Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00041


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 23. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war vom 1. September 1998 bis 31. Juli 2015 als Schaler und Maurer bei Y.___, Z.___, angestellt (Urk. 6/20/6-7 Ziff. 4 und Ziff. 10, Urk. 6/20/9-10). Nachdem über diesen am 25Januar 2016 der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/11) und am 3. Juni 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert worden war, ersuchte der Versicherte am 20Juni 2016 (Urk. 6/12), vertreten durch A.___, B.___ (vgl. Urk. 6/2), um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung.

    Am 5. Juli 2016 (Urk. 6/1) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich B.___ auf, zusätzliche Unterlagen innert bis am 2. August 2016 dauernden Frist einzureichen mit der Androhung, dass bei Nichteinreichen der Unterlagen die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 6/13) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da dieser zufolge Nichteinreichens der geforderten Unterlagen innert der gesetzlichen, bis 2. August 2016 dauernden Frist erloschen sei. Die vom Versicherten am 22. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 ab (Urk. 6/23 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. Februar 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 22Februar 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

    Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2).

1.3     Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).

1.4    Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung ist verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 312/01 vom 27. März 2002 E. 3c, 8C_335/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3).

1.5    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die zur Geltendmachung des Anspruches in Art. 77 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen nicht innert Frist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB eingereicht habe. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Ein entschuldbarer Grund für das nicht fristgemässe Handeln des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 41 ATSG zur Wiederherstellung der Frist sei nicht ersichtlich. Er müsse sich das Handeln und Unterlassen seiner Rechtsvertretung als sein eigenes Handeln anrechnen lassen (S. 2 f. Ziff. 2-4).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe einen Rechtsvertreter genommen, um sicherzustellen, dass alles korrekt ablaufen werde. Durch die Erteilung der Vollmacht an die A.___, Herr B.___, sei sämtliche Korrespondenz der Arbeitslosenversicherung ausschliesslich an seinen Anwalt gegangen, ohne Kopie an ihn. Er habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der laufenden Fristen gehabt.

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung.


3.

3.1    Massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist vorliegend das Datum der SHAB-Publikation vom 3. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 1.2). Mit Kurznachricht vom 20. Juni 2016 (Urk. 6/12) wurde der Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt, und der Vertreter des Beschwerdeführers, B.___, teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und dass die Korrespondenz nur noch an ihn ginge.

    Am 22. Juni 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin eine am 13. August 2015 vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Vollmacht für B.___ ein, welche gemäss deren Wortlaut die Vertretung des Beschwerdeführers in Sachen der Forderung gegenüber Y.___ unter anderem in allen Rechtshandlungen mit der Beschwerdegegnerin umfasste (vgl. Urk. 6/2).

    Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 setzte die Beschwerdegegnerin B.___ eine Frist bis 2. August 2016 zur Einreichung der aufgelisteten fehlenden Unterlagen mit der ausdrücklichen Androhung, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die fehlenden Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden (Urk. 6/1). Nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 6/13) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zufolge Erlöschens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2016 Einsprache (Urk. 7/20). Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

3.2    Der Beschwerdeführer machte in seinem sinngemässen Gesuch um Fristenwiederherstellung geltend, nicht er, sondern sein Vertreter habe die Frist zum Einreichen der Unterlagen verpasst. Er habe darauf keinen Einfluss nehmen können (vgl. vorstehend E. 2.1).

    Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers beziehungsweise seines Vertreters zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009, 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2).

    Es muss also die gesuchstellende Partei auch für ein Verschulden der Vertretung oder deren Hilfsperson einstehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 41 N. 10).

    Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, weshalb sein Vertreter die angesetzte Frist unverschuldet nicht hat einhalten können, und solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Unterlassung seines Vertreters ist dem Beschwerdeführer vorliegend anzurechnen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt.

3.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht als erloschen beurteilt, nachdem der der Vertreter des Beschwerdeführers innert Frist die vorgeschriebenen Unterlagen nicht eingereicht hatte.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan