Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00014
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war ab Januar 2013 bis Ende Februar 2015 vollzeitlich im Bereich Housekeeping im Y.___ Hotel angestellt (Urk. 10/113). Seit November 2011 ging er zudem bei der Z.___ AG einer Nebenerwerbstätigkeit als Unterhaltsreiniger nach. Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis Ende Mai 2015 (Urk. 10/112). Ab dem 1. März 2015 stand dem Versicherten nach erfolgter Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/109 f.) und gestelltem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/111) eine bis Ende Februar 2017 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 10/114 S. 1).
Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 sanktionierte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen ab dem 1. Juli 2016 (Verfügung Nr. 332458060; Urk. 10/2). Am 5. August 2016 verfügte das AWA sodann wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen beginnend ab dem 16. Juni 2016 (Verfügung Nr. 332460358; Urk. 10/28). Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 erhob der Versicherte am 3. August 2016 Einsprache (Urk. 10/3) und gegen die Verfügung vom 5. August 2016 am 22. August 2016 (Urk. 10/29).
Die Einsprache vom 3. August 2016 hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 teilweise gut, indem es die Einstellung von 16 auf 12 Tage herabsetzte (Entscheid Nr. 332487505; Urk. 2/2 = Urk. 10/14). Die Einsprache vom 22. August 2016 wies das AWA mit weiterem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 ab (Entscheid Nr. 332587992; Urk. 2/1 = Urk. 10/34).
2. Am 10. Januar 2017 überwies das AWA dem Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten am 26. November 2016 gegen die Einspracheentscheide vom 25. Oktober 2016 direkt erhobene Beschwerde (Urk. 1/1-3, Urk. 4 f.). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetztes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).
2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode hat die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Zwischenverdienstarbeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) kann eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung nur soweit eingestellt werden, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung übersteigt. Gegenstand der Einstellung ist somit der betragliche Unterschied der beiden Taggelder (BGE 122 V 34 E. 4c/bb).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.
3.1 In Übereinstimmung mit den Angaben in den Akten hielt der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid fest, der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2016 bei der A.___ GmbH für eine Stelle als Mitarbeiter im Bereich Housekeeping im Hotel B.___ beworben. Es habe sich um eine sofort anzutretende und unbefristete Teilzeitstelle mit einer Arbeitszeit von drei bis vier Stunden pro Nacht gehandelt. Der Bruttolohn hätte Fr. 24.20 betragen (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 10/28 S. 1, Urk. 10/20, Urk. 10/72).
3.2 Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von der A.___ GmbH für den 23. und den 24. Mai 2016 ab 22.30 Uhr zu je einem Schnuppertag eingeladen wurde (Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/52 S. 2). Den ersten Schnuppertag absolvierte der Beschwerdeführer (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/72 S. 1), nicht jedoch den folgenden, weswegen das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ihn am 15. Juni 2016 um Auskunft zur Frage ersuchte, weswegen er den Termin vom 24. Mai 2016 und auch einen weiteren am 27. Mai 2016 nicht habe wahrnehmen können (Urk. 10/15 S. 1).
Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 20. Juni 2016 unter Hinweis auf ein E-Mail vom 25. Mai 2016 an die Arbeitgeberin (Urk. 10/17) aus, da Herr C.___ von der A.___ GmbH am 24. Juni (richtig: Mai) 2016 keinen Dienst gehabt habe, habe dieser ihm für den 26. Juni (richtig: Mai) 2016 Bescheid geben wollen, was bis am Tag davor nicht geschehen sei. Am Freitag, dem 27. Mai 2016 habe er um 14.00 Uhr einen anderen Termin wegen einer Stelle im Hotel D.___ gehabt (Urk. 10/16; vgl. auch Urk. 10/29 und Urk. 10/52 S. 1).
Ferner hielt der Beschwerdeführer fest, anlässlich eines weiteren Kontakts mit der A.___ GmbH im Juni 2016 habe er einen Termin für einen weiteren Schnuppertag abgelehnt, denn er habe im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter zu einem Nachbeerdigungsritual nach Sri Lanka reisen müssen. Dieses Ritual finde jeweils rund einen Monat nach dem Tod statt. Deswegen habe er mitgeteilt, dass er im Juli 2016 wieder zur Verfügung stehe (Urk. 10/16).
3.3 Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Angaben vor, nachdem der zweite Schnuppertag am 24. Mai 2016 nicht stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer den möglichen weiteren Termin im Mai 2016 mit dem E-Mail vom 25. Mai 2016 abgesagt und auch im Juni 2016 habe der Beschwerdeführer für einen weiteren Schnuppertag unter Hinweis auf einen Aufenthalt in Sri Lanka bis Ende des Monats nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 2/1 S. 2).
Zu beachten ist, dass der mögliche Schnuppertermin vom 27. Mai 2016 zwar aufgrund eines weiteren Vorstellungstermins für eine mögliche Anstellung im Hotel D.___ um 14.00 Uhr (vgl. Urk. 10/52 S. 1) abgesagt wurde, obschon aus objektiver Sicht nichts dagegen gesprochen hätte, den weiteren Schnuppertag im Hotel B.___ am Abend desselben Tages zu absolvieren. Der erste Schnuppertermin vom 23. Mai 2016 begann um 22.30 Uhr und auch der zunächst für den Folgetag vorgesehene zweite Schnuppertermin hätte um dieselbe Zeit begonnen (Urk. 10/52 S. 2). Allerdings fand in der Folge auch der Vorstellungstermin im Hotel D.___ am 27. Mai 2016 nicht statt, da an diesem Tag die Mutter des Beschwerdeführers verstarb (vgl. Urk. 10/16, Urk. 10/53).
Der Kontakt zwischen der A.___ GmbH und dem Beschwerdeführer betreffend den zusätzlichen Schnuppertermin im Juni 2016 fand nach den Angaben beider Parteien am 15. Juni 2016 statt (Urk. 1/2 S. 1, Urk. 2/1 S. 2). Die darauffolgende Reise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka bezweckte die Vornahme eines Nachbestattungsrituals im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter. Dies hatte der Beschwerdeführer dem RAV am 16. Juni 2016 mitgeteilt und um den Bezug kontrollfreier Tage ersucht, die ihm in der Folge auch gewährt wurden (Urk. 10/64 S. 14-16). Die Absenz in einer wichtigen Familienangelegenheit und die in diesem Zusammenhang nicht mögliche Absolvierung des zweiten Schnuppertermins im Juni 2016 kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden.
3.4 Nach der Rückkehr aus Sri Lanka trat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 bei der E.___ GmbH eine Teilzeitstelle an und meldete sich nicht mehr bei der A.___ GmbH (vgl. Urk. 1/2 S. 1, Urk. 10/29, Urk. 10/44). Dazu führte der Beschwerdeführer aus, falls er auch die Nachtschicht bei Herrn C.___ (A.___ GmbH) angetreten hätte, wäre diese zwischen 03.00 oder 04.00 Uhr zu Ende gegangen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte er erst nach 05.00 Uhr nach Hause fahren können und vor 07.30 Uhr hätte er zu Hause nicht schlafen können, da sich seine Kinder in der Frühe jeweils für den Tag vorbereiten müssten. Zwischen 09.00 und 10.00 sodann müsse er sich für die Arbeit bei der E.___ GmbH bereitmachen. Er arbeite dort als Fahrer und müsse ausgeruht sein. Aus diesem Grund habe er mit Herrn C.___ keinen Kontakt mehr aufgenommen, sondern nach einer weiteren Tagesstelle Ausschau gehalten (Urk. 1/2 S. 1).
3.5 Bei der Tätigkeit im Hotel B.___ hätte es sich um eine Nachtarbeit gehandelt (Urk. 10/20 S. 1) und es ist unbestritten, dass die Arbeitsaufnahme bei der E.___ GmbH jeweils am Vormittag nach 10.00 Uhr erfolgte (vgl. Urk. 10/64 S. 6). In den wenigen Stunden dazwischen hätte der Beschwerdeführer nach Hause zurückkehren und sich ausruhen müssen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeitszeiten der beiden Stellen nicht nur subjektiv ungünstig gewesen wären, sondern auch gesetzlichen Vorschriften widersprochen hätten. Die Tätigkeit bei der E.___ GmbH, welcher der Beschwerdeführer tagsüber ab dem späteren Vormittag nachging, erforderte den regelmässigen Einsatz als Chauffeur (vgl. Urk. 10/64 S. 6). Bei berufsmässigen Fahrten hat der Fahrer Ruhezeitvorschriften zu beachten (vgl. Art. 9 f. der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [ARV 1] und Art. 9 f. der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2]).
Da nicht aktenkundig ist, wann genau im Hotel B.___ die Nachtschichten begonnen respektive geendet hätten und wann genau die Tagschicht bei der E.___ GmbH begann und des Weiteren nicht bekannt ist, was für ein Motorfahrzeug der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit gelenkt hat, lässt sich nicht beurteilen, ob und welche Ruhezeiten einzuhalten gewesen wären. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass mit der Ausübung beider Tätigkeiten entsprechende Vorschriften nicht hätten eingehalten werden können. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer auch nicht gehalten gewesen, beide Zwischenverdiensttätigkeiten anzunehmen. Ob dies zutrifft, bedarf der weiteren Abklärung durch den Beschwerdegegner, an den die Sache zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Zum Vorwurf der ungenügenden Arbeitsbemühungen führt der Beschwerdegegner aus, zwischen dem 27. Mai und dem 7. Juni 2016 und erneut ab dem 20. bis zum 30. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer kontrollfreie Tage bezogen. Im Juni 2016 habe er somit nur ab dem 8. bis zum 19. Juni Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Diese hätte er grundsätzlich bis zum 5. Juli 2016 einreichen müssen. Effektiv eingereicht habe der Beschwerdeführer diese aber erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Juli 2016. Zur Begründung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe während seines Auslandaufenthaltes einen Unfall erlitten. Er habe deswegen erst am 13. Juli 2016 die Rückreise antreten können und sei am 16. Juli 2016 wieder in der Schweiz gewesen. Auch wenn man die Umstände im Ausland berücksichtige, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen, die übrigens in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden seien, nicht unverzüglich nach seiner Rückkehr, sondern erst anlässlich des am 20. Juli 2016 stattfindenden Beratungsgesprächs eingereicht habe. Ein entschuldbarer Grund für die nicht unverzügliche Einreichung sei nicht gegeben (Urk. 2/2 S. 2).
4.2 Diesen Sachverhalt bestritt der Beschwerdeführer nicht. Indessen macht er geltend, der Tag seiner Rückkehr, der 16. Juni 2016, sei ein Samstag gewesen und am Montag, den 18. Juni 2016 habe er die Stelle bei der E.___ GmbH angetreten und hätte demnach den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erst nach 16.30 Uhr absenden können. Da diese dann ohnehin erst am 20. Juli 2016 beim RAV eingetroffen wären, habe er den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen persönlich zum Beratungsgespräch mitgenommen und abgegeben (Urk. 1/2 S. 2).
4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag eingereicht werden. Erfolgt der Nachweis später, werden die Arbeitsbemühungen nur berücksichtigt, wenn ein entschuldbarer Grund vorliegt.
Anerkannt ist, dass dies dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Nachweis der Suchbemühungen für Juni 2016 (Urk. 10/4) objektiv nicht möglich war, da sich seine Rückkehr aus Sri Lanka unfallbedingt verzögerte (vgl. Urk. 10/5-6, Urk. 10/11). Der Tag der Rückkehr, der 16. Juli 2016, fiel auf einen Samstag. Grundsätzlich ist es nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Suchbemühungen nicht am fraglichen Samstag oder am Tag darauf, am Sonntag den 17. Juli 2016, der Post hätte übergeben können. Mit A-Post wäre das RAV aller Voraussicht nach bereits am Montag, den 18. Juli 2016 im Besitze des Nachweises gewesen. Zwei Tage später reichte der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen allerdings anlässlich des gleichentags stattfindenden Beratungsgesprächs ein. Da der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen nicht so umgehend erbrachte, wie es ihm aus objektiver Sicht möglich gewesen wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt.
4.4 Den verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2016 sanktionierte der Beschwerdegegner mit einer Einstellung von 12 Tagen (Urk. 2/2 S. 3). Bemängelt wurden weder die Anzahl noch die Qualität der Bewerbungen oder der Umstand, dass diese nicht bis am fünften Tag des Folgemonats eingereicht wurden, sondern der nicht sofortige postalische Versand des Nachweisformulars nach der Rückkehr in die Schweiz am 16. Juli 2016. Da der Beschwerdeführer das Nachweisformular jedoch bereits am 20. Juli 2016 persönlich zum gleichentags stattfindenden Beratungsgespräch mitgebracht hat und der 16. und der 17. Juli 2016 auf ein Wochenende gefallen sind, liegt nur ein äusserst geringfügiges Fehlverhalten vor, das auch unter Berücksichtigung bereits zuvor erfolgter Einstellungen keine über 5 hinausgehende Einstellung rechtfertigt. Die Einstellung von 12 Tagen Dauer ist somit auf eine solche von 5 Tagen Dauer herabzusetzen.
Somit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Entscheid Nr. 332487505) teilweise gutzuheissen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Oktober 2016 betreffend Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Entscheid Nr. 332587992) wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit dieser im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Oktober 2016 betreffend ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Entscheid Nr. 332487505) wird teilweise gutgeheissen und die Einstellung von 12 auf 5 Tage Dauer herabgesetzt.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzWilhelm