk. 13/15/100). An der Generalversammlung der Y.___ GmbH vom 30. März 2016, an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter von B.___ und seine geschiedene Ehefrau anwesend waren, wurde er als neuer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt (Urk. 13/15/101). Beabsichtigt war offenbar der Aufbau eines auf den Handel mit energetischen Getränken spezialisierten Betriebs, somit eine Neuorientierung der früher in der Textilbranche tätigen Gesellschaft. Dabei hätte der Beschwerdeführer zunächst mit einem Pensum von 10 % den neuen Betrieb aufbauen sollen, um später eine Vollzeitstelle besetzen zu können (Urk. 13/15/99).

    Somit bestand bis zur Löschung des Handelsregistereintrages offensichtlich weiterhin eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer nicht finanziell am Betrieb beteiligt war ist unerheblich, denn durch seine Einzelzeichnungsberechtigung hätte er die Entscheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin massgeblich beeinflussen können. Die eingeleitete Restrukturierung des Betriebs hätte sogar eine Stärkung seiner Stellung als faktisches Organ und einziges in der Schweiz wohnhaftes Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums mit sich gebracht, denn er hätte eine weitgehende unternehmerische Dispositionsfreiheit besessen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, den in der Aufbauphase üblichen finanziellen Engpass zu tragen, welcher offenbar keine Anstellung des Beschwerdeführers zu einem vollen Arbeitspensum erlaubte. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist demzufolge von einer auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2016 bis zur Veranlassung der Löschung im Handelsregister fortdauernden arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen, da er bis dahin nie ganz aus der Firma ausgeschieden war.

    Dies gilt umso mehr, als die Y.___ GmbH nach Vollzug der Stammanteilübertragung von der  in der Schweiz wohnhaften  geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte  B.___ auf den Beschwerdeführer als den von Art. 814 Abs. 3 des Obligationenrechts verlangten, in der Schweiz wohnhaften Vertreter angewiesen war.

3.2    Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Beratungspflicht (Urk. 19) ist aktenkundig, dass er spätestens mit Schreiben vom 25. April 2016 von der Beschwerdegegnerin gebeten worden war, verschiedene, für die Abklärung des Anspruchs benötigte Unterlagen einzureichen. Unter anderem wurde er auf seinen Handelsregistereintrag für die Firma Y.___ GmbH hingewiesen und aufgefordert, eine Kopie der Löschungsbestätigung einzureichen (Urk. 13/15/164). Dadurch musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass dieser Handelsregistereintrag seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegen stand, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG im konkreten Fall genügend nachgekommen war.

    Anstatt die Löschung sofort zu veranlassen oder sich bei Unklarheiten umgehend bei der Beschwerdegegnerin beziehungsweise bei seiner Personalberaterin im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu erkundigen, liess der Beschwerdeführer die ihm bis 20. Mai 2016 angesetzte Frist unbenutzt verstreichen, weshalb er am 1. Juni 2016 an seine Pflichten erinnert wurde (Urk. 13/15/152). Daraufhin bekundete er am 8. Juni 2016 seine Absicht zur Beibehaltung des Handelsregistereintrages (Urk. 13/11/99). Damit nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgesprochen wird. Erst auf Druck der anspruchsverneinenden Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 13/9) veranlasste er die Löschung (Urk. 13/11).

    Der Beschwerdeführer informierte die Behörden auch nicht klar über seine Stellung bei der früheren Arbeitgeberin. So erwähnte er im Beratungsgespräch vom 21. April 2016 lediglich die künftig vorgesehene Übernahme der Funktion als Geschäftsführer unter den neuen Besitzern, ohne jedoch den bestehenden Handelsregistereintrag offen zu legen (Urk. 13/15/183). Ebenso verneinte er in der Anmeldung zum Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung beim letzten Arbeitgeber (Urk. 13/15/160). Erst die entsprechende Bemerkung der Beraterin auf dem Protokoll (Urk. 13/15/183) veranlasste den Versicherungsträger zu eigenen Abklärungen, was zur Aufforderung vom 24. April 2016 führte, die Löschung vorzunehmen beziehungsweise diese zu belegen (Urk. 13/15/164). Mit seinen Angaben vereitelte der Beschwerdeführer eine Beratung zur Frage seiner arbeitgeberähnlichen Stellung, was nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat.

3.3    Erst mit dem Gesuch um Löschung seines Handeslregistereintrages (Urk. 13/11/53) bekundete der Beschwerdeführer sein definitives Ausscheiden aus der Y.___ GmbH, womit kein Risiko eines Missbrauchs der arbeitgerberähnlichen Stellung mehr bestand. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) ist für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht die Löschung im Handelsregister, beziehungsweise der Eintrag ins Tagesregister (26. Juli 2016), sondern vielmehr der Zeitpunkt der Gesuchsstellung, beziehungsweise der Postaufgabe des an das Handelsregisteramt gerichteten Gesuchs am 27. Juni 2016 ausschlaggebend (Urk. 13/11/55; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2). Seither ist die Gesellschaft angeblich stillgelegt (Urk. 13/6/32). Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach der Löschung seiner Zeichnungsberechtigung tatsächlich Einfluss auf die Entscheidfindung der Gesellschaft nahm. Mit dem Rücktrittschreiben vom 20. Juni 2016 (Postaufgabe am 27. Juni 2016) verlor der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb er ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


4.

4.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe vom 14. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 575 Minuten und Barauslagen von Fr. 75. (Urk. 25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

    Hinsichtlich der Bemühungen im Zusammenhang mit „Eingaben ans Gericht“ ist festzuhalten, dass nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren die Rechnungstellung nicht entschädigt wird. Der nicht im Detail ausgewiesene Aufwand ist daher um 30 Minuten zu kürzen. Für den Kontakt mit Klienten wird ein Aufwand von 225 Minuten geltend gemacht, was mit Blick auf die Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen erscheint. Entgegen § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht fehlt eine detaillierte Zusammenstellung über die getätigten Bemühungen. Es ist daher nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wofür dieser Aufwand angefallen ist und ob die „Beratungen“ dieses Verfahren betreffen, inwieweit diese notwendig waren und vorliegend zu entschädigen sind. Für die Instruktion erscheint die Anrechnung eines Aufwandes von 120 Minuten (statt 225 Minuten) als gerechtfertigt.

    Zusammengefasst ist ein Aufwand von 440 Minuten (575 ./. 30 ./. 105) anzurechnen und die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Wirz Aeschlimann ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘824.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


4.2    Ausgangsgemäss ist daher die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechtsvertreterin eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Im übrigen Umfang von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH,wird mit Fr. 912.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 912.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

    sowie an:

- Gerichtskasse


6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner