Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00029


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 20. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt bis zum 27. April 2015 (effektiv letzter Arbeitstag) als Produktionsmitarbeiter bei der Werkstätte Y.___ (Urk. 6/86, Urk. 6/88). Nach einem temporären Einsatz (Urk. 6/89) meldete er sich am 1. Oktober 2015 für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/87), und am 18. Oktober 2015 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 6/86). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 9. September 2016 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2016 (Urk. 3/1). Daran hielt es nach der Einsprache des Versicherten vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6/4) mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. März 2016 zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-
entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes-
gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Ein wesentliches Merkmal bildet dabei die Bereitschaft zur Aufnahme einer Dauerstelle als arbeitnehmende Person. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

1.2    Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass Arbeitslose sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsehen. Unterlassen sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor beziehungsweise unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, gehört typischerweise zu derartigen, nicht versicherten Risiken. Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b).

1.3    Die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ist ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft. Richtig ist, dass aus ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden darf, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit. Wenn die Arbeitsbemühungen indessen nicht mehr nur ungenügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar sind, dass sie besonders qualifizierte Umstände darstellen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013, E. 2.2, und 8C_58/2008 vom 9. September 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 174 mit Hinweis). Auch wenn Blindbewerbungen im Einzelfall durchaus sinnvoll sein können, haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4).

    

2.    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. März 2016 vermittlungsfähig war.

    Der Beschwerdegegner verneint dies im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit (Urk. 2), der Versicherte sei in diesem Zeitraum mit der Suche und dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt und nicht ernsthaft an einer unbefristeten Vollzeitstelle interessiert gewesen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Auf seine Einwände ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.


3.

3.1    Zunächst stellt sich die Frage, wie die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit ab 1. März 2016 im Lichte der Streitfrage nach der Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen sind.

    Diesbezüglich steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 (Urk. 6/15-18) während über zwei Monaten – nämlich vom 7. März bis zum 17. Mai 2016 – keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Im Übrigen hat er in dieser Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 neun Arbeitsbemühungen getätigt. Dabei handelte es sich bei vier in den Monaten Mai und Juni 2016 getätigten Abeitsbemühungen bloss um Telefone an Stellenvermittlungsbüros (Urk. 6/17-18), was in qualitativer Hinsicht ungenügend ist (E. 1.3). Von den restlichen fünf Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum entfallen aufgrund der Angaben im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen mindestens zwei auf Blindbewerbungen, nämlich die Arbeitsbemühungen vom 1. und 3. März beim Coop (Urk. 6/15); dies ist in qualitativer Hinsicht ebenfalls unbefriedigend, da ein Versicherter bei derart wenigen Arbeitsbemühungen sich in erster Linie um ausgeschriebene Stellen zu bemühen hat (E. 1.3). Somit verbleiben im Zeitraum vom 1. März bis Ende Juni 2016 noch höchstens drei qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen. Da er auch in den Monaten September und Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen tätigte, hat er somit während eines Zeitraums von sechs Monaten zweimal während jeweils mindestens zwei Monaten überhaupt keine und sonst gerade noch drei in qualitativer Hinsicht ausreichende Arbeitsbemühungen getätigt. Damit steht fest, dass er während eines grossen Teils des rund neunmonatigen massgebenden Zeitraums bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen fast völlig untätig geblieben ist, und dies, obwohl er in diesem Zeitraum gleichzeitig mehrmals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 6/42-43, Urk. 6/46). Ergänzend kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verwiesen werden. Damit erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in einem qualifizierten Ausmass als ungenügend (E. 1.3).

3.2    Hintergrund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt und aufgebaut hat:

    So gab er in seinen Stellungnahmen vom 22. Juli und 5. August 2016
(Urk. 6/7-8) ausdrücklich an, seit dem 1. März 2016 übe er im Bereich Bau-, Garten- und Umgebungsarbeiten im Rahmen einer Einzelfirma eine auf Dauer ausgerichtete, von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit aus – beziehungsweise strebe er eine solche an -, wobei er Investitionen von ungefähr Fr. 5‘000.- getätigt und auch einen Carport für Fr. 90.- pro Monat gemietet habe. Aus diesen und den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers – welche der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid, auf welchen diesbezüglich verwiesen wird, ausführlich und zutreffend dargelegt hat geht klar hervor, dass die Strategie des Beschwerdeführers darauf angelegt war, im massgebenden Zeitraum in allererster Linie die von ihm angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und dabei das einstweilige Fehlen von genügenden Aufträgen zu Beginn der Aufbauphase mit Arbeitslosenentschädigung abzudecken, nebst Entschädigungen aus temporären Einsätzen. So bemühte er sich deshalb bereits ab dem 7. März 2016 während über zwei Monaten nicht mehr um Arbeit, da der damals nach eigenen Angaben so viele mündliche Zusagen für die selbständige Arbeit gehabt habe, dass er sich schon damals überlegt habe, sich abzumelden (Schreiben vom 11. Juni 2016, Urk. 6/16). Weiter führte er in diesem Schreiben aus, da er jedoch wegen des schlechten Wetters noch nicht genügend Arbeit gehabt habe, habe er vorderhand zurückkrebsen“ müssen; es sei jedoch nur am Anfang schwierig, genügend (selbständige) Arbeit zu organisieren; längerfristig habe er mehr Chancen als Selbständigerwerbender als mit dem Finden einer vernünftigen Dauerstelle. Diese Strategie des Versicherten, die er auch im folgenden massgebenden Zeitraum konsequent fortgesetzt hat – was sich etwa in den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Monate September und Oktober 2016 zeigt -, ist mit der Vermittlungsfähigkeit unvereinbar. Denn die Abdeckung solcher Unternehmerrisiken ist gemäss den obigen Erwägungen nicht der Sinn der Arbeitslosenversicherung.

3.3    Stichhaltige Einwände, weshalb er trotz der erwähnten Umstände vermittlungsfähig gewesen sei, lassen sich den Vorbringen des Versicherten nicht entnehmen.

    So genügt dazu die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (E. 1.1). Ebenfalls nicht stichhaltig ist sein Einwand, dass mit Blick auf sein Alter zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen seien, wäre er diesfalls doch verpflichtet gewesen, sich besonders intensiv um Stellen zu bewerben. Auch der Umstand, dass er im massgebenden Zeitraum sechs Temporäreinsätze angenommen hat, unterstreicht seine eigenen Vorbringen, dass er in erster Line an der angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit interessiert war und nicht am Finden einer Dauerstelle. Auch dies spricht für seine Vermittlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2).

3.4    Damit steht insgesamt fest, dass der Versicherte im massgebenden Zeitraum in erster Linie eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit anstrebte und mit den entsprechenden Vorbereitungsmassnahmen in einem Umfang beschäftigt war, der nicht nur die Ausübung einer normalen Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten ausschloss, sondern auch zu einer Vernachlässigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in einem qualifizierten Umfang führte.


4.    Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse Unia

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel