Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00042


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 16. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich

Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war während der von der Unia Arbeitslosenkasse vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosentenschädigung vom 1. Oktober 2015 bis 11. Mai 2016 als Kaufmann bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 8/8 Ziff. 1-3).

    Am 15. September 2016 beantragte der Versicherte die Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2016 (Urk. 8/7 Ziff. 2).

    Mit Verfügung vom 30. September 2016 (Urk. 8/6) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2016 unter Hinweis auf das Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit. Die dagegen vom Versicherten am 31Oktober 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12Januar 2017 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. Februar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. September 2016 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 (Urk. 7) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (Urk. 11) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Beilagen (Urk. 12/1-16) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ????????ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Was die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit anbelange, sei die vom Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) attestierte Arbeitsunfähigkeit nur bedingt nachvollziehbar, als teilweise Zeugnisse Mitte und Ende Monat ausgestellt worden seien, welche für den entsprechenden Monat eine 20%ige oder 30%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten und nachträglich dennoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 eine Vollzeitbeschäftigung als Kaufmann antreten können, die er bis 11. Mai 2016 ausgeübt habe. Dennoch habe ihm das Z.___ für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2015 eine 70%ige beziehungsweise nachträglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er könne daher nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden (S. 3 f. Ziff. 3).

2.2    Dagegen machte der Versicherte in seiner Beschwerde geltend, er sei wegen Krankheit von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen. Er sei während der gesamten Krankheitsdauer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe daher keine Erwerbstätigkeit ausüben können (Urk. 1 S. 2). Auch seien die Krankentaggelder stets in voller Höhe ausbezahlt worden, auch wenn gemäss den vorliegenden Arztzeugnissen die Arbeitsunfähigkeit teilweise nicht zu 100 % bestätigt worden sei. Es sei eine Wiedereingliederung in die Arbeitstätigkeit versucht worden, welche nicht gelungen sei, jedoch die Teilarbeitsunfähigkeit in den Arztzeugnissen erkläre. Eine Teilarbeitstätigkeit sei auch nicht möglich gewesen, da man bei der Arbeitslosenkasse erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als vermittelbar gelte (Urk. 11 S. 1).


3.

3.1    Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2016. Dabei steht fest, dass er innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (1September 2014 bis 31August 2016) vom 1. Oktober 2015 bis 11. Mai 2016 bei der Y.___ GmbH gearbeitet und damit lediglich während 7.373 Monaten und nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; Urk. 8/8 Ziff. 2). Zu prüfen ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (Krankheit) berufen kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

3.2    Es liegen die folgenden Arztzeugnisse, ausgestellt von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von den Fachpersonen des Z.___ bei den Akten:

Zeitraum 

Ausstelldatum

Arbeits-

unfähigkeit

Aussteller

01.09.14-30.09.14

17.09.14

100 %

Dr. A.___ (Urk. 8/3.23)

01.10.14-15.10.14

03.10.14

100 %

Dr. A.___ (Urk. 8/3.22)

16.10.14-31.10.14

03.10.14

80 %

Dr. A.___ (Urk. 8/3.22)

01.11.14-16.11.14

30.10.14

65 %*

Dr. A.___ (Urk. 8/3.21)

17.11.14-30.11.14

14.11.14

65 %

Dr. A.___ (Urk. 8/3.19)

01.12.14-31.12.14

12.12.14

100 %

Z.___ (Urk. 8/3.18)

01.01.15-31.01.15

07.01.15

100 %

Z.___ (Urk. 8/3.16)

01.02.15-28.02.15

28.01.15

70 %

Z.___ (Urk. 8/3.15)

01.03.15-15.03.15

24.03.15

70 %

Z.___ (Urk. 8/3.13)

16.03.15-31.03.15

24.03.15

100 %

Z.___ (Urk. 8/3.13)

01.04.15-30.04.15

16.04.15

100 %

Z.___ (Urk. 8/3.12)

01.05.15-31.05.15

12.05.15

80 %

Z.___ (Urk. 8/3.11)

01.06.15-30.06.15

03.06.15

80 %

Z.___ (Urk. 8/3.9)

01.07.15-31.07.15

30.06.15

70 %

Z.___ (Urk. 8/3.8)

01.08.15-31.08.15

11.08.15

70 %

Z.___ (Urk. 8/3.6)

01.09.15-30.09.15

09.09.15

70 %

Z.___ (Urk. 8/3.5)

01.10.15-31.10.15

14.10.15

70 %

Z.___ (Urk. 8/3.3)

    *vgl. nachfolgend E. 3.3

3.3    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 8/3.20) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen

- schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1), Kokain (ICD-10 F14.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1)

    Dr. A.___ führte aus, vom 17. März bis 15. Oktober 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und vom 16. bis 31. Oktober 2014 eine solche von 80 %. Vom 1. bis 16. November 2014 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 65 % auszugehen (S. 2 Ziff. 13). Der Patient sei durch die depressive Erkrankung weiterhin vermindert belastbar, bedingt durch die erhöhte Ermüdbarkeit und den verminderten Antrieb. Durch die vorhandene akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen reagiere er auf Kritik und Zurückweisung sehr empfindlich (S. 2 Ziff. 14). Ab dem 1. September 2014 könne mit der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 2 Ziff. 16).

3.4    Die Fachpersonen des Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/3.17) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Der Patient sei am 10. und am 19. November 2014 zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen. Er beklage, seit April 2013 unter Mobbing am Arbeitsplatz zu leiden. Es sei zur Zunahme des Gedankenkreisens um den direkten Vorgesetzten und zu Selbstgesprächen gekommen. Im Februar 2014 sei ein „Zusammenbruch“ mit plötzlichem Zittern, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Hypernervosität, Ängsten, Schlafstörungen (Einschlafstörungen), Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Traurigkeit und Sinnlosigkeitsgedanken erfolgt. Erneut sei es dazu im September 2014 in Zusammenhang mit dem Druck, eine Arbeit zu suchen, gekommen. Die Fachpersonen des Z.___ führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Februar 2014 bis heute (S. 1).

3.5    Die Fachpersonen des Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 8/3.14) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Patient sei vom 24. November 2014 bis 16. Januar 2015 für acht Wochen in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung gewesen (S. 1). Er sei gebessert und zu 100 % arbeitsunfähig (ab Februar/März 70 % arbeitsunfähig) aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Die Depression habe reduziert werden können. Der Patient habe die starken Schwankungen als vermindert erlebt. Prognostisch günstig seien die hohe Motivation des Patienten und die guten Umstrukturierungserfolge. Insgesamt zeige er einen positiven Verlauf. Empfohlen werden weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung zur Bearbeitung der weiteren Themen wie Vergangenheitsbewältigung, Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, verantwortungsbewusstes Trinkverhalten und dem Umgang mit dem Umfeld und sich selbst (S. 4 unten).

3.6    Die Fachpersonen des Z.___ führten in ihrem Bericht vom 5. August 2015 (Urk. 8/3.7) bei seit dem Bericht vom 4. März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) unveränderter Diagnose (S. 1) aus, es sei aktuell zu einer Besserung des Zustandes nach Trennung und Auszug aus dem gemeinsamen Haus gekommen, und eine langsame Stabilisierung mit neuer ständiger Wohnsituation seit Juli 2015, weniger Rückzug und noch teilweise vorhandener Antriebslosigkeit sei eingetreten. Der Beschwerdeführer sei noch oftmals überfordert mit den Anforderungen und der Alltagsbewältigung, es bestünden Verzettelungen, keine Priorisierung und der Schlaf sei gestört (S. 1).

    Die Fachpersonen des Z.___ führten aus, der Patient sei derzeit noch zu 100 % arbeitsunfähig. Er wolle seine Belastungsgrenzen wieder ausbauen und sich an eine stützende Tagesstruktur halten. Er zeige insgesamt einen positiven Verlauf (S. 2).

3.7    In ihrem Bericht vom 16. September 2015 (Urk. 8/3.4) bestätigten die Fachpersonen des Z.___, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), bei ihnen in ambulanter Behandlung sei. Aufgrund des rezidivierenden und mit der Depression in Zusammenhang stehenden beziehungsweise als Komorbidität aufgetretenen übermässigen Alkoholkonsums werde der Patient zum Entzug und zur Entwöhnung für einen stationären Aufenthalt in die B.___ Klinik überwiesen. Im Vordergrund des Zustandes und für die Arbeitsunfähigkeit massgeblich stehe weiterhin die beschriebene Diagnose der depressiven Störung. Während des Aufenthaltes in der B.___ Klinik werde die Arbeitsunfähigkeit durch die dortigen Fachleute bezeugt.    

3.8    Die Fachpersonen des Z.___ führten in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2016 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. November 2014 bei ihnen in Behandlung und sei seit diesem Datum krankgeschrieben. Mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von 70 % bis 80 % habe man versucht, ihn wieder in eine Teilzeittätigkeit einzugliedern, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Somit sei er für die 20 % und 30 % ebenfalls arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/2.2 S. 1).


4.    

4.1    Aus der Auflistung der in den Akten liegenden Arztzeugnisse von Dr. A.___ und den Fachpersonen des Z.___ betreffend den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2015 geht hervor, dass lediglich für insgesamt sechs Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ansonsten eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit war der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht während zwölf Monaten wegen Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, vorstehend E. 1.2). Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, ist die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch die Fachleute des Z.___ zu wenig schlüssig, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zudem wird der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiven Kriterien, und somit ex post, beurteilt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausserstande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung aufzunehmen, ist demgegenüber nicht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 E.4.2.1 mit Hinweisen).

4.2    In ihrem Schreiben vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) führten die Fachpersonen des Z.___ aus, entgegen den attestierten Teilarbeitsfähigkeiten sei der Beschwerdeführer tatsächlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und es habe sich lediglich um Versuche gehandelt, diesen wieder in die Arbeitswelt einzugliedern.

    Diese Ausführungen vermögen in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin genannten Gründe (vgl. vorstehend E. 2.1) nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Fachpersonen des Z.___ dem Beschwerdeführer auch im Monat Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestierten, obwohl er ab dem 1. Oktober 2015 eine Vollzeitstelle angetreten hatte und gemäss Lohnabrechnung für den Oktober 2015 auch nicht krankgeschrieben war (vgl. Urk. 8/8 Ziff. 2 und 5 und Urk. 8/8/9), wurden verschiedene Teilarbeitsfähigkeiten auch rückwirkend ausgestellt, namentlich in den am 24. März 2015, am 12. Mai 2015, am 11. August 2015 und am 9. September 2015 ausgestellten Arztzeugnissen (vgl. Urk. 8/3.5-6, Urk. 8/3.11 und Urk. 8/3.13). Dies setzt den Beweiswert dieser Beurteilungen entscheidend herab. Der Beschwerdeführer hat denn die Beurteilung seiner behandelnden Ärzte durch die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2015 selbst widerlegt.

    Was die im Februar und März 2015 attestierte Teilarbeitsfähigkeit anbelangt, geht diese so auch aus dem Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) hervor, bei beschriebenem verbesserten Zustand nach der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung. Umso mehr hätten die Fachpersonen des Z.___ die in den folgenden Arztzeugnissen attestierte Teilarbeitsfähigkeit als Arbeitsversuch kennzeichnen müssen, als sie in ihrem Bericht vom August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) davon abweichend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sprachen.

    Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ihm aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 8/3.35), nichts für sich ableiten, da sich diese vollständige Arbeitsunfähigkeit, wie ausgeführt, aus den vorliegenden medizinischen Berichten des Z.___ nicht durchwegs nachvollziehen lässt.

4.3    Zusammenfassend ist während der vom 1September 2014 bis 31August 2016 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12Januar 2017 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-16

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan