Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00024
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___, welche zuletzt in einem Pensum von 60 % als Client Service Executive bei der Y.___ gearbeitet hatte (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 17. November 2016, Urk. 7/5), meldete sich am 5. April 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 5. April 2016, Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 13. April 2016 (Urk. 7/26) forderte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ auf, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, das Formular Arbeitgeberbescheinigung, eine Kopie des Arbeitsvertrages der Y.___, eine Kopie des Kündigungsschreibens der Y.___ sowie Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate bis am 5. Mai 2016 einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 (Urk. 7/24) stellte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ die Aufforderung vom 13. April 2016 erneut zu und setzte ihr Frist bis am 4. Juli 2016 an. Gleichzeitig verlangte sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat April 2016 ein. Mit Schreiben vom 6. September 2016 (Urk. 7/21) forderte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ erneut unter Beilage des Schreibens vom 13. April 2016 zur Einreichung der dort genannten Unterlagen auf. Dabei setzte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ Frist bis am 16. September 2016 an. Diese Frist war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis aufgrund der vorliegenden Unterlagen entschieden werde. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 trat die Unia Arbeitslosenkasse auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein (Urk. 7/18). Dagegen erhob X.___ am 2. November 2016 Einsprache (Urk. 7/12). Die Unia Arbeitslosenkasse holte daraufhin von X.___ eine Stellungnahme ein (vgl. Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 21. November 2016, Urk. 7/4, und Antwortschreiben von X.___ vom 28. November 2016, Urk. 7/3). Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2016 hielt die Unia Arbeitslosenkasse am Nichteintreten fest (Urk. 2), wobei sie darauf hinwies, dass die Versicherte ab dem 18. Oktober 2016 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsberechtigung geprüft werde.
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf ihr Leistungsbegehren vom 5. April 2016 einzutreten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zum Nichteintreten auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 7/18, und Urk. 6), die Beschwerdeführerin habe neben weiteren Unterlagen den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung trotz mehrmaliger Fristansetzung nicht eingereicht. Es sei ihr daher nicht möglich, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu prüfen.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sei ordnungsgemäss der Post übergeben worden. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dieser angeblich nie bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei. Aus den Mahnschreiben sei nie ausdrücklich hervorgegangen, dass der Antrag ausstehend sei; es sei jeweils die gesamte Dokumentation verlangt worden. Die verlangten Unterlagen habe sie bereits ihrer RAV-Beraterin übergeben gehabt. Diese habe ihr mehrmals bestätigt, dass alle Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin vorhanden seien. Hätte sie gewusst, dass das Anmeldeformular, welches von ihr alleine hätte vervollständigt werden können, einverlangt werde, hätte sie es unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin nochmals eingereicht. Anstelle dessen habe sie sich weiterhin um Erhalt der effektiv fehlenden Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen bemüht. Diese habe sie, wie dem RAV und der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, nicht erhältlich machen können. Sie habe während der gesamten Dauer immer die notwendigen Stellenbemühungen getätigt. Dies hätte sie offensichtlich nicht getan, wenn sie keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht gehabt hätte.
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nebst anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.2 Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. In Art. 29 Abs. 1 AVIV werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist vorzulegen hat. Dazu gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse gemäss Abs. 2 von Art. 29 AVIV vor: das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c).
Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
2.3 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1). Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV kommt ihrem Wortlaut entsprechend jedoch nur dann zum Tragen und es ist nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des EVG C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin letztmals mit Schreiben vom 6. September 2016 (Urk. 7/21) auf, die im Schreiben vom 13. April 2016 (Urk. 7/26) genannten Unterlagen einzureichen. Sie setzte der Beschwerdeführerin Frist bis am 16. September 2016 an und hielt fest: „Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, werden wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen entscheiden.“
3.2 Wie dargelegt (E. 2.3) kann die Verwirkungsfolge gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG - mit Ausnahme von Fällen, in welchen gar keine Unterlagen eingereicht wurden - nur eintreten, wenn die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen wurde.
Wie das EVG mit Urteil vom 16. August 1993 in Sachen R., publiziert in ARV 1993/1994 S. 231 ff., festhielt, genügt die Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde, den Anforderungen an eine ausdrückliche und unmissverständliche Verwirkungsandrohung nicht. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht seither in jedoch anders gelagerten Fällen mehrmals bestätigt (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2 und C 114/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist keines der ursprünglich schriftlich einverlangten Dokumente der Beschwerdegegnerin eingereicht, nichtsdestotrotz gelangt die Rechtsprechung, wonach die Arbeitslosenkasse bei Fehlen jeglicher Unterlagen keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV trifft und die Verwirkungsfolge ohne Weiteres eintritt, vorliegend nicht zur Anwendung. Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV - ohne sonstige entschuldbaren Gründe - entgehen zu können (vgl. Urteil des EVG C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht vor.
So geht aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise das Formular „Angaben der versicherten Person“ der Beschwerdegegnerin eingereicht hat (vgl. E-Mail vom 7. September 2016, Urk. 7/20). Die Beschwerdeführerin kam zudem auch teilweise ihren Pflichten zur Vornahme von Arbeitsbemühungen nach (vgl. die Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vom 6. Juli 2016, Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/19) und nahm offenbar Beratungsgespräche wahr (Urk. 7/20).
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mangels hinreichender Säumnisandrohung der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von April bis 18. Oktober 2016 nicht verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin hat daher, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG erfüllt sind, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab April 2016. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 2. Dezember 2016 aufgehoben, und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin ab April 2016 auf Arbeitslosenentschädigung verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler