Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2016.00218




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, meldete sich am 23. Mai 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2016 (Urk. 7/7). Die dagegen vom Versicherten am 13. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die ALK mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12. November 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags-zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner-halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

    Unter entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens zwölf Monaten zu verstehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Rz. B203).

1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä-digung im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle. Die eingereichten Unterlagen und die Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit in den vergan-genen zwei Jahren in Thailand seien sodann unklar und in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergangenen zwei Jahren in Thailand eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt habe. Dies sei von Y.___ von der Firma Z.___ bestätigt worden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2016 sei deshalb zu bejahen (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. Mai 2014 bis zum 22. Mai 2016 unbestrittenermassen keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz oder im Gebiet EU/EFTA nachweisen kann und die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten daher nicht erfüllt.

3.2    Streitig und zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, da er sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer ausserhalb der EU/EFTA ausweisen kann.

3.3    

3.3.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zunächst angegeben hat, er habe zuletzt in den Jahren 2013/2014 (mehrmals jedes Jahr) im A.___ und im B.___ in Zürich gearbeitet (Urk. 7/3).

3.3.2    Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens am 29. August 2016 eingereichten Zeugnis der C.___ (D.___ Switzerland und E.___ Thailand), das von F.___ unterzeichnet wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der G.___ als Küchen-/Service-Manager/Instruktor auf Volontär-Basis teilweise zu 100 % und auch zu 30 bis 80 % beschäftigt gewesen sei. Er sei von Oktober 2007 bis voraussichtlich April 2011 angestellt gewesen (Urk. 7/22).

    Gemäss der von Y.___ unterzeichneten Arbeitsbestätigung von C.___ vom 5. August 2016, die der Beschwerdeführer ebenfalls am 29. August 2016 einreichte, hat dieser in den letzten 24 Monaten vor seiner Rückkehr in die Schweiz in der G.___ in Thailand und auch in anderen Ländern Asiens gearbeitet. Seine Aufgaben seien unter anderem die Beaufsichtigung der Aufbauarbeiten der verschiedenen Betriebe und der Bereiche Gastronomie und Catering-Partyservice ausser Haus gewesen. Die Zeiten seien aus dem Zeugnis von F.___, der leider seit längerem nicht mehr bei ihrer Organisation tätig sei, zu ersehen. Das Einkommen habe sich für diese 24 Monate auf Fr. 15‘110.50 inklusive Kost, Logis, Steuern und Sozialabgaben belaufen. Der Beschwerdeführer habe davon aber 50 % selber bezahlt. Das seien pro Quartal Fr. 3‘777.65. Die Gehaltszahlungen seien aus der Schweiz auf sein Bankkonto in Thailand erfolgt (Urk. 7/24).

    Gemäss der vom Beschwerdeführer am 8. September 2016 eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Mai 2016, anscheinend unterzeichnet von Y.___, war er vom 1. Mai 2014 bis zum 31. März 2016 als Allrounder Aufbau und Administration in einem Teilzeitpensum angestellt gewesen. Der Gesamtverdienst habe Fr. 30‘221.10 (Fr. 7‘555.30 + Fr. 15‘110.50 + Fr. 7‘555.30) und der letzte Monatslohn Fr. 3‘555.30 betragen (Urk. 7/30).

3.3.3    Im Weiteren ist dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ vom 23. August 2016 (Urk. 7/40) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die letzten 13 Jahre in Thailand gelebt und mit einem Geschäftspartner selbständig ein Restaurant betrieben habe. Das Restaurant sei geschlossen worden und stehe derzeit zum Verkauf. Der Beschwerdeführer sei gelernter Bäcker/Konditor und Confiseur. Seit rund zwanzig Jahren beziehe er eine Invalidenrente (gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Mai 2014 erhält er [zumindest] seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 88 %; Urk. 7/31).

3.3.4    Schliesslich liegt noch ein Auszug aus einem thailändischen Bankkonto mit Zahlungseingängen und –ausgängen im Recht (Urk. 7/46).

3.4

3.4.1    Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner behaupteten Arbeitnehmertätigkeit bei der C.___ in Thailand ist zunächst unklar, von wann bis wann er in diesem Betrieb tätig gewesen sein soll. Während im am 29. August 2016 eingereichten Zeugnis von F.___ (ohne Datum) die Rede davon ist, dass er von Oktober 2007 bis April 2011 angestellt gewesen sei (Urk. 7/22), geht aus der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 hervor, dass er (auch) in den letzten 24 Monaten vor der Rückkehr in die Schweiz (im April 2016) in diesem Betrieb gearbeitet habe. Verwirrlich ist in dieser Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 jedoch der Verweis auf das erwähnte Zeugnis von F.___, in welchem die Zeiten (mutmasslich: in denen der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe) zu ersehen seien (Urk. 7/24). Zudem wird in der zuletzt eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Mai 2016 eine andere Dauer des Arbeitsverhältnisses als in der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 genannt, nämlich 1. Mai 2014 bis 31. März 2016 (Urk. 7/30). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (inkl. den Kontoauszug) ist sodann auch nicht nachvollziehbar, wie viel er mit dieser Arbeitnehmertätigkeit verdient haben soll, zumal in der Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Mai 2016 ein Gesamtverdienst von Fr. 30‘221.10 (Urk. 7/30), in der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 aber lediglich ein solcher von Fr. 15‘110.50 angegeben wurde (Urk. 7/24) und den Kontoauszügen keinerlei Angaben betreffend die Einzahler und den Grund für die Einzahlung zu entnehmen sind.

3.4.2    Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ am 23. August 2016 zunächst angegeben hat, in Thailand selbständig mit einem Geschäftspartner ein Restaurant betrieben zu haben, das nun verkauft werde (Urk. 7/40; die entsprechenden Verkaufsinserate finden sich auch bei den Akten, Urk. 7/44). Mit Schreiben vom 23. September 2016 erklärte der Beschwerdeführer dann aber, dass er in den letzten 24 Monaten in einem 50%-Pensum für Z.___ tätig gewesen sei (Urk. 7/37). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 4), kommt sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – das heisst vorliegend den Aussagen des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 bei der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ - in beweismässiger Hinsicht in der Regel jedoch grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.5    Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner behaupteten Arbeitnehmertätigkeit in Thailand in den letzten 24 Monaten vor der Rückkehr in die Schweiz bestehen und Lohnzahlungen nicht nachgewiesen sind.

    Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann demnach nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer eine mindestens zwölfmonatige Arbeitnehmertätigkeit ausserhalb der EU/EFTA im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG ausgeübt hat.

    Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 157 E. 1d).


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Mai 2016 verneint wurde, erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl