Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00027
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 30. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom
1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2013 bei der Gemeinde Y.___ als Bademeister tätig (Urk. 5/275-276 Ziff. 3). Am 27. Mai 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) für die Zeit ab 27. Mai 2014 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/312) und am 28. Mai 2014 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/313-316) an.
Die Unia Arbeitslosenkasse forderte mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 5/2) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 1‘761.60 und mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (Urk. 5/4) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 3‘464.20 vom Versicherten zurück. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 29. September 2016 ersuchte der Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderungen im Betrag von Fr. 1‘761.70 und von Fr. 3‘464.20 (Urk. 5/5), worauf die Unia Arbeitslosenkasse die Sache am 3. Oktober 2016 an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Prüfung des Erlassgesuchs überwies (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 5/19) stellte das AWA fest, dass der Versicherte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 880.80 gutgläubig entgegengenommen habe, dass er die zur Beurteilung der grossen Härte erforderlichen Unterlagen - entgegen einer diesbezüglichen Aufforderung - indes nicht vollständig eingereicht habe, und trat androhungsgemäss auf das Erlassgesuch in diesem Umfang nicht ein (Dispositiv Ziff. 2). Die Gesuche des Versicherten um Erlass der Rückforderungen im restlichen Umfang von Fr. 4‘345.-- wies das AWA mangels Gutgläubigkeit ab (Dispositiv Ziff. 1). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2016 Einsprache (Urk. 5/20).
In teilweiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten hob das AWA mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (Urk. 5/45 = Urk. 2) Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 5/19) auf, wies das Gesuch um Erlass der mit Verfügung vom 14. August 2015 angeordneten Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 880.80 ab, weil die Meldung betreffend fehlender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2015 vor der zu Unrecht erfolgten Auszahlung der Leistungen für diesen Monat erfolgt sei, weshalb diesbezüglich ein guter Glaube des Versicherten zu verneinen sei, wies das Gesuch um Erlas der mit Verfügung vom 15. Juli 2016 angeordnete Rückforderung im Teilbetrag von Fr. 1‘162.10 ab und hiess das Erlassgesuch des Versicherten im Umfang von Fr. 2‘302.10 gut, weil der Versicherte erst mit Mitteilung vom 25. März 2015 Kenntnis der Auswirkungen der Rentenverfügung der Invalidenversicherung auf den versicherten Verdienst erhalten habe, weshalb seine Gutgläubigkeit in Bezug auf die Auszahlung der Leistungen für die Monate Januar und Februar 2015 und auf Grund einer Sozialhilfeabhängigkeit auch eine grosse Härte zu bejahen seien.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Erlass der Rückforderung im verbleibenden Betrag von insgesamt Fr. 2‘042.10.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherte am 17. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 In Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu-rückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.4 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c).
1.5 Bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad und Ähnliches) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 und 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2).
1.6 Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube einerseits regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3, 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f. und 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.). Andererseits muss sich die arbeitslose Person in der Regel auf die Richtigkeit der von den Organen der Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten Berechnungen verlassen können, weshalb es nicht ihre Aufgabe ist, nach allfälligen Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen. Erweist es sich, dass ein bei der Bestimmung des Taggeldanspruchs unterlaufener Fehler ohne eigene aufwändige Abklärungen der versicherten Person nicht leicht erkennbar war, darf dieser gegenüber daher nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3 und C 49/04 vom 2. August 2004 E. 3.4).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
11. Januar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 von einer Meldung des RAV wegen fehlender Arbeitsbemühungen in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb er mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und folglich mit einer tieferen Leistungsauszahlung für den Monat Mai hätte rechnen müssen. Eine Gutgläubigkeit beim Beizug der Leistungen für den Monat Mai 2017 sei daher zu verneinen (S. 2). Sodann hätte er erkennen müssen, dass die Arbeitslosenkasse ihm irrtümlicherweise lediglich einen Invaliditätsgrad von 17 % anstatt einen solchen von 26 % angerechnet habe, weshalb auch diesbezüglich eine Gutgläubigkeit zu verneinen sei (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen sinngemäss vor, dass er die Rückforderungen nicht zu vertreten habe, und dass diese für ihn eine grosse Härte darstellten (Urk. 1).
3.
3.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig ist, das heisst wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliede-rungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte.
3.2 Bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
3.3 Die ratio legis des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3). Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte, wobei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2).
3.4 Grundsätzlich bildet die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5).
4.
4.1 Bei den Akten befindet sich eine Verfügung der Sozialversicherungsversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2014 (Urk. 5/10). Darin wurde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung verneint, weil bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ein für den Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wurde (S. 3).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2015 (Urk. 5/9) mitteilte, dass sein neuer versicherter Verdienst bei einem IV-Grad von 17 % ab 1. März 2015 Fr. 5‘217.-- betrage. Den Leistungsabrechnungen für den Monat März 2015 vom 26. März 2015 (Urk. 5/26), für den Monat April 2015 vom 27. April 2015 (Urk. 5/29), für den Monat Mai vom 27. Mai 2015 (Urk. 5/35) und für den Monat Februar 2016 vom 29. Februar 2016 (Urk. 5/39) ist zu entnehmen, dass die Leistung darin auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 5‘217.-- bemessen wurde, was einer Leistungsbemessung unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 17 % und nicht eines solchen von 26 % entspricht.
4.3 Die Arbeitslosenkasse führte in der Verfügung betreffend Rückforderung von Leistungen vom 15. Juli 2016 (Urk. 5/4) aus, es sei anlässlich einer Revision durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) vom Mai 2016 festgestellt worden, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar 2015 bis Februar 2016 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 26 % beziehungsweise einer verbleibenden Resterwerbsfähigkeit im Umfang von 74 % hätte bemessen werden sollen, weshalb zu viel erbrachte Leistungen für die Zeit vom Januar 2015 bis Februar 2016 im Betrag von Fr. 3‘464.20 vom Beschwerdeführer zurückzufordern seien. Streitig ist vorliegend indes lediglich noch die Frage nach dem Erlass der Rückforderung der für die Monate März 2015 bis Februar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 1‘162.10 (vgl. Urk. 2 Dispositiv Ziffer 5).
5.
5.1 Es steht fest, dass die invalidenversicherungsrechtliche Rentenverfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 5/10) der Arbeitslosenkasse eröffnet wurde und am 22. Dezember 2014 bei dieser eintraf (Eingangsstempel). Da keine Veranlassung zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe absichtlich die Ausrichtung von Leistungen erwirkt, auf die er keinen Anspruch hatte, und sei sich dessen auch bewusst gewesen, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit beim Erhalt der zu viel ausgerichteten Leistungen vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt (respektive nicht verhindert) hat.
5.2 Zwar war es auf Grund der ursprünglichen Leistungsabrechnungen für die Monate März 2015 bis Februar 2016 für einen Laien ohne Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts nicht ohne weiteres zu erkennen, wie der versicherte Verdienst berechnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Schreiben vom 25. März 2015 (Urk. 5/9), dessen Erhalt er am 26. März 2015 unterschriftlich bestätigte (Urk. 5/43), davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienst für die Zeit ab 1. März 2015 im Betrag von Fr. 5‘217.-- ein von der Invalidenversicherung festgestellter Invaliditätsgrades von 17 % berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer, welchem die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2014 (Urk. 5/10), worin ein keinen Anspruch auf eine Invalidenrente einräumender Invaliditätsgrad von 26 % festgestellt wurde, bekannt war, hätte daher erkennen müssen, dass der Arbeitslosenkasse bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ein Fehler unterlaufen ist, und dass sie nicht von einem Invaliditätsgrad von 17 % sondern von einem solchen von 26 % hätte ausgehen müssen. Um dies zu erkennen, waren weder gute Deutschkenntnisse noch ein höherer Bildungsgrad notwendig. Vielmehr handelt es sich hierbei um das Mindestmass an Sorgfalt, das in solchen Fällen nach einem objektiven Massstab gefordert wird. Der Beschwerdeführer muss sich daher gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf.
5.3 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits auf Grund des Schreibens der Arbeitslosenkasse vom 25. März 2015 ohne weiteres hätte erkennen können, dass diese bei der Bemessung des versicherten Verdienstes von einem Invaliditätsgrades von 17 % und damit von einem unrichtigen Invaliditätsgrad ausging, und dass die Bemessung des versicherten Verdienstes insoweit fehlerhaft war. Dafür war nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Berechnung des versicherten Verdienstes in allen Details verstehen musste. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer, wenn er die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht hätte nachzuvollziehen können, an eine Drittperson wenden können. Da er im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde (vgl. Urk. 5/10) wäre es naheliegend gewesen, dass er sich auch für die Überprüfung versicherten Verdienstes wiederum an diesen hätte wenden können, wenn er selbst ausserstande gewesen wäre, dessen Berechnung zu verstehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).
5.4 Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Seine Unterlassung kann somit nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es muss ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. E. 1.3 hievor).
5.5 Demnach fehlte es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die für die Monate März 2015 bis Februar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 1‘162.10 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen - eine grosse Härte vorliegt
6. Die versicherte Person ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, wobei die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird, beginnt (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV).
7.
7.1 Bei den Akten befindet sich zwei Verfügungen des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2015, worin der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten März und April 2015 für je fünf Tage mit Beginn ab 1. April 2015 (Urk. 5/50) und ab 1. Mai 2015 (Urk. 5/52) in der Anspruchsbe-rechtigung eingestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, wurden diese Verfügungen mit Einspracheentscheiden vom 27. August 2015 aufgehoben und es wurde die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 1. April 2015 (Urk. 5/57) und ab 1. Mai 2015 (Urk. 5/58) auf je drei Tage reduziert.
7.2 Mit Mitteilungen vom 21. Mai 2015 hatte das RAV dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für die Monate März 2015 (Urk. 5/49) und April 2015 (Urk. 5/51) ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, und dass deswegen Meldung an den Beschwerdegegner zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erstattet werde. Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Meldung in Empfang nahm. Denn er hat anlässlich eines Telefongespräch vom 1. Juni 2015 gegenüber dem für ihn zuständigen Berater des RAV angegeben, dass er Kenntnis von den vorgesehenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten März und April 2015 habe (Urk. 5/47 S. 5).
7.3 Die Arbeitslosenkasse stellte in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend Rückforderung von Leistungen vom 14. August 2015 (Urk. 5/2) fest, dass die fünf Einstelltage mit Beginn am 1. April 2015 und am 1. Mai 2015 nicht mehr hätten getilgt werden können, weshalb zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1‘761.60 vom Beschwerdeführer zurückzufordern seien. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (Urk. 2) führte der Beschwerdegegner aus, dass die Einstelldauer in den Einspracheverfahren zwar jeweils auf drei Tage reduziert worden seien, dass indes die insgesamt vier gutgeschriebenen Tage zusätzlich und damit doppelt ausbezahlt worden seien, weshalb die ungerechtfertigte Auszahlung insgesamt Fr.1‘760.80 betragen habe.
In Bezug auf die Rückforderung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2015 führte der Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine Unterlagen zur Prüfung der grossen Härte eingereicht habe, weshalb mit der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 5/19) auf das Erlassgesuch im Umfang von Fr. 880.-- zu Recht nicht eingetreten worden sei, und wies die Einsprache in diesem Umfang ab.
In Bezug auf die Rückforderung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Mai 2015 im Betrag von Fr. 880.-- verneinte der Beschwerdegegner eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aus-zahlung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen für den Monat Mai 2015, weil ihm bereits vor diesem Zeitpunkt mit Meldung des RAV vom 21. Mai 2015 mitgeteilt worden sei, dass er ab 1. Mai 2015 wegen ungenügender Arbeitsbe-mühungen im April 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (Urk. 2 S. 2).
8.
8.1 Mit der Frage nach einem Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 1.5) in Bezug auf die Entgegennahme zu Unrecht ausgerichteter Leistungen für den Monat Mai 2015 hat sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (Urk. 2) nicht näher befasst. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des RAV vom 21. Mai 2015 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das RAV die Sache an den Beschwerdegegner zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2015 überwiesen hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er ab 1. Mai 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 5/47) hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 mit dem für ihn zuständigen Berater des RAV telefoniert und diesem dabei mitgeteilt, dass er es nicht verstehen könne, weshalb er in Bezug auf die Kontrollperioden März und April 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (S. 5). Dieser Umstand hat als Indiz dafür zu gelten, dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit des Bezugs von im Monat Mai 2015 zu viel ausgerichteten Leistungen bewusst war. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wenigstens im Sinne eines Eventualvorsatzes einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung billigend in Kauf nahm.
8.2 Der Beschwerdeführer, welchem die Meldung des RAV vom 21. Mai 2015 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für ungenügende Arbeitsbemühungen im Monat April 2015 (Urk. 5/51) bekannt war, hätte daher bei Aufwendung einer nach einem objektiven Massstab in einer solchen Situation vorausgesetzten üblichen Sorgfalt erkennen müssen, dass dem Beschwerdegeg-ner bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung und der Bemessung des Leistungsanspruchs für den Monat Mai ein Fehler unterlaufen ist, und dass er nicht die ungekürzte Leistung sondern lediglich eine um die Einstellung in der Anspruchsberechtigung reduzierte Leistung hätte ausbezahlen müssen.
8.3 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei Erhalt der Leistungsbrechnung vom 27. Mai 2015 betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2015 (Urk. 5/35) beziehungsweise bei Erhalt der diesbezüglichen Leistungen nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Seine Unterlassung stellt keine lediglich leichte Nachlässigkeit dar. Vielmehr ist von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, welches den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. 1.4 hievor).
8.4 Demnach fehlte es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die für die Monate März 2015 bis Februar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 1‘162.10 sowie in Bezug auf die für den Monat Mai 2015 zu Unrecht aus-gerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 880.80 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen - eine grosse Härte vorliegt.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt, ob die die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 5/19) zu Recht auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die für den Monat April 2015 zu viel ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 880.80 nicht eintrat.
9.2 Bei Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. BGE 116 V 290 E. 2c). Demzufolge ist auf die finanziellen Verhältnisse bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 5/2) abzustellen.
9.3 Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistung-en zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
9.4 Bei den Akten befindet sich eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde P.___ vom 20. April 2016 (Urk. 5/7), wonach der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 wirtschaftlich unterstützt werde. Für die Zeit des Erlasses der Verfügung vom 14. August 2015 ist den Akten indes keine solche Bestätigung zu entnehmen.
9.5 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. November 2016 (Urk. 5/17) den Beschwerdeführer aufforderte, verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere die Lohnabrechnungen für den Monat September 2015 und Belege über andere Einkünfte einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde, sollten die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des Schreibens eintreffen.
9.6 Da es der Beschwerdeführer in der Folge unterliess, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung seiner finanziellen Situation sowie der Frage nach einer grossen Härte im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 5/2) einzureichen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 5/19), bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 (Urk. 2), androhungsgemäss auf das Erlassgesuch betreffend die für den Monat April 2015 zu viel ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 880.80 nicht eintrat.
10. Demzufolge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia, SC 722, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz