Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2016.00200 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 12. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ war zuletzt vom 1. bis 31. März 2016 als Chauffeur im Vollzeitpensum bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/30, Urk. 6/37). Am 4. April 2016 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/33) und am 10. Mai 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/45) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) – unter Hinweis darauf, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt sei – die Anspruchsberechtigung ab dem 4. April 2016. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 6/47, Urk. 6/52) hin am 21. September 2016 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 24. Oktober 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 429 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. September 2016 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ab 4. April 2016 die gesetzliche Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die ALK schloss am 10. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden unter anderem auch Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.1.2 Nach Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. April 2016 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei innert der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit während lediglich 11,52 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 5 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe während des massgebenden Zeitraums während insgesamt 12,663 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und sei demnach durchaus anspruchsberechtigt. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ habe nämlich vom 1. Juni bis (mindestens) 31. August 2014, mithin drei Monate, und nicht lediglich vom 15. Juni bis 22. August 2014, gedauert (Urk. 1 S. 3 ff.). Bei der Y.___ sei er in der Folge vom 10. (und nicht erst 20.) August bis 31. Dezember 2015, also 4,746 Monate, auf Abruf und daraufhin vom 1. Januar bis 31. März 2016 drei Monate lang im festen Pensum angestellt gewesen (S. 6 ff.).
3.
3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (4. April 2014 bis 3. April 2016) vom 4. April bis 31. Mai 2014 (Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei – ungerechtfertigter – fristloser Entlassung; vgl. etwa Urk. 6/16, Urk. 6/19 S. 2, Urk. 6/25, Urk. 7/72), mithin 1,887 Monate, bei der A.___ und vom 1. Januar bis 31. März 2016 (3 Monate) bei der Y.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6/36 f., Urk. 6/39, Urk. 6/41). Strittig ist indes, wie lange der Beschwerdeführer bei der Z.___ beziehungsweise – vor Beginn der Festanstellung im Januar 2016 im Rahmen des im Jahr 2015 auf Abruf eingegangenen Arbeitsverhältnisses – bei der Y.___ angestellt war.
3.2
3.2.1 Die Anstellung bei der Z.___ (im Zwischenverdienst) im Sommer 2014 beruhte nach Lage der Akten auf einem mündlichen Arbeitsvertrag und wurde auch durch mündliche Kündigung beendet. Den Bescheinigungen über Zwischenverdienst ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der fraglichen Arbeitgeberin im Juni (am 15., 16. und 17.; Urk. 6/10), im Juli (am 3., 10., 16. und 21.; Urk. 6/13) und im August 2014 (am 18., 21. und 22.; Urk. 6/14) Arbeitseinsätze auf Abruf geleistet hat. Zwar reichte der Beschwerdeführer mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 6/45) eine vom 7. August 2016 datierende, vom Geschäftsführer der Z.___, seinem Cousin (vgl. Urk. 1 S. 4), unterzeichnete Bestätigung ein, gemäss welcher er „in der Zeit vom 01.06.2014“ (bis zu einem nicht gennannten Zeitpunkt) in einem befristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der Z.___ gestanden hat (Anhang 1 zu Urk. 6/52). Dass der Arbeitsvertrag schon per 1. Juni 2014 abgeschlossen worden war, ist damit indes nicht rechtsgenüglich dargetan, erscheint die fragliche Bestätigung doch angesichts der zeitlichen Gegebenheiten (schriftliche Bestätigung betreffend den exakten Beginn eines vor über zwei Jahren nur mündlich abgeschlossenen Vertrags auf Abruf mit erstem Einsatz erst Mitte des ersten Monats) und des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer nicht als glaubhaft. Anzufügen ist, dass die Rechtsprechung für den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf der effektiven Arbeitstätigkeit hohes Gewicht beimisst und ein solches Arbeitsverhältnis regelmässig nicht mit formellem Vertragsbeginn, sondern mit dem ersten Einsatz starten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1, vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz B150a). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin erst ab dem ersten Arbeitseinsatz am 15. Juni 2014 von einer beitragspflichtigen Beschäftigung ausging. Dass eine Befragung des Geschäftsführers der Z.___ (Urk. 1 S. 5) zu einem anderen Ergebnis führte, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Was die Dauer der fraglichen Beschäftigung anbelangt, hielt die Arbeitgeberin auf dem Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ am 24. August 2014 – in sich widersprüchlich – fest, die versicherte Person sei (auf unbestimmte Zeit) noch bei ihr weiterbeschäftigt, beantwortete indes auch die Frage nach dem Grund der (allfälligen) Vertragsauflösung, wobei sie angab, es habe nie einen Vertrag gegeben (Urk. 6/14 S. 2). Ob die Beschäftigung mit dem letzten Arbeitseinsatz am 22. August 2014 endete (Beitragszeit von 2,26 Monaten) oder – wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 5) – noch bis („mindestens“) 31. August 2014 dauerte (Beitragszeit von 2,533 Monaten), kann, wie sich im Folgenden ergibt, letztlich offen bleiben.
3.2.2 Bei der Y.___ leistete der Beschwerdeführer zwischen dem 20. August und dem 31. Dezember 2015 jeden Monat Einsätze auf Abruf. Auch diesem Arbeitsverhältnis lag ein mündlicher Vertrag zu Grunde. Dass es schon per 10. August 2015 eingegangen worden war, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 6), lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, erscheint angesichts des Fehlens echtzeitlicher entsprechender Dokumente und des erstmaligen Einsatzes am 21. August 2015 indes nicht als überwiegend wahrscheinlich. Daran vermag die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgelegte (undatierte) Arbeitgeberbescheinigung, gemäss welcher der Arbeitsvertrag per 10. August 2015 abgeschlossen worden war (Anhang 2 zu Urk. 6/52), nichts zu ändern. Es erscheint nämlich nicht als glaubhaft, dass die fragliche Arbeitgeberin sich noch an das genaue Datum des Beginns des rund zwei Jahre zuvor mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags zu erinnern vermochte. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für dieses Arbeitsverhältnis eine Beitragszeit von 4,373 Monaten anrechnete.
3.2.3 Was den am 9. September 2014 erlittenen Unfall anbelangt (vgl. Urk. 7/70), stand der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt (unbestrittenermassen) in keinem Arbeitsverhältnis; eine Anrechnung von Beitragszeit gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG fällt daher ausser Betracht (vgl. E. 1.1.2). Da die Taggeldzahlungen der SUVA (vgl. Urk. 7/84, Urk. 7/129) nicht beitragspflichtig waren (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Rz. A24) und damit auch keine Beitragszeit zu begründen vermochten und die (gänzliche) Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2014 (vgl. Urk. 7/66, Urk. 7/75 ff.) nach Lage der Akten höchstens bis Ende April 2015 bestand (vgl. Urk. 7/117, Urk. 7/121) und damit die für eine Befreiung von der Beitragspflicht erforderliche Mindestdauer von einem Jahr (E. 1.2) nicht erreichte, ist das Ereignis vom 9. September 2014 für die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 4. April 2016 nicht von Bedeutung.
3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die Beschäftigung bei der Z.___ erst am 31. August 2014 endete, in der relevanten Rahmenfrist vom 4. April 2014 bis 3. April 2016 nicht während mindestens zwölf, sondern lediglich während 11,793 Monaten (1,887 Monate + 2,533 Monate + 4,373 Monate + 3 Monate) eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Die Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 4. April 2016 erweist sich demnach als rechtens; die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer