Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2016.00202 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Beschluss vom 22. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle 57.024
Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ meldete sich am 29. Oktober 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 4. November 2013, Urk. 7/460) und beantragte ab 1. November 2013 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 16. Dezember 2013, Urk. 7/441-444). Die Syna Arbeitslosenkasse eröffnete per 1. November 2013 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. beispielsweise Taggeldabrechnung November 2013, Urk. 7/430). Am 31. August 2015 ersuchte der Versicherte die Syna Arbeitslosenkasse darum, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug rückwirkend auf den 25. Dezember 2013 festzusetzen (Urk. 7/320). Am 29. September 2015 verfügte die Syna Arbeitslosenkasse (Urk. 7/313-317), dass die Rahmenfrist vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 mit einem Taggeldhöchstanspruch von 520 Taggeldern nicht um zwei Monate verschoben werden könne, damit der Versicherte 120 zusätzliche Taggelder beziehen könne. Die vom Versicherten am 2. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/307-308) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 ab (Urk. 7/283-288). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/264-265). Am 2. April 2016 zog er seine Beschwerde jedoch zurück (Urk. 7/35), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. April 2016 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 7/31-32).
1.2 Am 7. Juli 2016 reichte der Versicherte bei der Syna Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 27. Oktober 2015 ein (Urk. 7/24). Die Syna Arbeitslosenkasse teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (vgl. E-Mail vom 16. August 2016, Urk. 7/19, und Schreiben vom 13. September 2016, Urk. 7/16).
2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei auf den 1. Januar 2014 festzusetzen und es seien mindestens 140 Taggelder als Rest- und Folgeanspruch auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 28. November 2016 (Urk. 6), auf eine Stellungnahme zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2016 eine Beschwerdeergänzung ein (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerde beantragen, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei auf den 1. Januar 2014 festzusetzen und es seien ihm als Folge davon mindestens 140 Taggelder auszubezahlen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 7/313-317) entschieden, dass die vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 laufende Rahmenfrist nicht verschoben werden könne. Diesen Entscheid bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 (Urk. 7/283-288). Nachdem der Beschwerdeführer seine am 2. November 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/264-265) am 2. April 2016 zurückzog (Urk. 7/35) und das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. April 2016 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 7/31-32), ist der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 in formelle Rechtskraft erwachsen. Eine erneute Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nicht möglich.
3. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Wiedererwägung zugänglich sind – sofern die Wiedererwägungsvoraus-setzungen erfüllt sind - auch Entscheide, gegen welche zunächst eine Be-schwerde erhoben wurde, diese aber wieder zurückgezogen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 N 49).
4. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist ins Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Versicherungsträger kann weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 61). Wenn ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eintritt, ist eine Anfechtung ausgeschlossen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 N 73). Gegen den formlosen Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, kann daher keine Beschwerde erhoben werden (vgl. BGE 133 V 50). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegen auch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wyler