Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2016.00232
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Büchel
Urteil vom 30. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete von 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 bei der Y.___ (Urk. 5/17). Am 3. August 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/20) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2016 (Urk. 5/17).
Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen dem 3. Mai 2016 bis 2. August 2016 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/6). Die dagegen vom Versicherten am 22. Oktober 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/7), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2016 erhob X.___ am 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte eine Reduktion der Einstelldauer (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage seiner Akten [Urk. 5/1-23]), was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 3. August wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.2 Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Mai 2016 bis 2. August 2016 nachgewiesenen zwei Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht deutlich ungenügend seien. Trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung zeitlich stark mit den Vorbereitungen des Regionalturnfestes Z.___ beansprucht war, hätte erwartet werden dürfen, dass er sich in einem angemessenen Umfang um Arbeit bemühe. Die Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist oder während der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit sei üblich und die Stellensuche auf Randzeiten bzw. aufs Wochenende zu verlegen. Bei zeitlich starker Einschränkung infolge einer privaten Disposition, welche keine oder nicht mehr genügend Zeit für die Stellensuche zulassen, sei der Umstand der fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen von der versicherten Person selber zu verantworten. Auch wenn den geltend gemachten erschwerten persönlichen Umständen ein gewisses Verständnis entgegengebracht werde, so bildeten sie doch aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine Rechtfertigungsgründe (Urk. 2 S. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er vermisse bei der Formulierung der [Einstellungs-]Verfügung wie im Einspracheentscheid die nötige Kompetenz, ehrlich auf seine persönlichen Umstände eingegangen zu sein und diese Umstände in gebührendem Masse gewichtet zu haben. Er habe umgehend die Arbeitsstelle bei der Y.___ angetreten und während dieser 100%-Anstellung ab dem 2. Januar 2016 Arbeitsbemühungen getätigt. Sein Freiwilligenengagement zu Gunsten der Allgemeinheit in Sport, Kultur und Gesellschaft sei immer wieder gelobt worden. Sein 100%-Pensum in der Privatwirtschaft habe ihm keine andere Wahl gelassen, als sich an Randzeiten und Wochenenden mit der Arbeitssuche zu befassen. Er erachte die Einstellungsdauer von zehn Tagen unter diesen Umständen und im Rahmen eines leichten Verschuldens als unverhältnismässig. Die Dauer der Einstellungstage sei zu reduzieren (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten Monate vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit vom 3. Mai 2016 bis zum 2. August 2016 insgesamt zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. Urk. 5/5 S. 2). Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (vgl. E. 4.2), ist dies in quantitativer Hinsicht deutlich ungenügend, da rechtsprechungsgemäss pro Kontrollperiode bzw. Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen (vgl. E. 2.2).
4.2 Konkrete Umstände, die im Zeitraum vom 3. Mai bis zum 2. August 2016 ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die neben der Anstellung bei der Y.___ geleistete Freiwilligenarbeit in der Funktion als OK-Präsident für die Vorbereitungen des Regionalturnfestes Z.___ zeitlich eine hohe Beanspruchung darstellte. Der Versicherte hat denn auch mit E-Mail vom 13. September 2016 an die zuständige RAV-Beraterin eingestanden, es fehle ihm nach dem Turnfest und während des Endspurts bei der Y.___ die Energie für einen intensiven Bewerbungsprozess (Urk. 5/14 S. 3). Persönliche Umstände der Art, welche die Stellensuche einzig in zeitlicher Hinsicht erschweren, hat die versicherte Person selber zu verantworten und bilden aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keinen Rechtfertigungsgrund für den ungenügenden Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen. Daran ändert auch nichts, wenn die persönlichen Umstände in einem gemeinnützigen Engagement bestehen. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, gemeinnütziges Engagement zu fördern. Die in den Kontrollperioden August und September 2016 jeweils genügend erbrachten Bewerbungen vermögen die hier strittigen ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Die Arbeitsbemühungen müssen in jeder einzelnen Kontrollperiode für sich betrachtet genügend sein (EVG C 252/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b).
5. Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.c AVIG von zehn Tagen entspricht einer Sanktionierung im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vorstehend E. 2.3). Gemäss Einstellraster der AVIG-Praxis ALE D 79 sind ungenügende Arbeitsbemühungen bei dreimonatiger Kündigungsfrist mit 9 bis 12 Einstelltagen zu sanktionieren. Zwei statt der geforderten 30 bis 36 sind klar ungenügend. Damit wurde bei einer Sanktion mit 10 Einstelltagen den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung getragen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstBüchel