Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 18. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, arbeitete ab dem 1. Dezember 2006 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60 % (vgl. die Lohnblätter in Urk. 8/II/12 und die Zeiterfassungsausdrucke in Urk. 8/II/13).
Am 3. Januar 2015 erlitt X.___ bei einem Sturz auf den linken Arm eine Fraktur des Acromions und einen Riss der Bizepssehne (Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 8/II/3 Beilage 6). Wegen dieses Unfalls war ihr bis Ende März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. das Zeugnis der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 8/II/15), und die Suva erbrachte Taggelder (vgl. die Abrechnungen in Urk. 8/II/16).
1.2 Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende August 2015 auf (Urk. 8/II/14).
X.___ meldete sich daraufhin am 31. August 2015 bei der Arbeitslosenversicherung an (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.___ [RAV], Urk. 8/I/1). Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse der Versicherten mehrmals Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt hatte (Urk. 8/I/2-5), teilte das RAV dieser am 23. Oktober 2015 mit, dass sie rückwirkend von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 3/11).
1.3 Mit Schreiben an X.___ vom 10. März 2016 stellte die Suva die Taggeldzahlungen für die Zeit nach dem 14. März 2016 ein, da keine unfallbedingten Beschwerden mehr bestünden (Urk. 3/5).
Am 20. Oktober 2016 meldete sich X.___ daraufhin erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung des RAV, Urk. 8/II/5; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Oktober 2016, Urk. 8/II/7). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch ab dem 20. Oktober 2016, da die Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht erfülle (Urk. 8/II/4). Die Versicherte, vertreten durch Dr. iur. O.___, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess am 6. Dezember 2016 Einsprache erheben (Urk. 8/II/3). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/II/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 liess X.___ durch Dr. iur. O.___ mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr sei ab dem 20. Oktober 2016 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Versicherte am 30. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2
1.2.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
1.2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
In Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.
1.2.3 Art. 14 AVIG zählt die Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führen. Befreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
1.2.4 Die Befreiung nach Art. 14 AVIG hat den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden, fällt also bei genügender Beitragszeit ausser Betracht (BGE 141 V 674
E. 2.1).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich umschriebenen Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit bestehen. Deshalb müssen die Hinderungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei einer kürzer dauernden Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, eine beitragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszuüben (BGE 141 V 674 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befreiung von der Beitragspflicht ist demzufolge nicht möglich; fehlende Beitragszeiten können also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2016, als sie sich zum zweiten Mal bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und von da an die Kontrollvorschriften erfüllte, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in der Beitragsrahmenfrist weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG erfüllt, noch könne sie gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/II/4).
2.2 Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Beitragszeit, die für den strittigen Arbeitslosenentschädigungsanspruch vom 20. Oktober 2014 bis zum 19. Oktober 2016 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG), stand die Beschwerdeführerin bis Ende August 2015 im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG, danach hatte sie, wie aus ihren Angaben im Antragsformular zu schliessen ist (Urk. 8/II/7 S. 2), keine weiteren Stellen inne. Die Beschwerdeführerin war sodann innerhalb dieser Rahmenfrist in der Zeit vom 3. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 ergibt sich dies aus dem Zeugnis der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/II/15), für die Zeit davor aus den Zeiterfassungsausdrucken der Y.___ AG (Urk. 8/II/13). Damit stand die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit noch knapp acht Monate lang im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG, in den nachfolgenden sieben Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit war sie stellenlos.
2.3
2.3.1 Nicht umstritten ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in den gut zwei Monaten vom 20. Oktober 2014 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall vom 3. Januar 2015 Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben hat. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind aber auch die anschliessenden knapp acht Monate bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG als Beitragszeit zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch Lohn erhielt oder ob ihr nur Unfalltaggelder ausgerichtet wurden. Denn in Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden die Zeiten während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses, in denen wegen Krankheit oder Unfall kein Lohn fliesst und damit auch keine Beiträge geschuldet sind, explizit den Zeiten der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Dies hat die Beschwerdeführerin übersehen, wenn sie darauf hinweisen liess, dass auf dem Unfalltaggeld keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien (Urk. 1 S. 5), und geltend machen liess, arbeitsunfähige Versicherte in einem Arbeitsverhältnis würden gegenüber arbeitsunfähigen Versicherten ohne Arbeitsverhältnis diskriminiert (Urk. 1 S. 6). Somit ist gemäss der richtigen Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/II/4 S. 2) eine Beitragszeit von gut zehn Monaten nachgewiesen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht.
2.3.2 Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Unfalls nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war, nämlich während nahezu 15 Monaten. Die knapp acht Monate, während derer sie noch im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG stand, zählen jedoch nach dem Gesagten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in der die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Unfalls die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die sieben Monate der Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2015. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin besteht keine Möglichkeit, die vorangegangene Zeit Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses als Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu qualifizieren. Denn in dieser Zeit war die Beschwerdeführerin zwar an der Arbeitsverrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen.
2.3.3 Trotz mehr als zwölfmonatiger Arbeitsverhinderung war die Beschwerdeführerin mithin in der massgebenden Rahmenfrist nur während der sieben Monate vom 1. September 2015 bis am 31. März 2016 unfallbedingt an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert. Während der restlichen Zeit stand sie vom 20. Oktober 2014 bis am 31. August 2015 in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitragszeit erfüllen, vom 1. April 2016 bis zum 19. Oktober 2016 war sie wieder arbeitsfähig und hätte die Beitragszeit somit erfüllen können.
Damit hat die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 20. Oktober 2014 bis zum 19. Oktober 2016 weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erworben, noch kann sie gestützt auf Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden.
2.4 Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren auch nichts für sich daraus abzuleiten, dass sie sich schon am 31. August 2015 ein erstes Mal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/I/1). Zwar wäre die Arbeitsunfähigkeit und die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2015 nicht zwangsläufig entgegengestanden, sondern ihr Anspruch hätte unter Umständen gestützt auf die Regelungen in Art. 28 AVIG sowie in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bejaht werden können.
Da die Beitragszeit in der diesfalls relevant gewesenen Rahmenfrist vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 aufgrund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses zweifellos erfüllt gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführerin am 1. September 2015 gegebenenfalls eine Bezugsrahmenfrist eröffnet werden können. Diese wäre bei der zweiten Anmeldung vom 20. Oktober 2016 immer noch im Gang gewesen, sodass ein Arbeitslosenentschädigungsanspruch bis zu deren Ablauf am 31. August 2017 allenfalls zu bejahen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der notwendigen Unterlagen (Urk. 8/I/2-5) zu reagieren, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ordnungsgemäss angekündigt, sie werde im Säumnisfall davon ausgehen, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 8/I/5). Es kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf den möglichen Anspruch ab dem 1. September 2015 hingewiesen habe. Auch das RAV hat unter diesen Umständen nicht treuwidrig gehandelt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 wieder von der Kontrolle abgemeldet hat (Urk. 3/11).
Die Beschwerdeführerin kann sich somit für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Oktober 2016 auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
2.5 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel